Informationen zur Bauproduktenrichtlinie

 

Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG)
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Wesentliche Anforderungen

Die CE-Kennzeichnung gemäß der Bauproduktenrichtlinie erfolgt auf Basis harmonisierter europäischer technischer Spezifikationen. Das sind entweder:

Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) harmonisierte Normen von CEN oder
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) europäische technische Zulassungen entsprechend
     den Regeln der EOTA.

Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Mandate für harmonisierte europäische Normen (hEN)
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie in Österreich


    

Bauproduktenrichtlinie (BPR)      zurück zum Seitenanfang

Entsprechend dem Ziel der Europäischen Union, den Binnenmarkt auch für Bauprodukte zu verwirklichen, wurden in der "Richtlinie des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG)" die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus in Bezug auf die Sicherheit und andere Belange im Interesse des Allgemeinwohls festgelegt.

Auf dieser Basis erstellte Grundlagendokumente konkretisieren die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten und dienen der Erarbeitung harmonisierter europäischer technischer Spezifikationen.

Ziel: Beseitigung von Handelshemmnissen durch die CE-Kennzeichnung

Produkte, die mit europäischen technischen Spezifikationen übereinstimmen, gelten als brauchbar und sind durch das CE-Symbol zu kennzeichnen. Sie können im gesamten Gebiet der Europäischen Union frei gehandelt und für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.


    

Wesentliche Anforderungen zurück zum Seitenanfang

Die Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) gilt für Bauprodukte, soweit sie für die wesentlichen Anforderungen (Essential requirements) an Bauwerke, wie sie im Artikel 3 der Bauproduktenrichtlinie definiert sind, Bedeutung haben.

Die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke im Sinne der Bauproduktenrichtlinie sind:

Wesentliche Anforderung Nr. 1 (Engl.: Essential requirement no 1): Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Wesentliche Anforderung Nr. 2 (Engl.: Essential requirement no 2): Brandschutz

Wesentliche Anforderung Nr. 3 (Engl.: Essential requirement no 3): Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Wesentliche Anforderung Nr. 4 (Engl.: Essential requirement no 4): Nutzungssicherheit

Wesentliche Anforderung Nr. 5 (Engl.: Essential requirement no 5): Schallschutz

Wesentliche Anforderung Nr. 6 (Engl.: Essential requirement no 6): Energieeinsparung und Wärmeschutz

Die sechs wesentlichen Anforderungen werden im Anhang I der Bauproduktenrichtlinie näher erläutert. In den folgenden Grundlagendokumenten wird die Verbindung zu den Eigenschaften von Bauprodukten beschrieben:

Grundlagendokumente

Grundlagendokument Nr. 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Grundlagendokument Nr. 2 - Brandschutz

Grundlagendokument Nr. 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Grundlagendokument Nr. 4 - Nutzungssicherheit

Grundlagendokument Nr. 5 - Schallschutz

Grundlagendokument Nr. 6 - Energieeinsparung und Wärmeschutz

Der Zweck der Grundlagendokumente besteht darin, die Verbindung zwischen den wesentlichen Anforderungen an Bauwerke und den produktbezogenen Mandaten, welche die Europäische Kommission den Europäischen Normenorganisationen (CEN/CENELEC) für die Erstellung harmonisierter Normen und der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen (EOTA) für die Erarbeitung von Leitlinien für die europäische technische Zulassung erteilt, herzustellen.

Folgende Gesichtspunkte sind dabei zu berücksichtigen:

(Anmerkung: Die Leistungsklassen oder Leistungsstufen wurden bisher ausschließlich im Grundlagendokument Nr. 2 , -Brandschutz-, festgelegt.)

Die von der Europäischen Kommission erstellten Mandate für die Ausarbeitung harmonisierter Normen oder Leitlinien für die europäischen technischen Zulassungen von Bauprodukten nehmen auf die Grundlagendokumente Bezug.

Weiters dienen die Grundlagendokumente als Bezugsdokumente

    

Mandate für harmonisierte europäische Normen (hEN)

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Bei der Entstehung einer harmonisierten europäischen Norm ist zwischen dem technischen Inhalt der Norm (wird im Mandat behandelt) und dem rechtlich relevanten Konformitätsbescheinigungsverfahren zu unterscheiden. Sowohl das Mandat als auch der Vorschlag für die Kommissionsentscheidung über das Konformitätsbescheinigungsverfahren werden von den Diensten der Europäischen Kommission erarbeitet.

Aufgrund der weitreichenden rechtlichen Konsequenzen für die Mitgliedstaaten werden diese in einem Konsultationsverfahren bei der Erstellung dieser Dokumente eingebunden.

Nach Abschluss der schriftlichen Konsultation mit den Mitgliedstaaten wird der Mandatsentwurf in der Diskussion im Rahmen der Vorbereitungsgruppe (Preparatory Group - PG), die in Brüssel in den Räumen der Kommission zusammentritt, behandelt. Ziel der meist zwei Sitzungen der Vorbereitungsgruppe ist die Erzielung eines Konsenses über den Inhalt des Mandatsentwurfes.

Nach Konsultation der Vorbereitungsgruppe wird der nochmals überarbeitete Mandatsentwurf dem Ständigen Ausschuss für das Bauwesen (Standing Committee on Construction - SCC) zur Diskussion und Meinungsbildung übermittelt. Es findet jedoch keine Abstimmung über das Mandat statt.

Das Konformitätsbescheinigungssystem jedoch wird in einer "Entscheidung der Kommission" im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen für jede Produktgruppe festgelegt und hat damit den Charakter einer Verordnung.

Nach Annahme des Mandates und des Vorschlages für die Kommissionsentscheidung über das Konformitätsbescheinigungsverfahren durch den Ständigen Ausschuss für das Bauwesen werden beide Dokumente noch einer Diskussion und Abstimmung im Ausschuss 98/34/EG, der gemäß der "Richtlinie über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften" eingerichtet ist, und in dem ebenfalls sämtliche Mitgliedstaaten vertreten sind, unterzogen.

Nach Übergabe dieses Mandates an CEN/CENELEC arbeitet die Normenorganisation ein Arbeitsprogramm (Working Program - WP von CEN) aus, das von der Kommission anzunehmen ist.

 


      

Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie in Österreich zurück zum Seitenanfang

Die Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie erfolgte für den Wirkungsbereich der Länder durch die nachstehend angeführten Landesgesetze und für den Wirkungsbereich des Bundes durch das nachstehend angeführte Bundesgesetz.

 

LÄNDER
Burgenland Burgenländisches Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz, LGBl. Nr. 32/2007
Kärnten LGBl. Nr. 24/1994 idF LGBl. Nr. 78/1998 (Druckfehlerberichtigung) und LGBl. Nr. 31/2001; Gesetz vom 16. Dezember 1993 über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und über das Inverkehrbringen, die Zulassung und die Verwendung von Bauprodukten (Kärntner Akkreditierungs- und Baustoffzulassungsgesetz)
Niederösterreich LGBl. Nr. 8200-0 (11.09.1996) idF LGBl. Nr. 8200-5 und LGBl. Nr. 8200-15; NÖ Bauordnung 1996
Oberösterreich LGBl. Nr. 67/1994 idF LGBl. 5/1995 (Druckfehlerberichtigung), 103/1998, 102/1999, LGBl. Nr. 60/2001 und LGBl. Nr. 34/2008; Landesgesetzblatt vom 5. Mai 1994 über die Planung und Ausführung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (O.ö. Bautechnikgesetz)
Salzburg LGBl. Nr. 11/1995 idf LGBl. Nr. 47/1995, 63/1995, 123/1995 (Berichtigungen) und LGBl. Nr. 73/2001; Gesetz vom 15. Dezember 1994 über das Inverkehrbringen und die Zulassung von Bauprodukten sowie die Anerkennung von Stellen zur Prüfung, Überwachung und Zertifizierung von Bauprodukten (Salzburger Bauproduktegesetz)
Steiermark LGBl. Nr. 61/1995 Gesetz vom 4. April 1995 über das Inverkehrbringen von Bauprodukten (Steiermärkisches Bauproduktegesetz)
LGBl. Nr. 62/1995 Gesetz vom 4. April 1995 über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz)
LGBl. Nr. 50/2001 Gesetz vom 20. März 2001 über das Inverkehrbringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten (Steiermärkisches Bauproduktegesetz 2000) idF LGBl. Nr 85/2005 sowie die Änderung des Baugesetzes und des Akkreditierungsgesetzes
Tirol LGBl. Nr. 16/1998 idF LGBl. Nr. 42/2001; Gesetz vom 11. Dezember 1997 über die Beteiligung des Landes Tirol am Österreichischen Institut für Bautechnik, das Inverkehrbringen von Bauprodukten und die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz 1998)
LGBl. Nr. 95/2001 Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz 2001 - TBAG 2001
Vorarlberg LGBl. Nr. 33/1994 idF LGBl. Nr. 65/2000 Gesetz über das Inverkehrbringen von Bauprodukten (Bauproduktegesetz)
Wien LGBl. Nr. 30/1996 idF LGBl. Nr. 71/2001 und LGBl. Nr. 24/2008 Gesetz über Bauprodukte und die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte in Wien (Wiener Bauprodukten- und Akkreditierungsgesetz - WBAG)

 

BUND BGBl. I Nr. 55/1997 (Ausgegeben am 23. Mai 1997) Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz - BauPG)