CE-Kennzeichnung


Die CE-Kennzeichnung gemäß der Bauproduktenrichtlinie erfolgt auf Basis harmonisierter europäischer technischer Spezifikationen. Das sind entweder:

Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) harmonisierte Normen von CEN oder
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Europäische technische Zulassungen entsprechend
     den Regeln der EOTA.

  Form der CE-Konformitätskennzeichnung

  Verwendung CE-gekennzeichneter Bauprodukte in Österreich

  CE-Kennzeichnung von Bauprodukten in Kontakt mit Trinkwasser

  Informationsangebot

  Fragen + Antworten

 

Letzte Aktualisierung: 

Informationsangebot - Anhang B  (04.02.2008)
 


 

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Gestaltung der CE-Konformitätskennzeichnung

Eine rechtmäßige Konformitätserklärung bzw. ein rechtmäßiges Konformitätszertifikat berechtigt den Hersteller eines Bauproduktes, die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Produkt selbst, auf einem am Produkt angebrachten Etikett, auf der Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren anzubringen.

Form und ergänzende Angaben zur CE-Konformitätskennzeichnung sind in der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG und den zugehörigen Umsetzungsvorschriften (siehe nachstehende Tabelle) festgelegt. Es gelten die landesgesetzlichen Bestimmungen jenes Bundeslandes, in dem der Hersteller seinen Sitz hat.

Die Buchstaben CE sind in einzelnen gesetzlichen Vorschriften und der Bauproduktenrichtlinie mittels Schriftbild dargestellt (siehe beispielhaft gerasterte Darstellung gemäß Anlage 1 des Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes):


Eine grafische Gestaltung des CE-Symbols steht als jpg-Datei zur Verfügung.

Download

CE-Symbol

Die gesetzlichen Bestimmungen hierzu sind nachstehender Tabelle zu entnehmen:  

Bundesland Entsprechende gesetzliche Bestimmung Nähere Erläuterungen zur Gestaltung der CE-Kennzeichnung in den gesetzlichen Vorschriften
Burgenland    
Kärnten

Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktengesetz (LGBl. Nr. 24/1994 idF LGBl. 78/1998 u. idF LGBl. 31/2001)

§ 23 Abs. 1: Die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz ist die CE-Konformitätskennzeichnung gemäß Anhang III der Bauproduktenrichtlinie

§ 23 Abs. 2: Zusätzliche Angaben zur CE-Kennzeichnung

-

Niederösterreich

NÖ Bauordnung 1996 (LGBl. 8200-6)

§ 44 Abs. 4: CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild

Zusätzliche Angaben zur CE-Kennzeichnung: § 44 Abs.4

Raster mit CE (rechtsseitig geradlinig abgeschlossene Buchstaben); Proportionen müssen bei Veränderungen der Größe eingehalten werden und verschiedenen Bestandteile etwa gleich hoch sein; Mindesthöhe 5 mm. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der Stelle, die bei der Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde.
Oberösterreich

O.ö. Bautechnikgesetz - O.ö. Bau (LGBl. 67/1994 idF 60/2001)

§ 58 Abs. 1: CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Muster in Anlage

§ 58 Abs. 2: Zusätzliche Angaben zur CE-Kennzeichnung

Raster mit CE (rechtsseitig geradlinig abgeschlossene Buchstaben); Proportionen müssen bei Veränderungen der Größe eingehalten werden und verschiedenen Bestandteile etwa gleich hoch sein; Mindesthöhe 5 mm. Hinter der CE-Kennzeichnung ist die Kennnummer der Stelle, die bei der Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde, anzuführen.
Salzburg

Salzburger Bauproduktegesetz (LGBl. 11/1995 idF LGBl. 73/2001 sowie der Kundmachungen LGBl. 47, 63 und 23/1995 und LGBl. 99/2001)

§ 10 Abs. 1: Das Konformitätszeichen besteht aus dem CE-Symbol nach dem Muster der Anlage

§ 10 Abs. 2: Zusätzliche Angaben zum Konformitätszeichen

 

Raster mit CE (rechtsseitig geradlinig abgeschlossene Buchstaben); Proportionen müssen bei Veränderungen der Größe eingehalten werden und verschiedenen Bestandteile etwa gleich hoch sein; Mindesthöhe 5 mm

 

Steiermark

Steiermärkisches Bauproduktegesetz (LGBl. 50/2001)

§ 18 Abs. Die CE-Konformitätskennzeichnung hat dem Muster der Anlage II zu entsprechen.

Anlage CE-Konformitätskennzeichnung: Zusätzliche Angaben zur CE-Kennzeichnung

Raster mit CE (rechtsseitig geradlinig abgeschlossene Buchstaben); Proportionen müssen bei Veränderungen der Größe eingehalten werden und verschiedenen Bestandteile etwa gleich hoch sein; Mindesthöhe 5 mm. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der Stelle, die bei der Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde.
Tirol

Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz (LGBl. Nr. 95/2001)

§ 12 Abs. 1: Konformitätszeichen hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen.

§ 12 Abs. 2: Zusätzliche Angaben zum Konformitätszeichen 

Raster mit CE (rechtsseitig geradlinig abgeschlossene Buchstaben); Proportionen müssen bei Veränderungen der Größe eingehalten werden und verschiedenen Bestandteile etwa gleich hoch sein; Mindesthöhe 5 mm.
Vorarlberg

Bauproduktegesetz (LGBl. 33/1994 idF LGBl. 65/2000)

§ 24 Abs. 1: Die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz ist die CE-Kennzeichnung gemäß dem Anhang III der Bauproduktenrichtlinie.

§ 24 Abs. 2: Zusätzliche Angaben zur CE-Kennzeichnung

-

Wien

Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz (LGBl. 30/1996 idF LGBl. 71/2001)

§ 17 Abs. 1: CE-Konformitätskennzeichnung gemäß Anhang III der Bauproduktenrichtlinie.

§ 17 Abs. 2: Zusätzliche Angaben zur CE-Kennzeichnung

-

     
Bund

Bauproduktegesetz des Bundes (BGBl. Nr. I 55/1997)

§ 12 Abs.1: Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist das abgebildete CE-Zeichen

§ 12 Abs. 1: Zusätzliche Angaben

Raster mit CE (rechtsseitig geradlinig abgeschlossene Buchstaben); Proportionen müssen bei Veränderungen der Größe eingehalten werden und verschiedenen Bestandteile etwa gleich hoch sein; Mindesthöhe 5 mm. Hinter dem CE-Zeichen hat die Kennnummer der Stelle zu stehen, die nach den Bestimmungen des § 9 im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens tätig wird.
     
Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG Anhang III, Punkt 4.1: Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus dem CE-Symbol (siehe rechts).

Zusätzlich sind anzugeben: Name und Kennzeichen des Herstellers, die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, gegebenenfalls die Nummer der EG-Konformitätsbescheinigung und gegebenenfalls die Angaben zu den Produktmerkmalen gemäß den technischen Spezifikationen.


    

Verwendung CE-gekennzeichneter Bauprodukte in Österreich zurück zum Seitenanfang

 

Die Verwendung CE-gekennzeichneter Bauprodukte in Österreich wird durch die "Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die Baustoffliste ÖE" geregelt.

Damit werden für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung für Österreich Verwendungsbestimmungen und Leistungsanforderungen festgelegt. Für Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen im Sinne der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG vorliegen, werden die auf Basis der Ergebnisse der CE-Kennzeichnung auf nationaler Ebene in Österreich festgelegten Verwendungszwecke, Klassen und Stufen sowie Leistungsbeschreibungen und Verwendungsbestimmungen kundgemacht.

Näheres ist unter Baustoffliste ÖE zu finden.

    

CE-Kennzeichnung von Bauprodukten in Kontakt mit Trinkwasser zurück zum Seitenanfang

 

Die Trinkwassertauglichkeit von Bauprodukten ("Bauprodukte in Kontakt mit Trinkwasser"; Englisch: Construction products in contact with water intended for human consumption) soll zukünftig auf europäischer Ebene über das EAS (European Acceptance Scheme = Europäisches Anerkennungsverfahren) behandelt werden. Damit sollen die nationalen Zulassungserfordernisse für die Trinkwassertauglichkeitsnachweise abgelöst werden.

Auf europäischer Ebene wurde zur Ausarbeitung der Grundlagen für das EAS die EG-CPDW (Expert Group for Construction Products in contact with Drinking Water) - vormals RG-CPDW (Regulators Group for Construction Products in contact with Drinking Water) genannt - samt zugehöriger Expertengruppen und Unterkomitees eingerichtet. Österreichischer Vertreter in der EG-CPDW ist Herr Min. Rat Dipl.-Ing. Erhard Bradel (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH). Die Grundlagen für das EAS sind derzeit in Ausarbeitung.

In Österreich wurde für diese Angelegenheiten im Österreichischen Institut für Bautechnik die Expertengruppe "Bauprodukte/Materialien in Kontakt mit Trinkwasser" eingerichtet.

In dieser Expertengruppe sind neben den Bundesministerien für Gesundheit und Frauen (BMGF) und Wirtschaft und Arbeit (BMWA) und der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) auch das Österreichische Normungsinstitut (ON), die Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) und einschlägige Prüfstellen (ofi, Versuchsanstalt des TGM) sowie auch die Industrie für verschiedene Materialien (Kunststoff, Metalle, Zementöse Produkte) und der Fachverband der chemischen Industrie (FCIO) vertreten.

Bis zum In-Kraft-Treten des EAS ist die Trinkwassertauglichkeit auch für jene Produkte, die für die mechanischen Eigenschaften (wie z. B. Ringsteifigkeit, Bruchfestigkeit etc.) bereits die CE-Kennzeichnung tragen, die Eignung für den Transport und Lagerung von Trinkwasser national nachzuweisen. Nähere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt "Trinkwassertauglichkeit von Bauprodukten mit CE-Kennzeichnung", das von der e.a. Expertengruppe ausgearbeitet wurde.

    
Informationsangebot zurück zum Seitenanfang

Informationen über die CE-Kennzeichnung, insbesondere auch über die Baustoffliste ÖE, erhalten Sie bei den zuständigen Fachabteilungen der Ämter der Landesregierungen und beim OIB. Ferner ist auf die regelmäßigen Veröffentlichungen in den Mitteilungen des OIB OIB aktuell hinzuweisen.

Darüber hinaus werden von den Ämtern der Landesregierungen den betroffenen Stellen in den Bundesländern (Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften, Magistrate, Baudienste etc.) zum Thema "Inverkehrbringen von Bauprodukten" und damit auch zur rechtlichen Relevanz der CE-Kennzeichnung entsprechende Informationsschreiben zur Verfügung gestellt.

Unter Informationsschreiben Kärnten "Inverkehrbringen von Bauprodukten" + Anhang B finden Sie das entsprechende Informationsschreiben des Bundeslandes Kärnten.

Unter Informationsschreiben Oberösterreich "Inverkehrbringen und Verwendung von Bauprodukten" finden Sie das entsprechende Informationsschreiben des Bundeslandes Oberösterreich.

Unter Informationsschreiben Steiermark "Inverkehrbringen und Verwendung von Bauprodukten" finden Sie das entsprechende Informationsschreiben des Bundeslandes Steiermark.

Unter Informationsschreiben Tirol "Inverkehrbringen von Bauprodukten" finden Sie das entsprechende Informationsschreiben des Bundeslandes Tirol.

Unter Informationsschreiben Vorarlberg "Inverkehrbringen und Verwendung von Bauprodukten" finden Sie das entsprechende Informationsschreiben des Bundeslandes Vorarlberg.

Unter "Anhang B" finden Sie den aktualisierten Anhang B zu den Informationsschreiben der Bundesländer.

    
Fragen + Antworten zurück zum Seitenanfang

Sehr geehrte Benutzer der Homepage!

Die harmonisierten Normen und die Leitlinien für Europäische technische Zulassungen begleiten uns nun schon auf Schritt und Tritt. Naturgemäß tauchen bei der Umsetzung und Anwendung dieser Spezifikationen immer wieder Fragen auf, die wir im Österreichischen Institut für Bautechnik in Zusammenarbeit mit Ländervertretern und Experten auch soweit möglich beantworten wollen.
Ziel der nachstehenden Zusammenstellung von Antworten im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung ist es, auf diese Weise für allgemein gültige Fragen die im Sachverständigenbeirat für Fragen der Europäischen technischen Zulassung des Österreichischen Instituts für Bautechnik abgestimmten Vorgangsweisen und Interpretationen einem erweiterten Interessentenkreis zugänglich zu machen. Soweit den Festlegungen authentische Interpretationen von harmonisierten Spezifikationen zugrunde liegen, wurden diese üblicherweise entweder vom Verfasser der Norm  (CEN/TC) oder von der Europäischen Kommission eingeholt.

Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass nicht jede individuelle Frage in dieser Liste ihren Eingang findet, da dies den beabsichtigten Umfang sprengen und die Liste unübersichtlich und damit unhandlich machen würde. Beachten Sie bitte auch, dass die Antworten vor der Aufnahme stets sorgfältig recherchiert und geprüft wurden. Trotzdem darf die europäische Dimension nicht übersehen werden, nach der die endgültigen Interpretationen bei europäischen Institutionen liegen können.

Wir ersuchen Sie, Ihre Fragen in schriftlicher Form (Brief, Fax, E-Mail) an das OIB zu richten. Sobald eine Antwort dazu verfügbar ist, informieren wir Sie selbstverständlich über das Ergebnis.

Die nachstehende Zusammenstellung ist nach allgemeinen Themen zur CE-Kennzeichnung und nach Fragen und Antworten zu einzelnen Produktgruppen gegliedert.

Allgemeines  
CE-Kennzeichnung für Komponenten Komponenten Stn 1
Stand 16.05.2006
Verwendung der "Keine Leistung festgestellt"-Option ("No performance determined" (npd-Option)) NPD-Option Stn 1
Stand 16.05.2006 
Zusammengehörigkeit von CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung Konformitätserklärung
Stn 1

Stand 16.05.2006
Neuausstellung von Konformitätszertifikaten infolge der Änderung einer harmonisierten Norm Konformitätszertifikat
Stn 1

Stand 16.05.2006
Brandschutztechnische Angelegenheiten  
Verhalten bei Brandeinwirkung von außen Flugfeuerbeständigkeit
Stn 1

Stand 16.05.2006
 
Relevanz der CE-Kennzeichnung nach EN 12101-2 für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (NRGW) NRGW Stn 1
Stand 22.12.2006
Mörtel und Beton  
CE-Kennzeichnung für auf der Baustelle gemischte Estrichmörtel Estrichmörtel Stn 1
Stand 16.05.2006
Bauprodukte für Wände  
Schalungssteine aus Beton Betonschalungssteine
Stn 1
Stand 16.05.2006
Nachweis brandschutztechnischer Anforderungen im Rahmen der CE-Kennzeichnung von Vorhangfassaden nach EN 13830 Vorhangfassaden Stn 1
Stand 16.05.2006
Heizungs- und Feuerungsanlagen  
Verwendbarkeit von CE-gekennzeichneten Edelstahlkaminsystemen nach EN 1856-1 Fangsysteme Stn 1
Stand 16.05.2006
Nachweis des Feuerwiderstandes (Wirkrichtung von außen nach außen) für CE-gekennzeichnete mehrschalige rußbrandbeständige System-Abgasanlagen, trockene Betriebsweise, mit Keramik-Innenrohren nach EN 13063-1 (Ausgabe Dezember 2005) Feuerwiderstand EN 13063-1 Stn 1
Stand 22.12.2006
Nachweis des Feuerwiderstandes (Wirkrichtung von außen nach außen) für CE-gekennzeichnete mehrschalige System-Abgasanlagen, feuchte Betriebsweise, mit Keramik-Innenrohren nach EN 13063-2 (Ausgabe Mai 2005) Feuerwiderstand EN 13063-2 Stn 1
Stand 22.12.2006
Nachweis des Feuerwiderstandes (Wirkrichtung von außen nach außen) für CE-gekennzeichnete Keramik-Formblöcke für einschalige Abgasanlagen nach EN 1806 (Ausgabe Juli 2006) Feuerwiderstand EN 1806 Stn 1
Stand 22.12.2006
Fertigteile aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton  
CE-Kennzeichnung für vorgefertigte bewehrte Bauteile aus haufwerksporigem Leichtbeton Betonfertigteile Stn 1
Stand 16.05.2006
Relevanz der ÖNORM EN 13225 (Ausgabe November 2004) für Stützen aus Schleuderbeton, schlaff bewehrt Betonfertigteile Stn 2
Stand 22.12.2006

"Stand xx.xx.xxxx" bezeichnet das Aufnahmedatum der Stellungnahme (Stn) in die Antwortliste.

Betonfertigteile Stn 1
Vorgefertigte bewehrte Bauteile aus haufwerksporigem Leichtbeton nach ÖNORM EN 1520 (2003.10) – die ÖNORM EN 1520 stellt die nationale Umsetzung der harmonisierten Norm EN 1520 (2002.11) + AC (2003.05) dar – unterliegen mit Ablauf der im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemachten Koexistenzperiode seit 1. September 2004 der CE-Kennzeichnungsverpflichtung.
Die ÖNORM EN 1520 gilt entsprechend ihrem Anwendungsbereich u.a. für vorgefertigte bewehrte Bauteile aus haufwerksporigem Leichtbeton, die für die Verwendung in Gebäuden für tragende Bauteile wie Deckenbauteile (massiv, mit Hohlräumen im Kern oder mehrschichtig) vorgesehen sind.
(Ursprüngliche Stellungnahme des OIB vom 9.11.2005)

Anmerkung: Für „Vorgefertigte bewehrte Bauteile aus dampfgehärtetem Porenbeton“ ist die EN 12602 in Vorbereitung.

Betonfertigteile Stn 2
Zu der Frage, ob die harmonisierte Norm EN 13225 (Ausgabe September 2004; umgesetzt in Österreich durch die ÖNORM EN 13225, Ausgabe November 2004) und damit die CE-Kennzeichnung nach der vorliegenden EN 13225 für Schleuderbetonstützen, schlaff bewehrt, relevant ist, wird nach Befassung des zuständigen CEN/TC 229 und entsprechend dem Antwortschreiben des Vorsitzenden des CEN/TC 229 vom 02.06.2006 festgehalten: Zwar sind Schleuderbetonstützen grundsätzlich in dem dieser Norm zugrunde liegenden Mandat der Kommission an CEN enthalten, die Ausgabe September 2004 der EN 13225 erfasst diese jedoch nicht. In dem genannten Schreiben des Vorsitzenden des CEN/TC 229 wird eine entsprechende Adaptierung der EN 13225 empfohlen. Für die Verwendung solcher Produkte in Österreich gelten daher bis auf Weiteres die Festlegungen in der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die Baustoffliste ÖA und damit die Einbauzeichenverpflichtung.


Betonschalungssteine Stn 1
Schalungssteine aus Beton zur Aufnahme von Füllbeton sind nicht in der EN 771-3 und damit nicht in der ÖNORM EN 771-3 (2005.06) enthalten. Für Schalungssteine aus Beton, die zur Verfüllung mit Beton bestimmt sind, wird vom Technischen Komitee CEN/TC 229 die harmonisierte Norm prEN 15435 „Precast concrete products - Normal weight and lightweight concrete shuttering blocks - Product properties and performance“ ausgearbeitet. Mauersteine aus Beton (mit dichten und porigen Zuschlägen) nach ÖNORM EN 771-3 sind entsprechend den Anforderungen im Abschnitt 5 dieser Norm zur Vermauerung mit Mauermörtel bestimmt.
(Ursprüngliche Stellungnahme des OIB vom 2.2.2006)

Anmerkung: Für Schalungssteine aus Leichtbeton oder Schalungssteinen mit eingelegten oder aufgebrachten Dämmstoffen sind Europäische technische Zulassungen nach ETAG 009 erforderlich.

Estrichmörtel Stn 1
Auf der Baustelle gemischte Estrichmörtel, d.h. Estrichmörtel, die aus getrennt angelieferten Bindemittel, Gesteinskörnungen etc. auf der Baustelle gemischt werden, sind nicht in der EN 13813 erfasst und daher nicht CE-kennzeichnungspflichtig. Die einzelnen Komponenten unterliegen allerdings der CE-Kennzeichnungsverpflichtung.
(Ursprüngliche Stellungnahme des OIB vom 13.12.2004)  

Fangsysteme Stn 1
Die CE-Kennzeichnung nach EN 1856-1 für Fänge mit doppelwandigem Metallinnenrohr stellt üblicherweise auf das Fangsystem ab. Daher ist eine zusätzliche ÜA-Kennzeichnung für die Verwendung in Österreich nicht erforderlich. Sofern aus baurechtlichen Gegebenheiten eine zusätzliche Ummantelung, die nicht Teil der CE-Kennzeichnung ist, erforderlich ist, handelt es sich jedoch wiederum um ein ÜA-pflichtiges Fangsystem.
Bei einwandigen Metallinnenrohren ist zur Verwendung im Gebäudeinneren im Falle einer Sanierung einschließlich Querschnittsanpassung eines ehemals bauordnungsgemäßen Fanges die CE-Kennzeichnung nach EN 1856-1 ausreichend. Daher ist eine ÜA-Kennzeichnung für diesen Fall nicht erforderlich.
Bei Verwendung von Metall-Abgasanlagen nach EN 1856-1 im außenliegenden Bereich ist eine zusätzliche ÜA-Kennzeichnung ebenfalls nicht erforderlich.

Generell wird durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich das In-Verkehr-Bringen gewährleistet, nicht jedoch die Verwendbarkeit der Produkte für den jeweiligen Einbauort geregelt. Bis zur Festlegung der nationalen Verwendbarkeitsbestimmungen für CE-gekennzeichnete Rauch- und Abgasfänge in der Baustoffliste ÖE gelten daher die baurechtlichen Bestimmungen am Einbauort.
Das Anforderungsniveau für die Verwendbarkeit von CE-gekennzeichneten Fängen lässt sich auch aus den derzeit geltenden Bestimmungen der Baustoffliste ÖA und des zugehörigen Verwendungsgrundsatzes ableiten.
(Ursprüngliche Stellungnahme des OIB vom 22.11.2005)  

Feuerwiderstand EN 1806
Für einschalige komplette Abgasanlagen aus Keramik-Formblöcken gemäß der EN 1806 (Ausgabe Juli 2006; umgesetzt in Österreich durch die ÖNORM EN 1806, Ausgabe November 2006) ist eine CE-Kennzeichnung ab 01.05.2007 grundsätzlich möglich. Die Übergangsfrist bis zur verbindlichen CE-Kennzeichnung ist lt. Amtsblatt der EU vom 13.12.2006 mit 01.05.2008 festgelegt.
Im Abschnitt 15.2 der vorliegenden EN 1806 wird für den Nachweis des Feuerwiderstandes (Wirkrichtung von außen nach außen) auf die Vorschriften, die am Einbauort gelten, verwiesen. Entsprechend der EN 1806 ist es aber auch möglich, Produkte in Verkehr zu setzen, für die in der CE-Kennzeichnung für den Feuerwiderstand lediglich festgestellt wird, dass dieses "Leistungsmerkmal nicht bestimmt" (Abkürzungen: NPD, KLF) ist.
Sollte ein ordnungsgemäß mit der CE-Kennzeichnung in Verkehr gebrachtes Produkt eingebaut werden, so ist daher zu prüfen, ob für dessen Verwendung nach Maßgabe des jeweiligen Einbaufalles entsprechend den landesgesetzlichen Vorschriften ein Nachweis des Feuerwiderstandes (Wirkrichtung von außen nach außen) erforderlich ist. Ist dies der Fall, so dürfen Produkte, für die in der CE-Kennzeichnung lediglich die Feststellung "Leistungsmerkmal nicht bestimmt" ausgewiesen wird, nicht eingebaut werden. In diesem Fall ist der entsprechende Nachweis auf Basis dieser gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich zur CE-Kennzeichnung beizubringen.

Feuerwiderstand EN 13063-1
Für mehrschalige rußbrandbeständige System-Abgasanlagen, trockene Betriebsweise, mit Keramik-Innenrohren gemäß der EN 13036-1 (Ausgabe Dezember 2005; umgesetzt in Österreich durch die ÖNORM EN 13063-1, Ausgabe März 2006) ist die CE-Kennzeichnung seit 1.10.2006 grundsätzlich möglich. Die Übergangsfrist bis zur verbindlichen CE-Kennzeichnung ist lt. Amtsblatt der EU vom 13.12.2006 mit 1.10.2008 festgelegt.
In der vorliegenden EN 13063-1 ist der Nachweis des Feuerwiderstandes (Wirkrichtung von außen nach außen) nicht in der CE-Kennzeichnung inkludiert. An einer Adaptierung der EN 13063-1 zur Aufnahme dieses Kennwertes wird derzeit auf europäischer Normungsebene gearbeitet. Sollte bis zur Anwendbarkeit einer überarbeiteten EN 13063-1 ein ordnungsgemäß mit der CE-Kennzeichnung in Verkehr gebrachtes Produkt eingebaut werden, so ist zusätzlich zu prüfen, ob für dessen Verwendung nach Maßgabe des jeweiligen Einbaufalles entsprechend den landesgesetzlichen Vorschriften ein Nachweis des Feuerwiderstandes (Wirkrichtung von außen nach außen) erforderlich ist. In diesem Fall ist der entsprechende Nachweis auf Basis dieser gesetzlichen Bestimmung zusätzlich zur CE-Kennzeichnung beizubringen.

Feuerwiderstand EN 13063-2
Für mehrschalige System-Abgasanlagen, feuchte Betriebsweise, mit Keramik-Innenrohren gemäß der EN 13036-2 (Ausgabe Mai 2005; umgesetzt in Österreich durch die ÖNORM EN 13063-2, Ausgabe November 2005) ist eine CE-Kennzeichnung seit 1.3.2006 grundsätzlich möglich. Die Übergangsfrist bis zur verbindlichen CE-Kennzeichnung ist lt. Amtsblatt der EU vom 13.12.2006 mit 1.3.2007 festgelegt.
Die in der vorliegenden EN 13063-2 im Abschnitt 5.2.5 enthaltene Prüfmethode für den Nachweis des Feuerwiderstandes (Wirkrichtung von außen nach außen) ist nach einhelliger Expertenmeinung nicht anwendbar. Es ist daher zu erwarten, dass Produkte in Verkehr gesetzt werden, für die in der CE-Kennzeichnung für den Feuerwiderstand lediglich festgestellt wird, dass dieses "Leistungsmerkmal nicht bestimmt" (Abkürzungen: NPD, KLF) ist.
An einer Adaptierung der EN 13063-2 wird derzeit auf europäischer Normungsebene gearbeitet.
Sollte bis zur Anwendbarkeit einer überarbeiteten EN 13063-2 ein ordnungsgemäß mit der CE-Kennzeichnung in Verkehr gebrachtes Produkt eingebaut werden, so ist daher zu prüfen, ob für dessen Verwendung nach Maßgabe des jeweiligen Einbaufalles entsprechend den landesgesetzlichen Vorschriften ein Nachweis des Feuerwiderstandes (Wirkrichtung von außen nach außen) erforderlich ist. Ist dies der Fall, so dürfen Produkte, für die die Feststellung "Leistungsmerkmal nicht bestimmt" ausgewiesen wird, nicht eingebaut werden. Ob beispielsweise ein nach österreichischen Vorschriften durchgeführter ergänzender Nachweis für die Verwendung im Einzelfall anerkannt wird, ist von der zuständigen Behörde zu entscheiden.

Flugfeuerbeständigkeit Stn 1
Für den baubehördlichen Nachweis in Österreich betreffend das Verhalten bei Brandeinwirkung von außen (Flugfeuerbeständigkeit) findet das Prüfverfahren 1 nach ENV 1187 Anwendung.
(Ursprüngliche Stellungnahme des OIB vom 13.7.2005)

Komponenten Stn 1
Die Anbringung der CE-Kennzeichnung für CE-kennzeichnungspflichtige Komponenten ist bei der Weiterverarbeitung dieser Komponenten durch den selben Hersteller zu einem – ebenfalls bereits CE-kennzeichnungspflichtigen – Endprodukt grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Ausnahme besteht nur bei Zement, der auch als Komponente eines CE-gekennzeichneten Endproduktes in jedem Fall ein eigenes CE-Zeichen benötigt. Bei Verwendung von CE-kennzeichnungspflichtigen Komponenten für ÜA-kennzeichnungspflichtige (und damit noch nicht der CE-Kennzeichnung unterliegende) Endprodukte (z.B. Beton) ist für die Komponenten das CE-Zeichen jedenfalls erforderlich.
(Ursprüngliche Stellungnahme des OIB vom 1.7.2004)

Konformitätserklärung Stn 1
In dem relevanten Abschnitt im Anhang ZA der harmonisierten Produktnormen ist betreffend die Konformitätserklärung festgelegt, dass die Beschreibung des Produkts in der Konformitätserklärung u. a. eine Kopie der zur CE-Kennzeichnung gehörenden Informationen zu enthalten hat. Das zugehörige Konformitätszertifikat ist durch die Zertifikatsnummer, die sowohl Bestandteil des Zertifikats als auch der zusätzlichen Informationen der CE-Kennzeichnung ist, identifiziert.
(Ursprüngliche Stellungnahme des OIB vom 12.5.2005)

Konformitätszertifikat Stn 1
In Fällen, in denen es zu einer harmonisierten Norm eine Änderung gibt und diese Änderung mit einer eigenen Koexistenzperiode im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, kann ab dem Beginn der für die Änderung festgelegten Koexistenzperiode die Norm mit der Änderung angewendet werden (muss aber nicht), jedoch ab dem Ende der Koexistenzperiode sind nur Norm und Änderung(en) gemeinsam anzuwenden. Mit dem Herauskommen einer Änderung besteht die Norm in ihrer ursprünglichen Fassung nicht mehr, sondern nur gemeinsam mit der Änderung.

Nach Ablauf der Koexistenzperiode sind daher die den CE-Kennzeichnungen zugrunde liegenden Konformitätszertifikate neu auszustellen, unabhängig davon, ob das einzelne Bauprodukt technisch durch die Änderung(en) betroffen ist oder nicht. Weiters ist auch in den Überwachungsberichten auf die neue Fassung der harmonisierten Norm Bezug zu nehmen.

Ob sich für den Hersteller eine Notwendigkeit zur Änderung der CE-Kennzeichnung aufgrund der geänderten Norm ergibt, ist von den relevanten Bestimmungen im Anhang ZA einschließlich des Musters der CE-Kennzeichnung abhängig. Sofern der Verweis auf die harmonisierte Norm in ihrer ursprünglichen Fassung weiterhin im Muster vorgesehen ist und auch keine Änderungen der Angaben zum Produkt und Hersteller erforderlich sind, bleibt die CE-Kennzeichnung unverändert.
(Ursprüngliche Stellungnahme des OIB vom 17.2.2006)

NPD-Option Stn 1
Die Anwendung der npd-Option („No performance determined“-Option, „Keine Leistung festgestellt“-Option) bedeutet nicht, dass der Kennwert in den Informationen des CE-Zeichens, der Herstellerdeklaration und des EC-Zertifikats überhaupt nicht angeführt wird. Vielmehr ist der Kennwert mit dem Hinweis, dass „keine Leistung festgestellt“ wurde, stets aufzunehmen. Diese Vorgangsweise ergibt sich auch aus dem jeweiligen Normentext.
(Ursprüngliche Stellungnahme des OIB vom 15.9.2005)

Anmerkung: Die npd-Option ist dann nicht anwendbar, wenn der entsprechende Kennwert nach der harmonisierten Norm einen Schwellenwert zu überschreiten bzw. unterschreiten hat (oberer oder unterer Schwellenwert). In diesen Fällen ist das Einhalten des Schwellenwerts erforderlich. Dies gilt auch für technische Klassifizierungen, die eine eigene npd-Klasse nicht vorsehen.

NRGW Stn 1
Unter welchen Umständen der Einbau von natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsgeräten (NRWGs) überhaupt erforderlich ist oder ob für die Brandrauchentlüftung im Stiegenhaus z. B. auch eine übliche Brandrauchabzugsöffnung ausreichend ist, ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen und in Abhängigkeit von dem beabsichtigten Einsatzbereich zu beantworten. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen in der TRVB 125 hingewiesen (eine Neuausgabe ist in Vorbereitung und sollte demnächst herausgegeben werden).
Für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (NRWGs) liegt mit der EN 12101-2 (Juni 2003), umgesetzt in Österreich durch die ÖNORM EN 12101-2 (Oktober 2003), eine harmonisierte technische Spezifikation vor, die die Grundlage der CE-Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 89/106/EWG bildet. Die Übergangsfrist wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 8.6.2006 mit 1.4.2004 bis 1.9.2006 festgelegt. Das bedeutet, dass mit Ablauf der Koexistenzperiode für NRWGs die CE-Kennzeichnung nach der EN 12101-2 verpflichtend ist. Die im Rahmen der CE-Kennzeichnung nachzuweisenden Produktkennwerte sind in der Tabelle ZA.1 im Anhang ZA der EN 12101-2 dargestellt.
Hinweis: Neben der CE-Kennzeichnung selbst und der Konformitätserklärung des Herstellers muss auch ein EG-Zertifikat einer notifizierten Zertifizierungsstelle vorliegen. EG-Zertifikat und Konformitätserklärung sind für Österreich bei Verlangen in deutscher Sprache vorzulegen.
Zur Frage, ob nicht CE-gekennzeichnete Produkte auch nach dem 1.9.2006 unter bestimmten Umständen eingebaut werden dürfen, wird bemerkt, dass sich die Frage der Notwendigkeit der CE-Kennzeichnung bereits für das In-Verkehr-Bringen des Produktes stellt und nicht erst im Rahmen seines Einbaues. Gemäß Punkt 2.3 des Leitfadens für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien der Europäischen Kommission ("Blue Guide") ist das In-Verkehr-Bringen "die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produktes auf dem Gemeinschaftsmarkt für den Vertrieb oder die Benutzung im Gebiet der Gemeinschaft". Entsprechend dem Blue Guide bedeutet das, dass ein Produkt auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht wird, wenn es erstmalig bereitgestellt wird. Unter Bereitstellung ist die Überlassung des Produktes nach der Herstellung mit dem Ziel des Vertriebs oder der Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verstehen.


Vorhangfassaden Stn 1
Hinsichtlich des Brandverhaltens von Vorhangfassaden nach EN 13830 ist ein Nachweis nach EN 13501-1 möglich. Eine Klassifizierung kann daher im Rahmen der CE-Kennzeichnung erfolgen.
Hinsichtlich Feuerwiderstand und Brandausbreitung liegen derzeit keine europäischen Nachweismethoden vor. Auf europäischer Ebene sind weitere Beratungen hierzu anhängig. In der EN 13830 wurde daher für die CE-Kennzeichnung in Ermangelung einer europäisch geregelten Nachweisführung die npd-Option (d.h. „Keine Leistung festgestellt“) vorgesehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass – sofern auf nationaler Ebene in Abhängigkeit vom Verwendungszweck des Produktes die entsprechenden Regelungen Anforderungen an Feuerwiderstand bzw. Brandausbreitung beinhalten – auch für diese Fälle für die Verwendung der Produkte kein Nachweis geführt werden muss.
Bis zum Vorliegen einer europäischen Nachweismethode sind daher für diese Fälle nationale Nachweismethoden anzuwenden. Da in Österreich derzeit kein genormtes Nachweisverfahren vorliegt, erfolgt die Feststellung der Verwendbarkeit CE-gekennzeichneter Vorhangfassaden betreffend Feuerwiderstand und Brandausbreitung, sofern erforderlich, im Einzelfall im behördlichen Bewilligungsverfahren.
(Ursprüngliche Stellungnahme des OIB vom 2.2.2006)