Die CE-Kennzeichnung gemäß der Bauproduktenrichtlinie erfolgt auf Basis harmonisierter europäischer technischer Spezifikationen. Das sind entweder:
harmonisierte Normen von CEN oder
Europäische technische Zulassungen entsprechend
den Regeln der EOTA.
Form der CE-Konformitätskennzeichnung
Verwendung CE-gekennzeichneter Bauprodukte in Österreich
CE-Kennzeichnung von Bauprodukten in Kontakt mit Trinkwasser
Letzte Aktualisierung:
Informationsangebot - Anhang B (04.02.2008)
| Form |
Gestaltung der
CE-Konformitätskennzeichnung
Eine rechtmäßige
Konformitätserklärung bzw. ein rechtmäßiges Konformitätszertifikat
berechtigt den Hersteller eines Bauproduktes, die CE-Konformitätskennzeichnung
auf dem Produkt selbst, auf einem am Produkt angebrachten Etikett, auf der
Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren anzubringen. Form und ergänzende Angaben zur
CE-Konformitätskennzeichnung sind in der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG und
den zugehörigen Umsetzungsvorschriften (siehe nachstehende Tabelle) festgelegt.
Es gelten die landesgesetzlichen Bestimmungen jenes Bundeslandes, in dem der
Hersteller seinen Sitz hat. Die Buchstaben CE sind in einzelnen
gesetzlichen Vorschriften und der Bauproduktenrichtlinie mittels Schriftbild
dargestellt (siehe beispielhaft gerasterte Darstellung gemäß Anlage 1 des
Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes):
Eine grafische Gestaltung des CE-Symbols steht als jpg-Datei zur Verfügung. Download Die gesetzlichen Bestimmungen hierzu sind nachstehender
Tabelle zu entnehmen: Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktengesetz (LGBl. Nr. 24/1994
idF LGBl. 78/1998 u. idF LGBl. 31/2001) § 23 Abs. 2: Zusätzliche Angaben zur CE-Kennzeichnung - NÖ Bauordnung 1996 (LGBl. 8200-6) Zusätzliche Angaben zur CE-Kennzeichnung: § 44 Abs.4 O.ö. Bautechnikgesetz - O.ö. Bau (LGBl. 67/1994 idF 60/2001) § 58 Abs. 2: Zusätzliche Angaben zur CE-Kennzeichnung Salzburger Bauproduktegesetz (LGBl. 11/1995 idF LGBl. 73/2001 sowie der
Kundmachungen LGBl. 47, 63 und 23/1995 und LGBl. 99/2001) § 10 Abs. 2: Zusätzliche Angaben zum Konformitätszeichen Steiermärkisches Bauproduktegesetz (LGBl. 50/2001) Anlage CE-Konformitätskennzeichnung: Zusätzliche Angaben zur
CE-Kennzeichnung Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz (LGBl. Nr. 95/2001) § 12 Abs. 2: Zusätzliche Angaben zum Konformitätszeichen Bauproduktegesetz (LGBl. 33/1994 idF LGBl. 65/2000) § 24 Abs. 2: Zusätzliche Angaben zur CE-Kennzeichnung - Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz (LGBl. 30/1996 idF LGBl.
71/2001) § 17 Abs. 2: Zusätzliche Angaben zur CE-Kennzeichnung - Bauproduktegesetz des Bundes (BGBl. Nr. I 55/1997) § 12 Abs. 1: Zusätzliche Angaben Zusätzlich sind anzugeben: Name und
Kennzeichen des Herstellers, die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem
die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, gegebenenfalls die Nummer der
EG-Konformitätsbescheinigung und gegebenenfalls die Angaben zu den
Produktmerkmalen gemäß den technischen Spezifikationen.
Die Verwendung CE-gekennzeichneter
Bauprodukte in Österreich wird durch die "Verordnung des Österreichischen
Instituts für Bautechnik über die Baustoffliste ÖE" geregelt.
Damit werden für Bauprodukte mit
CE-Kennzeichnung für Österreich Verwendungsbestimmungen und
Leistungsanforderungen festgelegt. Für Bauprodukte, für die europäische
technische Spezifikationen im Sinne der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG
vorliegen, werden die auf Basis der Ergebnisse der CE-Kennzeichnung auf
nationaler Ebene in Österreich festgelegten Verwendungszwecke, Klassen und
Stufen sowie Leistungsbeschreibungen und Verwendungsbestimmungen kundgemacht. Näheres
ist unter Baustoffliste
ÖE
zu finden.
Die Trinkwassertauglichkeit von
Bauprodukten ("Bauprodukte in Kontakt mit Trinkwasser"; Englisch:
Construction products in contact with water intended for human consumption) soll
zukünftig auf europäischer Ebene über das EAS (European Acceptance Scheme =
Europäisches Anerkennungsverfahren) behandelt werden. Damit sollen die
nationalen Zulassungserfordernisse für die Trinkwassertauglichkeitsnachweise
abgelöst werden. Auf
europäischer Ebene wurde zur Ausarbeitung der Grundlagen für das EAS die
EG-CPDW (Expert Group for Construction Products in contact with Drinking Water)
- vormals RG-CPDW (Regulators Group for Construction Products in contact with
Drinking Water) genannt - samt zugehöriger Expertengruppen und Unterkomitees
eingerichtet. Österreichischer Vertreter in der EG-CPDW ist Herr Min. Rat Dipl.-Ing. Erhard Bradel (Österreichische Agentur für
Gesundheit und
Ernährungssicherheit GmbH). Die Grundlagen für das EAS sind derzeit in
Ausarbeitung. In
Österreich wurde für diese Angelegenheiten im Österreichischen Institut für
Bautechnik die Expertengruppe
"Bauprodukte/Materialien in Kontakt mit Trinkwasser" eingerichtet. In
dieser Expertengruppe sind neben den Bundesministerien für Gesundheit und Frauen
(BMGF)
und Wirtschaft und Arbeit (BMWA) und der Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit GmbH (AGES) auch das Österreichische Normungsinstitut
(ON), die Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) und
einschlägige Prüfstellen (ofi, Versuchsanstalt des TGM) sowie auch die
Industrie für verschiedene Materialien (Kunststoff, Metalle, Zementöse
Produkte) und der Fachverband der chemischen Industrie (FCIO) vertreten. Bis
zum In-Kraft-Treten des EAS ist die Trinkwassertauglichkeit auch für jene
Produkte, die für die mechanischen Eigenschaften (wie z. B. Ringsteifigkeit,
Bruchfestigkeit etc.) bereits die CE-Kennzeichnung tragen, die Eignung für den
Transport und Lagerung von Trinkwasser national nachzuweisen. Nähere
Informationen dazu finden Sie im Merkblatt "Trinkwassertauglichkeit
von Bauprodukten mit CE-Kennzeichnung",
das von der e.a. Expertengruppe ausgearbeitet wurde. Informationen über die CE-Kennzeichnung, insbesondere auch
über die Baustoffliste ÖE, erhalten Sie bei den zuständigen Fachabteilungen
der Ämter der Landesregierungen und beim OIB. Ferner ist auf die regelmäßigen
Veröffentlichungen in den Mitteilungen des OIB OIB
aktuell hinzuweisen.
Darüber hinaus werden von den Ämtern der Landesregierungen
den betroffenen Stellen in den Bundesländern (Gemeinden,
Bezirkshauptmannschaften, Magistrate, Baudienste etc.) zum Thema "Inverkehrbringen
von Bauprodukten" und damit auch zur rechtlichen Relevanz der CE-Kennzeichnung
entsprechende Informationsschreiben zur Verfügung gestellt. Unter Informationsschreiben
Kärnten "Inverkehrbringen von Bauprodukten" + Anhang B finden Sie das
entsprechende Informationsschreiben des Bundeslandes Kärnten.
Unter Informationsschreiben
Oberösterreich "Inverkehrbringen und Verwendung von Bauprodukten" finden Sie das
entsprechende Informationsschreiben des Bundeslandes Oberösterreich.
Unter Informationsschreiben
Steiermark "Inverkehrbringen und Verwendung von Bauprodukten" finden Sie das
entsprechende Informationsschreiben des Bundeslandes Steiermark.
Unter Informationsschreiben
Tirol "Inverkehrbringen von Bauprodukten" finden Sie das
entsprechende Informationsschreiben des Bundeslandes Tirol.
Unter Informationsschreiben
Vorarlberg "Inverkehrbringen und Verwendung von Bauprodukten" finden Sie das
entsprechende Informationsschreiben des Bundeslandes Vorarlberg.
Unter "Anhang B" finden Sie den aktualisierten Anhang B zu den
Informationsschreiben der Bundesländer. Sehr geehrte Benutzer der Homepage!
Bundesland
Entsprechende gesetzliche Bestimmung
Nähere Erläuterungen zur Gestaltung der
CE-Kennzeichnung in den gesetzlichen Vorschriften
Burgenland
Kärnten
§ 23 Abs. 1: Die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz ist
die CE-Konformitätskennzeichnung gemäß Anhang III der
Bauproduktenrichtlinie
Niederösterreich
§ 44 Abs. 4: CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben
"CE" mit folgendem Schriftbild
Raster mit CE (rechtsseitig geradlinig abgeschlossene
Buchstaben); Proportionen müssen bei Veränderungen der Größe
eingehalten werden und verschiedenen Bestandteile etwa gleich hoch sein;
Mindesthöhe 5 mm. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der Stelle, die bei der Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde.
Oberösterreich
§ 58 Abs. 1: CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den
Buchstaben "CE" nach Muster in Anlage
Raster mit CE (rechtsseitig geradlinig abgeschlossene
Buchstaben); Proportionen müssen bei Veränderungen der Größe
eingehalten werden und verschiedenen Bestandteile etwa gleich hoch sein;
Mindesthöhe 5 mm. Hinter der CE-Kennzeichnung ist die Kennnummer der
Stelle, die bei der Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde,
anzuführen.
Salzburg
§ 10 Abs. 1: Das Konformitätszeichen besteht aus dem
CE-Symbol nach dem Muster der Anlage
Raster mit CE (rechtsseitig geradlinig abgeschlossene
Buchstaben); Proportionen müssen bei Veränderungen der Größe
eingehalten werden und verschiedenen Bestandteile etwa gleich hoch sein;
Mindesthöhe 5 mm
Steiermark
§ 18 Abs. Die CE-Konformitätskennzeichnung hat dem Muster
der Anlage II zu entsprechen.
Raster mit CE (rechtsseitig geradlinig abgeschlossene
Buchstaben); Proportionen müssen bei Veränderungen der Größe
eingehalten werden und verschiedenen Bestandteile etwa gleich hoch sein;
Mindesthöhe 5 mm.
Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der Stelle, die bei
der Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde.
Tirol
§ 12 Abs. 1: Konformitätszeichen hat dem in der Anlage 1
dargestellten Muster zu entsprechen.
Raster mit CE (rechtsseitig geradlinig abgeschlossene
Buchstaben); Proportionen müssen bei Veränderungen der Größe
eingehalten werden und verschiedenen Bestandteile etwa gleich hoch sein;
Mindesthöhe 5 mm.
Vorarlberg
§ 24 Abs. 1: Die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz ist
die CE-Kennzeichnung gemäß dem Anhang III der Bauproduktenrichtlinie.
Wien
§ 17 Abs. 1: CE-Konformitätskennzeichnung gemäß Anhang
III der Bauproduktenrichtlinie.
Bund
§ 12 Abs.1: Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist das
abgebildete CE-Zeichen
Raster mit CE (rechtsseitig geradlinig abgeschlossene
Buchstaben); Proportionen müssen bei Veränderungen der Größe
eingehalten werden und verschiedenen Bestandteile etwa gleich hoch sein;
Mindesthöhe 5 mm. Hinter dem CE-Zeichen hat die Kennnummer der Stelle zu stehen, die nach
den Bestimmungen des § 9 im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens
tätig wird.
Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG
Anhang III, Punkt 4.1:
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht
aus dem CE-Symbol (siehe rechts).

Verwendung CE-gekennzeichneter
Bauprodukte in Österreich
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CE-Kennzeichnung von Bauprodukten in
Kontakt mit Trinkwasser
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Informationsangebot
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Fragen + Antworten
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Ziel der nachstehenden
Zusammenstellung von Antworten im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung ist es,
auf diese Weise für allgemein gültige Fragen die im Sachverständigenbeirat
für Fragen der Europäischen technischen Zulassung des Österreichischen
Instituts für Bautechnik abgestimmten Vorgangsweisen und Interpretationen einem
erweiterten Interessentenkreis zugänglich zu machen. Soweit den Festlegungen
authentische Interpretationen von harmonisierten Spezifikationen zugrunde
liegen, wurden diese üblicherweise entweder vom Verfasser der Norm
(CEN/TC) oder von der Europäischen Kommission eingeholt.
Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass nicht jede individuelle Frage in dieser Liste ihren Eingang findet, da dies den beabsichtigten Umfang sprengen und die Liste unübersichtlich und damit unhandlich machen würde. Beachten Sie bitte auch, dass die Antworten vor der Aufnahme stets sorgfältig recherchiert und geprüft wurden. Trotzdem darf die europäische Dimension nicht übersehen werden, nach der die endgültigen Interpretationen bei europäischen Institutionen liegen können.
Wir ersuchen Sie, Ihre Fragen in schriftlicher Form (Brief, Fax, E-Mail) an das OIB zu richten. Sobald eine Antwort dazu verfügbar ist, informieren wir Sie selbstverständlich über das Ergebnis.
Die nachstehende Zusammenstellung ist nach allgemeinen Themen zur CE-Kennzeichnung und nach Fragen und Antworten zu einzelnen Produktgruppen gegliedert.
| Allgemeines | |
| CE-Kennzeichnung für Komponenten | Komponenten
Stn 1 Stand 16.05.2006 |
| Verwendung der "Keine Leistung festgestellt"-Option ("No performance determined" (npd-Option)) | NPD-Option
Stn 1
Stand 16.05.2006 |
| Zusammengehörigkeit von CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung | Konformitätserklärung Stn 1 Stand 16.05.2006 |
| Neuausstellung von Konformitätszertifikaten infolge der Änderung einer harmonisierten Norm | Konformitätszertifikat Stn 1 Stand 16.05.2006 |
| Brandschutztechnische Angelegenheiten | |
| Verhalten bei Brandeinwirkung von außen |
Flugfeuerbeständigkeit Stn 1 Stand 16.05.2006 |
| Relevanz der CE-Kennzeichnung nach EN 12101-2 für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (NRGW) | NRGW Stn 1 Stand 22.12.2006 |
| Mörtel und Beton | |
| CE-Kennzeichnung für auf der Baustelle gemischte Estrichmörtel | Estrichmörtel Stn 1
Stand 16.05.2006 |
| Bauprodukte für Wände | |
| Schalungssteine aus Beton | Betonschalungssteine Stn 1 Stand 16.05.2006 |
| Nachweis brandschutztechnischer Anforderungen im Rahmen der CE-Kennzeichnung von Vorhangfassaden nach EN 13830 | Vorhangfassaden Stn 1
Stand 16.05.2006 |
| Heizungs- und Feuerungsanlagen | |
| Verwendbarkeit von CE-gekennzeichneten Edelstahlkaminsystemen nach EN 1856-1 | Fangsysteme Stn 1
Stand 16.05.2006 |
| Nachweis des Feuerwiderstandes (Wirkrichtung von außen nach außen) für CE-gekennzeichnete mehrschalige rußbrandbeständige System-Abgasanlagen, trockene Betriebsweise, mit Keramik-Innenrohren nach EN 13063-1 (Ausgabe Dezember 2005) | Feuerwiderstand EN
13063-1 Stn 1
Stand 22.12.2006 |
| Nachweis des Feuerwiderstandes (Wirkrichtung von außen nach außen) für CE-gekennzeichnete mehrschalige System-Abgasanlagen, feuchte Betriebsweise, mit Keramik-Innenrohren nach EN 13063-2 (Ausgabe Mai 2005) | Feuerwiderstand EN
13063-2 Stn 1
Stand 22.12.2006 |
| Nachweis des Feuerwiderstandes (Wirkrichtung von außen nach außen) für CE-gekennzeichnete Keramik-Formblöcke für einschalige Abgasanlagen nach EN 1806 (Ausgabe Juli 2006) | Feuerwiderstand EN 1806 Stn 1
Stand 22.12.2006 |
| Fertigteile aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton | |
| CE-Kennzeichnung für vorgefertigte bewehrte Bauteile aus haufwerksporigem Leichtbeton | Betonfertigteile Stn 1
Stand 16.05.2006 |
| Relevanz der ÖNORM EN 13225 (Ausgabe November 2004) für Stützen aus Schleuderbeton, schlaff bewehrt | Betonfertigteile Stn 2
Stand 22.12.2006 |
"Stand xx.xx.xxxx" bezeichnet das Aufnahmedatum der Stellungnahme (Stn) in die Antwortliste.
Betonfertigteile Stn 1
Vorgefertigte bewehrte Bauteile aus
haufwerksporigem Leichtbeton nach ÖNORM EN 1520 (2003.10) – die ÖNORM EN
1520 stellt die nationale Umsetzung der harmonisierten Norm EN 1520 (2002.11)
+ AC (2003.05) dar – unterliegen mit Ablauf der im Amtsblatt der Europäischen
Union kundgemachten Koexistenzperiode seit 1. September 2004 der
CE-Kennzeichnungsverpflichtung.
Die ÖNORM EN 1520 gilt entsprechend ihrem Anwendungsbereich u.a. für
vorgefertigte bewehrte Bauteile aus haufwerksporigem Leichtbeton, die für die
Verwendung in Gebäuden für tragende Bauteile wie Deckenbauteile (massiv, mit
Hohlräumen im Kern oder mehrschichtig) vorgesehen sind.
(Ursprüngliche Stellungnahme des OIB
vom 9.11.2005)
Anmerkung: Für „Vorgefertigte bewehrte Bauteile aus dampfgehärtetem
Porenbeton“ ist die EN 12602 in Vorbereitung.
Betonfertigteile Stn 2
Zu der Frage, ob die harmonisierte Norm EN
13225 (Ausgabe September 2004; umgesetzt in Österreich durch die ÖNORM EN
13225, Ausgabe November 2004) und damit die CE-Kennzeichnung nach der
vorliegenden EN 13225 für Schleuderbetonstützen, schlaff bewehrt, relevant
ist, wird nach Befassung des zuständigen CEN/TC 229 und entsprechend dem
Antwortschreiben des Vorsitzenden des CEN/TC 229 vom 02.06.2006 festgehalten:
Zwar sind Schleuderbetonstützen grundsätzlich in dem dieser Norm zugrunde
liegenden Mandat der Kommission an CEN enthalten, die Ausgabe September 2004
der EN 13225 erfasst diese jedoch nicht. In dem genannten Schreiben des
Vorsitzenden des CEN/TC 229 wird eine entsprechende Adaptierung der EN 13225
empfohlen. Für die Verwendung solcher Produkte in Österreich gelten daher
bis auf Weiteres die Festlegungen in der Verordnung des Österreichischen
Instituts für Bautechnik über die Baustoffliste ÖA und damit die
Einbauzeichenverpflichtung.
Betonschalungssteine Stn 1
Schalungssteine aus Beton zur Aufnahme von Füllbeton
sind nicht in der EN 771-3 und damit nicht in der ÖNORM EN 771-3 (2005.06)
enthalten. Für Schalungssteine aus Beton, die zur Verfüllung mit Beton
bestimmt sind, wird vom Technischen Komitee CEN/TC 229 die harmonisierte Norm
prEN 15435 „Precast concrete products - Normal weight and lightweight
concrete shuttering blocks - Product properties and performance“
ausgearbeitet. Mauersteine aus Beton (mit dichten und porigen Zuschlägen)
nach ÖNORM EN 771-3 sind entsprechend den Anforderungen im Abschnitt 5 dieser
Norm zur Vermauerung mit Mauermörtel bestimmt.
(Ursprüngliche Stellungnahme des OIB
vom 2.2.2006)
Anmerkung: Für Schalungssteine aus Leichtbeton oder Schalungssteinen mit
eingelegten oder aufgebrachten Dämmstoffen sind Europäische technische
Zulassungen nach ETAG 009 erforderlich.
Estrichmörtel Stn 1
Auf der Baustelle gemischte Estrichmörtel, d.h.
Estrichmörtel, die aus getrennt angelieferten Bindemittel, Gesteinskörnungen
etc. auf der Baustelle gemischt werden, sind nicht in der EN 13813 erfasst und
daher nicht CE-kennzeichnungspflichtig. Die einzelnen Komponenten unterliegen
allerdings der CE-Kennzeichnungsverpflichtung.
(Ursprüngliche Stellungnahme des OIB vom
13.12.2004)
Fangsysteme Stn 1
Die CE-Kennzeichnung
nach EN 1856-1 für Fänge mit doppelwandigem Metallinnenrohr stellt üblicherweise
auf das Fangsystem ab. Daher ist eine zusätzliche ÜA-Kennzeichnung für die
Verwendung in Österreich nicht erforderlich. Sofern aus baurechtlichen
Gegebenheiten eine zusätzliche Ummantelung, die nicht Teil der
CE-Kennzeichnung ist, erforderlich ist, handelt es sich jedoch wiederum um ein
ÜA-pflichtiges Fangsystem.
Bei einwandigen Metallinnenrohren ist zur Verwendung im Gebäudeinneren im
Falle einer Sanierung einschließlich Querschnittsanpassung eines ehemals
bauordnungsgemäßen Fanges die CE-Kennzeichnung nach EN 1856-1 ausreichend.
Daher ist eine ÜA-Kennzeichnung für diesen Fall nicht erforderlich.
Bei Verwendung von Metall-Abgasanlagen nach EN 1856-1 im außenliegenden
Bereich ist eine zusätzliche ÜA-Kennzeichnung ebenfalls nicht erforderlich.
Generell wird
durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich das In-Verkehr-Bringen gewährleistet,
nicht jedoch die Verwendbarkeit der Produkte für den jeweiligen Einbauort
geregelt. Bis zur Festlegung der nationalen Verwendbarkeitsbestimmungen für
CE-gekennzeichnete Rauch- und Abgasfänge in der Baustoffliste ÖE gelten
daher die baurechtlichen Bestimmungen am Einbauort.
Das Anforderungsniveau für die Verwendbarkeit von CE-gekennzeichneten Fängen
lässt sich auch aus den derzeit geltenden Bestimmungen der Baustoffliste ÖA
und des zugehörigen Verwendungsgrundsatzes ableiten.
(Ursprüngliche Stellungnahme des OIB
vom 22.11.2005)
Feuerwiderstand EN 1806
Für einschalige
komplette Abgasanlagen aus Keramik-Formblöcken gemäß der EN 1806 (Ausgabe
Juli 2006; umgesetzt in Österreich durch die ÖNORM EN 1806, Ausgabe November
2006) ist eine CE-Kennzeichnung ab 01.05.2007 grundsätzlich möglich. Die
Übergangsfrist bis zur verbindlichen CE-Kennzeichnung ist lt. Amtsblatt der
EU vom 13.12.2006 mit 01.05.2008 festgelegt.
Im
Abschnitt 15.2 der vorliegenden EN 1806 wird für den Nachweis des
Feuerwiderstandes (Wirkrichtung von außen nach außen) auf die Vorschriften,
die am Einbauort gelten, verwiesen. Entsprechend der EN 1806 ist es aber auch
möglich, Produkte in Verkehr zu setzen, für die in der CE-Kennzeichnung für
den Feuerwiderstand lediglich festgestellt wird, dass dieses
"Leistungsmerkmal nicht bestimmt" (Abkürzungen: NPD, KLF) ist.
Sollte
ein ordnungsgemäß mit der CE-Kennzeichnung in Verkehr gebrachtes Produkt
eingebaut werden, so ist daher zu prüfen, ob für dessen Verwendung nach
Maßgabe des jeweiligen Einbaufalles entsprechend den landesgesetzlichen
Vorschriften ein Nachweis des Feuerwiderstandes (Wirkrichtung von außen nach
außen) erforderlich ist. Ist dies der Fall, so dürfen Produkte, für die in
der CE-Kennzeichnung lediglich die Feststellung "Leistungsmerkmal nicht
bestimmt" ausgewiesen wird, nicht eingebaut werden. In diesem Fall ist
der entsprechende Nachweis auf Basis dieser gesetzlichen Bestimmungen
zusätzlich zur CE-Kennzeichnung beizubringen.
Feuerwiderstand EN 13063-1
Für mehrschalige
rußbrandbeständige System-Abgasanlagen, trockene Betriebsweise, mit
Keramik-Innenrohren gemäß der EN 13036-1 (Ausgabe Dezember 2005; umgesetzt
in Österreich durch die ÖNORM EN 13063-1, Ausgabe März 2006) ist die
CE-Kennzeichnung seit 1.10.2006 grundsätzlich möglich. Die Übergangsfrist
bis zur verbindlichen CE-Kennzeichnung ist lt. Amtsblatt der EU vom 13.12.2006
mit 1.10.2008 festgelegt.
In der vorliegenden EN 13063-1 ist der Nachweis des Feuerwiderstandes
(Wirkrichtung von außen nach außen) nicht in der CE-Kennzeichnung
inkludiert. An einer Adaptierung der EN 13063-1 zur Aufnahme dieses Kennwertes
wird derzeit auf europäischer Normungsebene gearbeitet. Sollte bis zur
Anwendbarkeit einer überarbeiteten EN 13063-1 ein ordnungsgemäß mit der
CE-Kennzeichnung in Verkehr gebrachtes Produkt eingebaut werden, so ist
zusätzlich zu prüfen, ob für dessen Verwendung nach Maßgabe des jeweiligen
Einbaufalles entsprechend den landesgesetzlichen Vorschriften ein Nachweis des
Feuerwiderstandes (Wirkrichtung von außen nach außen) erforderlich ist. In
diesem Fall ist der entsprechende Nachweis auf Basis dieser gesetzlichen
Bestimmung zusätzlich zur CE-Kennzeichnung beizubringen.
Feuerwiderstand EN 13063-2
Für mehrschalige
System-Abgasanlagen, feuchte Betriebsweise, mit Keramik-Innenrohren gemäß
der EN 13036-2 (Ausgabe Mai 2005; umgesetzt in Österreich durch die ÖNORM EN
13063-2, Ausgabe November 2005) ist eine CE-Kennzeichnung seit 1.3.2006
grundsätzlich möglich. Die Übergangsfrist bis zur verbindlichen
CE-Kennzeichnung ist lt. Amtsblatt der EU vom 13.12.2006 mit 1.3.2007
festgelegt.
Die in der vorliegenden EN 13063-2 im Abschnitt 5.2.5 enthaltene Prüfmethode
für den Nachweis des Feuerwiderstandes (Wirkrichtung von außen nach außen)
ist nach einhelliger Expertenmeinung nicht anwendbar. Es ist daher zu
erwarten, dass Produkte in Verkehr gesetzt werden, für die in der
CE-Kennzeichnung für den Feuerwiderstand lediglich festgestellt wird, dass
dieses "Leistungsmerkmal nicht bestimmt" (Abkürzungen: NPD, KLF)
ist.
An einer Adaptierung der EN 13063-2 wird derzeit auf europäischer
Normungsebene gearbeitet.
Sollte bis zur Anwendbarkeit einer überarbeiteten EN 13063-2 ein
ordnungsgemäß mit der CE-Kennzeichnung in Verkehr gebrachtes Produkt
eingebaut werden, so ist daher zu prüfen, ob für dessen Verwendung nach
Maßgabe des jeweiligen Einbaufalles entsprechend den landesgesetzlichen
Vorschriften ein Nachweis des Feuerwiderstandes (Wirkrichtung von außen nach
außen) erforderlich ist. Ist dies der Fall, so dürfen Produkte, für die die
Feststellung "Leistungsmerkmal nicht bestimmt" ausgewiesen wird,
nicht eingebaut werden. Ob beispielsweise ein nach österreichischen
Vorschriften durchgeführter ergänzender Nachweis für die Verwendung im
Einzelfall anerkannt wird, ist von der zuständigen Behörde zu entscheiden.
Flugfeuerbeständigkeit Stn 1
Für den baubehördlichen
Nachweis in Österreich betreffend das
Verhalten bei Brandeinwirkung von außen (Flugfeuerbeständigkeit) findet das
Prüfverfahren 1 nach ENV 1187 Anwendung.
(Ursprüngliche Stellungnahme des OIB
vom 13.7.2005)
Komponenten Stn 1
Die Anbringung der
CE-Kennzeichnung für CE-kennzeichnungspflichtige Komponenten ist bei der
Weiterverarbeitung dieser Komponenten durch den selben Hersteller zu einem –
ebenfalls bereits CE-kennzeichnungspflichtigen – Endprodukt grundsätzlich
nicht erforderlich. Eine Ausnahme besteht nur bei Zement, der auch als
Komponente eines CE-gekennzeichneten Endproduktes in jedem Fall ein eigenes
CE-Zeichen benötigt. Bei Verwendung von CE-kennzeichnungspflichtigen
Komponenten für ÜA-kennzeichnungspflichtige (und damit noch nicht der
CE-Kennzeichnung unterliegende) Endprodukte (z.B. Beton) ist für die
Komponenten das CE-Zeichen jedenfalls erforderlich.
(Ursprüngliche
Stellungnahme des OIB vom 1.7.2004)
Konformitätserklärung Stn 1
In dem relevanten Abschnitt im Anhang ZA der
harmonisierten Produktnormen ist betreffend die Konformitätserklärung
festgelegt, dass die Beschreibung des Produkts in der Konformitätserklärung
u. a. eine Kopie der zur CE-Kennzeichnung gehörenden Informationen zu
enthalten hat. Das zugehörige Konformitätszertifikat ist durch die
Zertifikatsnummer, die sowohl Bestandteil des Zertifikats als auch der zusätzlichen
Informationen der CE-Kennzeichnung ist, identifiziert.
(Ursprüngliche Stellungnahme des OIB
vom 12.5.2005)
Konformitätszertifikat Stn 1
In Fällen, in denen es zu einer
harmonisierten Norm eine Änderung gibt und diese Änderung mit einer eigenen
Koexistenzperiode im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, kann ab dem
Beginn der für die Änderung festgelegten Koexistenzperiode die Norm mit der
Änderung angewendet werden (muss aber nicht), jedoch ab dem Ende der
Koexistenzperiode sind nur Norm und Änderung(en) gemeinsam anzuwenden. Mit
dem Herauskommen einer Änderung besteht die Norm in ihrer ursprünglichen
Fassung nicht mehr, sondern nur gemeinsam mit der Änderung.
Nach Ablauf der Koexistenzperiode sind
daher die den CE-Kennzeichnungen zugrunde liegenden Konformitätszertifikate
neu auszustellen, unabhängig davon, ob das einzelne Bauprodukt technisch
durch die Änderung(en) betroffen ist oder nicht. Weiters ist auch in den Überwachungsberichten
auf die neue Fassung der harmonisierten Norm Bezug zu nehmen.
Ob sich für den Hersteller eine
Notwendigkeit zur Änderung der CE-Kennzeichnung aufgrund der geänderten Norm
ergibt, ist von den relevanten Bestimmungen im Anhang ZA einschließlich des
Musters der CE-Kennzeichnung abhängig. Sofern der Verweis auf die
harmonisierte Norm in ihrer ursprünglichen Fassung weiterhin im Muster
vorgesehen ist und auch keine Änderungen der Angaben zum Produkt und
Hersteller erforderlich sind, bleibt die CE-Kennzeichnung unverändert.
(Ursprüngliche Stellungnahme des OIB
vom 17.2.2006)
NPD-Option Stn 1
Die Anwendung der npd-Option („No
performance determined“-Option, „Keine Leistung festgestellt“-Option)
bedeutet nicht, dass der Kennwert in den Informationen des CE-Zeichens, der
Herstellerdeklaration und des EC-Zertifikats überhaupt nicht angeführt wird.
Vielmehr ist der Kennwert mit dem Hinweis, dass „keine Leistung
festgestellt“ wurde, stets aufzunehmen. Diese Vorgangsweise ergibt sich auch
aus dem jeweiligen Normentext.
(Ursprüngliche Stellungnahme des OIB
vom 15.9.2005)
Anmerkung: Die npd-Option ist dann nicht anwendbar, wenn der entsprechende
Kennwert nach der harmonisierten Norm einen Schwellenwert zu überschreiten
bzw. unterschreiten hat (oberer oder unterer Schwellenwert). In diesen Fällen
ist das Einhalten des Schwellenwerts erforderlich. Dies gilt auch für
technische Klassifizierungen, die eine eigene npd-Klasse nicht vorsehen.
NRGW Stn 1
Unter welchen Umständen der Einbau von
natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsgeräten (NRWGs) überhaupt erforderlich
ist oder ob für die Brandrauchentlüftung im Stiegenhaus z. B. auch eine
übliche Brandrauchabzugsöffnung ausreichend ist, ist nach den jeweiligen
landesrechtlichen Bestimmungen und in Abhängigkeit von dem beabsichtigten
Einsatzbereich zu beantworten. In diesem Zusammenhang wird auch auf die
Ausführungen in der TRVB 125 hingewiesen (eine Neuausgabe ist in
Vorbereitung und sollte demnächst herausgegeben werden).
Für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (NRWGs) liegt mit der EN
12101-2 (Juni 2003), umgesetzt in Österreich durch die ÖNORM EN 12101-2
(Oktober 2003), eine harmonisierte technische Spezifikation vor, die die
Grundlage der CE-Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 89/106/EWG bildet. Die
Übergangsfrist wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 8.6.2006 mit
1.4.2004 bis 1.9.2006 festgelegt. Das bedeutet, dass mit Ablauf der
Koexistenzperiode für NRWGs die CE-Kennzeichnung nach der EN 12101-2
verpflichtend ist. Die im Rahmen der CE-Kennzeichnung nachzuweisenden
Produktkennwerte sind in der Tabelle ZA.1 im Anhang ZA der EN 12101-2
dargestellt.
Hinweis: Neben der CE-Kennzeichnung selbst und der Konformitätserklärung des
Herstellers muss auch ein EG-Zertifikat einer notifizierten
Zertifizierungsstelle vorliegen. EG-Zertifikat und Konformitätserklärung
sind für Österreich bei Verlangen in deutscher Sprache vorzulegen.
Zur Frage, ob nicht CE-gekennzeichnete Produkte auch nach dem 1.9.2006 unter
bestimmten Umständen eingebaut werden dürfen, wird bemerkt, dass sich die
Frage der Notwendigkeit der CE-Kennzeichnung bereits für das
In-Verkehr-Bringen des Produktes stellt und nicht erst im Rahmen seines
Einbaues. Gemäß Punkt 2.3 des Leitfadens für die Umsetzung der nach dem
neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien der Europäischen
Kommission ("Blue Guide") ist das In-Verkehr-Bringen "die
erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produktes auf
dem Gemeinschaftsmarkt für den Vertrieb oder die Benutzung im Gebiet der
Gemeinschaft". Entsprechend dem Blue Guide bedeutet das, dass ein Produkt
auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht wird, wenn es erstmalig
bereitgestellt wird. Unter Bereitstellung ist die Überlassung des Produktes
nach der Herstellung mit dem Ziel des Vertriebs oder der Verwendung auf dem
Gemeinschaftsmarkt zu verstehen.
Vorhangfassaden Stn 1
Hinsichtlich des Brandverhaltens von
Vorhangfassaden nach EN 13830 ist ein Nachweis nach EN 13501-1 möglich. Eine
Klassifizierung kann daher im Rahmen der CE-Kennzeichnung erfolgen.
Hinsichtlich Feuerwiderstand und Brandausbreitung liegen derzeit keine europäischen
Nachweismethoden vor. Auf europäischer Ebene sind weitere Beratungen hierzu
anhängig. In der EN 13830 wurde daher für die CE-Kennzeichnung in
Ermangelung einer europäisch geregelten Nachweisführung die npd-Option (d.h.
„Keine Leistung festgestellt“) vorgesehen. Dies bedeutet jedoch nicht,
dass – sofern auf nationaler Ebene in Abhängigkeit vom Verwendungszweck des
Produktes die entsprechenden Regelungen Anforderungen an Feuerwiderstand bzw.
Brandausbreitung beinhalten – auch für diese Fälle für die Verwendung der
Produkte kein Nachweis geführt werden muss.
Bis zum Vorliegen einer europäischen Nachweismethode sind daher für diese Fälle
nationale Nachweismethoden anzuwenden. Da in Österreich derzeit kein
genormtes Nachweisverfahren vorliegt, erfolgt die Feststellung der
Verwendbarkeit CE-gekennzeichneter Vorhangfassaden betreffend Feuerwiderstand
und Brandausbreitung, sofern erforderlich, im Einzelfall im behördlichen
Bewilligungsverfahren.
(Ursprüngliche Stellungnahme des OIB
vom 2.2.2006)