Baustoffliste ÖA


ÜA-Zeichen

Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Allgemeines
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Ermächtigte Stellen
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Gutachten
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Information
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Kundmachung
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Regelwerke
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Übereinstimmungsnachweise
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Einbauzeichen
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Übergangsfristen  
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Übergang von der ÜA- zur CE-Kennzeichnung
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Umsetzungsvorschriften
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Zertifikate
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Checklisten des OIB
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Informationsangebot
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Informationsblatt Rauch- und Abgasfänge
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Übereinstimmungsnachweise für das ÜA-Zeichen (Datenbank)

 

Verordnung des OIB über die 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA

Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA - Verordnung des OIB über die Baustoffliste ÖA
      gültig seit 13.6.2008

Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Kundmachung der Verordnung über die 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) In-Kraft-Treten der Verordnung
über die 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA

 Verordnung des OIB über die 1. Novelle zur 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA (NEU!)

Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) 1. Novelle zur 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA - Verordnung des OIB
      gültig seit 2.8.2010

Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Kundmachung der 1. Novelle zur 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) In-Kraft-Treten der 1. Novelle
zur 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA

Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Gesamtfassung der Baustoffliste ÖA (5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA und 1. Novelle zur 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA)
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Änderungen der 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA durch die 1. Novelle zur Baustoffliste ÖA

 

Historische Ausgaben der Baustoffliste ÖA

Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Außer Kraft gesetzte Verordnungen über die Baustofflisten ÖA

 

Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Fragen + Antworten
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Formulare

Letzte Aktualisierung: 

Verordnungen  (2.8.2010)


    

Allgemeines zurück zum Seitenanfang

Die österreichische Baustoffliste ÖA legt für Bauprodukte, die noch nicht der CE-Kennzeichnung unterliegen, den in Österreich erforderlichen Nachweis der Verwendbarkeit fest. Optisch dokumentiert und damit für den Verwender der Baustoffe kenntlich wird die Erfüllung dieser Anforderungen mit dem Einbauzeichen ÜA, welches an den Produkten in geeigneter Form anzubringen ist. Grundlage für die Anbringung des Einbauzeichens ÜA durch den Hersteller ist die Vorlage eines positiven Übereinstimmungszeugnisses bzw. einer Herstellererklärung.
Die Baustoffliste ÖA wird vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) als Verordnung herausgegeben.

    

Umsetzungsvorschriften zurück zum Seitenanfang

Die Umsetzungsvorschriften, mit denen das In-Kraft-Treten der Baustoffliste ÖA in den Ländern rechtlich ermöglicht wird, sind in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft getreten.

Burgenland: Burgenländisches Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz, LGBl. Nr. 32/2007.
Kärnten: Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetz, LGBl. Nr. 24/1994, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 78/1998 und in der Fassung LGBl. Nr. 31/2001.
Niederösterreich: NÖ Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 8200-16.
Oberösterreich: Oö. Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 30/2010.
Salzburg: Salzburger Bauproduktegesetz, LGBl. Nr. 11/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2001 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 47, 63 und 123/1995 und LGBl. Nr. 99/2001.
Steiermark: Steiermärkisches Bauproduktegesetz 2000, LGBl. Nr. 50/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 85/2005 und in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010.
Tirol: Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz 2001 - TBAG 2001, LGBl. Nr. 95/2001.
Vorarlberg: Vorarlberger Bauproduktegesetz, LGBl. Nr. 33/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 65/2000.
Wien: Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 30/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 24/2008.


Geltungsdauer der bisher erschienenen Baustofflisten ÖA

Die "Verordnung über die Baustoffliste ÖA vom 23. Oktober 2001" trat in diesen Bundesländern mit 1. November 2001 in Kraft.

Mit dem In-Kraft-Treten der "Verordnung des OIB vom 15. Dezember 2002 über die Baustoffliste ÖA"  am 1. Jänner 2003 trat gleichzeitig die Verordnung vom 23. Oktober 2001 außer Kraft.

Mit dem In-Kraft-Treten der "Verordnung des OIB vom 15. November 2005 über die Baustoffliste ÖA" am 15. Dezember 2005 trat gleichzeitig die Verordnung vom 15. Dezember 2002 außer Kraft.

Mit dem In-Kraft-Treten der "Verordnung des OIB vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA" am 8. Februar 2007 trat gleichzeitig die Verordnung vom 15. November 2005 außer Kraft.

Mit dem In-Kraft-Treten der "Verordnung des OIB vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA" am 13. Juni 2008 trat gleichzeitig die Verordnung vom 8. Jänner 2007 außer Kraft.

Üblicherweise wird die Verordnung vom 23. Oktober 2001 als die "1. Ausgabe der Baustoffliste ÖA", jene vom 15. Dezember 2002 als "2. Ausgabe der Baustoffliste ÖA" jene vom 15. November 2005 als "3. Ausgabe der Baustoffliste ÖA", jene vom 8. Jänner 2007 als "4. Ausgabe der Baustoffliste ÖA" und die nun aktuelle Verordnung vom 13. Mai 2008 als "5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA" bezeichnet.

   

Außer Kraft gesetzte Verordnungen über die Baustoffliste ÖA zurück zum Seitenanfang

Damit wird für die in der Baustoffliste ÖA enthaltenen Produkte unter Berücksichtigung einer entsprechenden Übergangsfrist die Anbringung des Einbauzeichens ÜA verbindlich.

Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) hat zu diesem Zwecke die Baustofflisten ÖA als Verordnung des OIB erlassen und in den Mitteilungen des OIB OIB aktuell als Sonderhefte publiziert.

Um die Rückverfolgbarkeit der bisher erschienenen Verordnungen des OIB über die Baustoffliste ÖA zu ermöglichen, finden Sie nachfolgende Auflistung:
Die 1. Ausgabe der Baustoffliste ÖA wurde mit Datum 23. Oktober 2001 erlassen. Diese ist in den Mitteilungen des OIB OIB aktuell als Sonderheft Nr. 1, 1. Ausgabe der Baustoffliste ÖA, publiziert.
Geltungsdauer: 1.11.2001 - 1.1.2003

Die 2. Ausgabe der Baustoffliste ÖA wurde mit Datum 15. Dezember 2002 erlassen. Diese ist in den Mitteilungen des OIB OIB aktuell als Sonderheft Nr. 2, 2. Ausgabe der Baustoffliste ÖA, publiziert.
Geltungsdauer: 1.1.2003 - 15.12.2005

Die 3. Ausgabe der Baustoffliste ÖA wurde mit Datum 15. November 2005 erlassen. Diese ist in den Mitteilungen des OIB  OIB aktuell als Sonderheft Nr. 4, 3. Ausgabe der Baustoffliste ÖA, publiziert.
Geltungsdauer: 15.12.2005 - 8.2.2007

Die 4. Ausgabe der Baustoffliste ÖA wurde mit Datum 8. Jänner 2007 erlassen. Diese ist in den Mitteilungen des OIB  OIB aktuell als Sonderheft Nr. 5, 4. Ausgabe der Baustoffliste ÖA, publiziert.
Geltungsdauer: 8.2.2007 - 13.7.2008

Die 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA wurde mit Datum 13. Mai 2008 erlassen. Diese ist in den Mitteilungen des OIB  OIB aktuell als Sonderheft Nr. 7 publiziert.

Die zugehörige 1. Novelle zur Baustoffliste ÖA trat mit 2. August 2010 in Kraft. Diese ist in den Mitteilungen des OIB OIB aktuell als Sonderheft Nr. 10 publiziert.

Bestellungen sind an das Österreichische Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, A-1010 Wien, Telefon: +43 (01)533 65 50, Fax: +43 (01)533 64 23, E-Mail: mail@oib.or.at  zu richten.

    

Kundmachung zurück zum Seitenanfang

Sonderheft

Die rechtsverbindliche Kundmachung der Verordnungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die Baustoffliste ÖA erfolgt für die einzelnen Bundesländer nach den jeweiligen Kundmachungsvorschriften.
Für die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Vorarlberg und Wien erfolgt die Kundmachung nunmehr ausschließlich in den Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik. (s. Rubrik Verordnung)
Überdies liegt die Verordnung über die Baustoffliste ÖA beim Österreichischen Institut für Bautechnik werktags von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr zur Einsichtnahme auf. Ebenso liegt sie für die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg bei den Ämtern der jeweiligen Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit zur Einsichtnahme auf.

    

Übergangsfristen zurück zum Seitenanfang

Übergangsfrist bedeutet, dass nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung während dieses Zeitraumes die Anbringung des ÜA-Zeichens zwar bereits möglich, aber noch nicht verpflichtend ist. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist dürfen nur mehr ÜA-gekennzeichnete Produkte verwendet werden, es sei denn, diese tragen bereits die CE-Kennzeichnung.

Die für die aktuelle 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA (Verordnung vom 13. Mai 2008) maßgebenden Übergangsfristen sind im Paragraph 3 der Verordnung festgelegt.

    

Übergang von der ÜA- zur CE-Kennzeichnung zurück zum Seitenanfang

Für harmonisierte Normen wird von der Kommission eine Übergangsfrist ("Koexistenzperiode") bis zu deren verbindlicher Anwendung festgelegt (siehe hierzu die Auflistung im "NANDO-Informationssystem").
Während dieser Übergangsfrist sind diese Normen zwar schon anwendbar und damit die CE-Kennzeichnung möglich, es besteht jedoch noch keine Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung. Der Hersteller kann während dieser Zeit daher für die in der Baustoffliste ÖA angeführten Bauprodukte wahlweise bereits den Weg der CE-Kennzeichnung beschreiten oder die ÜA-Kennzeichnung anbringen. Dies ist in den landesgesetzlichen Umsetzungsvorschriften zur "Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten" festgelegt.

Nach Ablauf der Koexistenzperiode müssen die in diesen harmonisierten Normen erfassten Produkte mit der CE-Kennzeichnung versehen werden. Die Anforderungen nach der Baustoffliste ÖA sind dann nicht mehr relevant (auch eine bestehende ÜA-Kennzeichnung von Produkten verliert mit diesem Datum ihre Gültigkeit), unabhängig davon, ob die Produkte noch in der Baustoffliste ÖA angeführt sind oder nicht. (Vergleiche hierzu die Ausführungen in der Verordnung über die Baustoffliste ÖA, Abschnitt 0.)

Die unter dem nachfolgenden Link abzurufende Tabelle enthält eine Zusammenstellung jener Produkte der Baustoffliste ÖA, für die bis zum derzeitigen Stand der Tabelle die CE-Kennzeichnung maßgebend wurde, sowie für jene Produkte der Baustoffliste ÖA, für die im Laufe der Jahre 2008 und 2009 die CE-Kennzeichnung maßgebend wird und daher nach Ablauf der Übergangsfrist die ÜA-Kennzeichnung nicht mehr relevant ist.

Download

Die Tabelle (pdf) (Stand: 22.02.2010) kann kostenlos abgerufen werden.

Sie wird bei Bedarf laufend erweitert. 

   

Regelwerke zurück zum Seitenanfang

Regelwerke sind die in der Baustoffliste ÖA angeführten Normen und Richtlinien bzw. Verwendungsgrundsätze des OIB sowie zusätzliche Bestimmungen in der Anlage A zur Baustoffliste ÖA.
Die Regelwerke sind bei den jeweiligen Herausgebern zu beziehen (d.h. Normen und ON-Regeln beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, Fax: +43/1/213 00 818, E-Mail: sales@on-norm.at; RVS-Richtlinien bei der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße - Schiene - Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, Fax: +43/1/504 15 55, E-Mail: office@fsv.at; Richtlinien des Österreichischen Betonvereins und Richtlinien der Österreichischen Vereinigung für Beton- und Bautechnik bei der Vereinigung für Beton- und Bautechnik, Karlsgasse 5, 1040 Wien, Fax: +43/1/504 15 96; Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik beim Österreichischen Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, 1010 Wien, Fax: +43/1/533 64 23, E-Mail: mail@oib.or.at).
Das jeweils aktuelle Verzeichnis der Verwendungsgrundsätze ist auch auf der Homepage des OIB unter Veröffentlichungen zu finden.
Im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Verordnungen des Bundes werden seit 1. Jänner 2004 im Internet unter der Adresse www.ris.bka.gv.at zur Abfrage bereitgehalten. Ausdrucke der Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 erschienenen Bundesgesetzblätter können bei der Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, Wiedner Gürtel 10, 1040 Wien, bezogen werden.

    

Gutachten zurück zum Seitenanfang

Bei wesentlicher Abweichung von dem(n) in der Baustoffliste festgelegten Regelwerk(en) ist für die Ausstellung eines Übereinstimmungsnachweises ein Gutachten des OIB erforderlich.
Die Ausstellung eines Gutachtens des OIB, mit dem die gleichwertige Verwendbarkeit im Sinne der Baustoffliste ÖA bestätigt wird, erfolgt auf Antrag des Herstellers (oder seines bevollmächtigten Vertreters) durch das Österreichische Institut für Bautechnik. Die Ausstellung des Übereinstimmungsnachweises und damit die Anbringung des ÜA-Zeichens ist erst nach Vorlage eines positiven Gutachtens möglich.

    

Übereinstimmungsnachweise zurück zum Seitenanfang

Sofern in der Baustoffliste ÖA ein "Z" vorgesehen ist, wird ein Übereinstimmungszeugnis ausschließlich durch die Zulassungs- oder Zertifizierungsstellen der Länder (Ermächtigte Stellen) ausgestellt.

Bei "E oder Z" entsprechend der Baustoffliste ÖA erfolgt die Ausstellung des Übereinstimmungszeugnisses wahlweise durch die Zulassungs- oder Zertifizierungsstellen der Länder oder durch vom OIB ermächtigte Stellen.

Bei "H" ist eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (Kurzbezeichnung in der Baustoffliste ÖA: "H") durch den Hersteller erforderlich.

Die Kurzbezeichnung des Übereinstimmungsnachweises in Form einer Buchstabenzahlenkombination (z.B. H-1.1.5-01-0001) enthält auch eine vom OIB zu vergebende laufende vierstellige Nummer. Im Falle der Ausstellung des Zertifikates durch ermächtigte Stellen ("E oder Z" bzw. "Z" gemäß der Bezeichnungen in der Baustoffliste ÖA) erfolgt die Beantragung dieser Nummer durch die ermächtigte Stelle. Im Falle einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers ("H" gemäß der Bezeichnung in der Baustoffliste ÖA) erfolgt die Beantragung durch den Hersteller oder seinen bevollmächtigten Vertreter. Der Antrag um Vergabe der laufenden Nummer ist unter Angabe der Art des Übereinstimmungsnachweises, des Herstellers und Herstellwerkes und der betreffenden Produktgruppe der Baustoffliste ÖA an das OIB zu richten. Als Hilfestellung zur Übermittlung kann das Formular "Nummernvergabe", welches ebenfalls auf der Homepage des OIB zu finden ist, verwendet werden.

    

Einbauzeichen zurück zum Seitenanfang

Das Einbauzeichen besteht aus dem Bildzeichen "ÜA" und zusätzlichen Angaben. Die zusätzlichen Angaben beinhalten die Kurzbezeichnung des Übereinstimmungsnachweises sowie die Bezeichnung der Stelle, die den Übereinstimmungsnachweis (Übereinstimmungszeugnis bzw. Herstellererklärung) ausgestellt hat. Für die Anbringung des Einbauzeichens sind die in den Umsetzungsvorschriften der Länder enthaltenen Angaben über die Gestaltung des Bildzeichens "ÜA" sowie der zusätzlichen Angaben zu beachten.

ÜA-Raster

Erläuterung: xxx = Bezeichnung der Stelle, die den Übereinstimmungsnachweis ausgestellt hat.



Für die Gestaltung des Bildzeichens "ÜA" sind die nachstehenden Maßerläuterungen zu berücksichtigen. Die Wahl der Farbe für das Bildzeichen und die zusätzlichen Angaben ist grundsätzlich frei. Bei zweifärbiger Gestaltung des Bildzeichens können die mit "R" gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe ausgeführt werden. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen. Bei der Verkleinerung oder Vergrößerung des Einbauzeichens müssen die sich aus dem Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Der Raster selbst ist nicht Bestandteil des Bildzeichens!

ÜA-Raster

    

Ermächtigte Stellen zurück zum Seitenanfang


Zulassungs- bzw. Zertifizierungsstellen der Länder sind zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen für jene Bauprodukte, für die in der Baustoffliste ÖA die Übereinstimmungsnachweise "E oder Z" bzw. "Z" vorgeschrieben sind, berechtigt.

Zulassungs- bzw. Zertifizierungsstellen für die Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen im Sinne von ermächtigten Stellen sind:

Oberösterreich: Amt der oberösterreichischen Landesregierung, ABTEILUNG BAU-SERVICES Zertifizierungsstelle (BAU CERT)
4060 Leonding, Schirmerstraße 12
Tel.: 0043 (0732) 7720 12547, Fax: 0043 (0732) 7720 12966, E-Mail: Cert.Serv.Post@ooe.gv.at

Salzburg: Amt der Salzburger Landesregierung, Salzburg-Zert, Europäische Zertifizierungsstelle für Bauwesen
5010 Salzburg, Postfach 527
Tel.: 0043 (0662) 8042 4455, Fax: 0043 (0662) 8042 4191, E-Mail: eu-zert@salzburg.gv.at

Steiermark: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 17A, Bautechnik und Gestaltung, Bereich BauCert Steiermark; Dipl.-Ing. Robert Jansche
8010 Graz, Burggasse 13
Tel.: 0043 (0316) 877 4933, Fax: 0043 (0316) 877 4689, E-Mail: robert.jansche@stmk.gv.at
Homepage: BAUCERT STEIERMARK

Wien: Magistrat der Stadt Wien, MA 39 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien
1110 Wien, Rinnböckstraße 15
Tel.: 0043 (01) 79514 92085, Fax: 0043 (01) 79514 99 8039, E-Mail: zert.bau@post.wien.gv.at

Neben den oben angeführten Zulassungs- und Zertifizierungsstellen der Länder stehen auch die folgenden vier vom OIB ermächtigten Stellen ("E-Stellen") für die Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen für nachstehende Bauprodukte (siehe Tabelle 1) gemäß der Baustoffliste ÖA *) zur Verfügung:

BAU-KONFORM Zertifizierung von Baustoffen GmbH
4715 Tollet, Unterstetten 40
Tel.: 0043 (7734) 2523, Fax: 0043 (7734) 2523-6, E-Mail: office@bau-konform.at

Ermächtigte Stelle für Holzprodukte der Österreichischen Gesellschaft für Holzforschung. (Nachstehende Liste siehe "Holzcert")
1030 Wien, Franz-Grill-Straße 7
Tel.: 0043 (01) 79 82 623-90, Fax: 0043 (01) 79 82 623-50, E-Mail: hca@holzcert.at

ISC Institut für Sicherheit und Conformität GesmbH
4017 Linz, Petzoldstraße 45-47
Tel.: 0043 (0732) 7617-0, Fax: 0043 (0732) 7617-29, E-Mail: office@isc-austria.at

Tabelle 1: Zusätzlich zu den Zulassungs- und Zertifizierungsstellen der Länder vom OIB ermächtigte Stellen für die Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen:

Lfd. Nr. Bauprodukt Ermächtigte Stellen
4. Holzbau  
Lfd. Nr. 4.1.1 Vorgefertigte Wand- und Deckenbauteile mit hölzerner Tragkonstruktion Holzcert
14. Feuerschutzabschlüsse  
Lfd. Nr. 14.1.1 Drehflügel-, Pendeltüren und -tore ISC
Lfd. Nr. 14.1.2 Hub-, Hubglieder-, Kipp-, Roll-, Schiebe- und Falttüren und -tore ISC
Lfd. Nr. 14.1.3 Dachbodenabschlüsse ISC
Lfd. Nr. 14.1.4 Rauchschutzabschlüsse - Drehflügel-, Pendeltüren und -tore (ein- und zweiflügelige Ausführung) ISC
Lfd. Nr. 14.1.5 Rauchschutzabschlüsse - Hub-, Hubglieder-, Kipp-, Roll-, Schiebe- und Falttüren und -tore ISC
Lfd. Nr. 14.2.1 Brandschutzverglasungen ISC
Lfd. Nr. 14.2.2 Brandschutzfenster ISC
Lfd. Nr. 14.3.1 Brandschutzklappen ISC
Lfd. Nr. 14.3.2 Feuerschutzabschlüsse in Lüftungsleitungen auf Basis intumeszierender Materialien ohne mechanisches Verschlusselement ISC
Lfd. Nr. 14.3.3 Feuerschutzabschlüsse in Lüftungsleitungen auf Basis intumeszierender Materialien mit mechanischem Verschlusselement ISC
15. Produkte für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung  
Lfd. Nr. 15.1.1 Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen Bau-Konform


*) Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA (OIB-095.1-018/08).

    

Zertifikate zurück zum Seitenanfang

Formulare für die Übereinstimmungserklärung durch den Hersteller (Formular "Übereinstimmungserklärung") können beim OIB bezogen werden bzw. werden in der Homepage des OIB zur Verfügung gestellt.

Vordrucke für die Übereinstimmungszeugnisse können beim OIB als Drucksorten bezogen werden. Die zugehörigen Textbausteine können elektronisch zugesandt werden. 

    

Checklisten des OIB zurück zum Seitenanfang

Um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen der Regelwerke für die Belange der Baustoffliste ÖA und eine akkordierte Vorgangsweise bei der Ausstellung der Übereinstimmungsnachweise zu unterstützen, wurden hierfür sogenannte "Checklisten" geschaffen.

Diese Checklisten werden im OIB unter Heranziehung maßgebender Experten erstellt. Sie stellen keine Regelwerke dar, sondern geben - soweit erforderlich - Antwort auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation der Regelwerke und der Baustoffliste ÖA. Die Checklisten werden von dem für Fragen der Baustoffliste ÖA zuständigen Sachverständigenbeirat des OIB für Fragen des ÜA-Zeichens, in dem alle Länder vertreten sind, einvernehmlich beschlossen. Haupt-Adressat der Checklisten sind die Prüf- und Überwachungsstellen sowie jene Stellen, die Übereinstimmungsnachweise ausstellen.

Vom Sachverständigenbeirat durch Beschluss freigegebene Checklisten sind im OIB entgeltlich erhältlich. Derzeit liegen - geordnet nach den laufenden Nummern (lfd. Nr.) der Baustoffliste ÖA - nachstehende Checklisten vor:

Lfd. Nr. Titel
2.1.2 Werkseigene Produktionskontrolle und Überwachung von Biegebetrieben, die Betonstahl in Ringen verarbeiten (September 2007); 8 Seiten
2.1.2 Eignungsprüfung, des aus Ringen gerichteten Betonstahles (September 2007); 8 Seiten
2.3; 2.4.1; 9.1.1; 11.1.1; 11.1.2; 12.1.1 Checkliste vorgefertigte Bauteile aus Beton, Stahlfaserbeton, Leichtbeton, Stahlbeton, Ziegel (incl. Ergänzungen Nr. 1 und Nr. 2) (Oktober 2002); 36 Seiten
4.1.1 Checkliste Vorgefertigte Wand- und Deckenbauteile mit hölzerner Tragkonstruktion (Februar 2008); 25 Seiten
7.5.1 - 7.5.6 Checkliste Abweichungen vom zugehörigen Regelwerk für Übereinstimmungserklärungen für bituminöse Dach- und Abdichtungsbahnen (Dezember 2002); 8 Seiten

Download: Checklisten - Preisliste (pdf)

Fachbeiträge zum Thema Checklisten sind bisher in folgenden Ausgaben der Mitteilungen des OIB OIB aktuell erschienen:

Heft 2/2002: Die Checkliste Ziegel des OIB
Heft 4/2002: Die Checkliste Gesteinskörnungen des OIB

    

Formulare zurück zum Seitenanfang

Nummernvergabe für die Übereinstimmungserklärung:
Für die Zuteilung der vom OIB zu vergebenden Nummer im Falle der Übereinstimmungserklärung durch den Hersteller ist das Formular "Antragsformular-H" zu verwenden und vollständig ausgefüllt dem OIB zu übermitteln.

WORD.GIF (1032 Byte)

Antragsformular-H
     Größe: 48 kB
Aktualisierung am 28.11.2003
WORD.GIF (1032 Byte)

Beilagenblatt
     Größe: 25 kB
Aktualisierung am 5.12.2001
WORD.GIF (1032 Byte)

Erläuterungen
     Größe: 27 kB
Aktualisierung am 8.2.2007

Übereinstimmungserklärung:
Für die Ausstellung des Übereinstimmungsnachweises in Form einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers ist das Formular "Übereinstimmungserklärung" zu verwenden.
In diesem sind in den hierfür vorgesehenen Feldern die entsprechenden Angaben einzufügen. (siehe Erläuterungen).
In dem Anhang zur Übereinstimmungserklärung sind die entsprechend dem Regelwerk nachzuweisenden Produkteigenschaften in geeigneter Form aufzulisten.

WORD.GIF (1032 Byte)

Übereinstimmungserklärung
     Größe: 141 kB
Aktualisierung am 01.03.2004
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Erläuterungen
     Größe: 35 kB
Aktualisierung am 8.2.2007

Antragstellung und Nummernvergabe bei Übereinstimmungszeugnissen:
Im Falle der Nummernvergabe durch das OIB für "E"- oder "Z"-Zeugnisse kann das Formular für die Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen "Antragsformular-E-Z" verwendet werden. Die Nummernvergabe ist in diesem inkludiert.
Das Formular ist vollständig ausgefüllt (siehe Erläuterungen hierzu) der ermächtigten Stelle, die für die Ausstellung des Übereinstimmungszeugnisses herangezogen wird, zu übermitteln. Die Beantragung der vom OIB zu vergebenden Nummer erfolgt durch die ermächtigte Stelle und nicht durch den Hersteller!
Bei Fragen bitten wir Sie, sich an die ermächtigte Stelle zu wenden.

WORD.GIF (1032 Byte)

Antrag
     Größe: 83 kB
Aktualisierung am 30.04.2007
WORD.GIF (1032 Byte)

Beilage
     Größe: 27 kB
WORD.GIF (1032 Byte)

Erläuterungen
     Größe: 25 kB
Aktualisierung am 30.04.2007


   

Information zurück zum Seitenanfang

Die fünfte Ausgabe der Baustoffliste ÖA wurde mit 13. Mai 2008 als Neufassung erlassen; Datum des In-Kraft-Tretens: 13. Juni 2008. Die 1. Novelle zur geltenden Baustoffliste trat mit 2. August 2010 in Kraft.

Änderungen in der fünften Ausgabe der Baustoffliste ÖA
Mit der Erlassung der fünften Ausgabe der Verordnung über die Baustoffliste ÖA wird zum einen dem in ständigem Umbruch befindlichen Stand der Technik, dargestellt in neuen oder überarbeiteten Normen, Rechnung getragen. Vermehrte Bedeutung kommt in dieser Ausgabe auch der Streichung von Produktgruppen infolge des inzwischen bereits anzuwendenden CE-Kennzeichnungsregimes für diese Produktgruppen zu. (Näheres dazu enthält die ebenfalls vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene vierte Ausgabe der Baustoffliste ÖE vom 7. November 2008). 
Gegenüber den vorangegangenen Ausgaben der Baustoffliste ÖA unverändert bleiben das Nummerierungssystem und damit die laufenden Nummern (lfd. Nr.) für die Produkte, die bereits in den vorangegangenen Ausgaben der Baustoffliste ÖA enthalten waren. Bei Streichung von Produkten aus der Baustoffliste ÖA werden die zugehörigen lfd. Nr. nicht neu belegt.
Auch das Konzept der Liste der Bauprodukte (lfd. Nr. - Bauprodukt - Regelwerk - Übereinstimmungsnachweis) bleibt gleich. Zu den bereits in der vorangegangenen Ausgabe enthaltenen Produktgruppen bleiben die Arten der möglichen Übereinstimmungsnachweise ebenfalls unverändert.

Bestellungen des Sonderheftes Nr. 7 (5. Baustoffliste ÖA) und des Sonderheftes Nr. 10 (1. Novelle zur 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA) sind direkt an das Österreichische Institut für Bautechnik , Schenkenstraße 4, A-1010 Wien, Tel.: +43 (01) 533 65 50, Fax: +43 (01) 533 64 23, E-Mail: mail@oib.or.at, zu richten.

Weitere Informationen über das ÜA-Zeichen und die Baustoffliste ÖA erhalten Sie bei den zuständigen Fachabteilungen der Ämter der Landesregierungen und beim OIB.
Insbesondere ist auf die regelmäßigen Veröffentlichungen (siehe unten) in den Mitteilungen des OIB OIB aktuell zu diesem Thema hinzuweisen.


   

Informationsangebot zurück zum Seitenanfang

Informationen über die Baustoffliste ÖA erhalten Sie bei den zuständigen Fachabteilungen der Ämter der Landesregierungen und beim OIB. Insbesondere ist auf die regelmäßigen Veröffentlichungen in den Mitteilungen des OIB OIB aktuell hinzuweisen.

Bisher sind in OIB aktuell folgende Fachbeiträge zum Thema Baustoffliste ÖA erschienen:

Heft 4/2000: Die österreichische Baustoffliste ÖA - eine Chance für die Wirtschaft

Heft 2/2001: Regelwerke und Übereinstimungsnachweise der Baustoffliste ÖA

Heft 1/2002: Die österreichische Baustoffliste ÖA - ein bereits bekanntes Regelungsinstrument

Heft 4/2002: Neuerungen in der 2. Ausgabe der Baustoffliste ÖA

Heft 4/2003: Zwei Jahre Baustoffliste ÖA - eine Bestandsaufnahme aus der Sicht des Herausgebers

Heft 3/2004: Neuausgabe der Baustoffliste ÖA

Heft 4/2005: Neuerungen in der 3. Ausgabe der Baustoffliste ÖA

Heft 2/2006: Abgasfänge - von der ÜA- zur CE-Kennzeichnung

Heft 1/2008: Neuerungen in der 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA

Heft 2/2010: Die erste Novelle zur Baustoffliste ÖA - ein Schnellschuss?

Darüber hinaus werden von den Ämtern der Landesregierungen den betroffenen Stellen in den Bundesländern (Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften, Magistrate, Baudienste etc.) zur rechtlichen Relevanz der ÜA- bzw. CE-Kennzeichnung entsprechende Informationsschreiben zur Verfügung gestellt.

Unter Informationsschreiben Kärnten "Verwendung von Bauprodukten" + Anhang A finden Sie das entsprechende Informationsschreiben des Bundeslandes Kärnten.

Unter Informationsschreiben Oberösterreich "Verwendung von Bauprodukten" + Anhang A finden Sie das entsprechende Informationsschreiben des Bundeslandes Oberösterreich.

Unter Informationsschreiben Steiermark "Verwendung von Bauprodukten" finden Sie das entsprechende Informationsschreiben des Bundeslandes Steiermark.

Unter Informationsschreiben Tirol "Verwendung von Bauprodukten"  finden Sie das entsprechende Informationsschreiben des Bundeslandes Tirol.

Unter Informationsschreiben Vorarlberg "Verwendung von Bauprodukten"  finden Sie das entsprechende Informationsschreiben des Bundeslandes Vorarlberg.

Unter "Anhang A"  finden Sie den aktualisierten Anhang A zu den Informationsschreiben der Bundesländer.

   

Informationsblatt Rauch- und Abgasfänge zurück zum Seitenanfang

Betreffend Rauch- und Abgasfänge stellen die beiden vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen Baustofflisten ÖA und ÖE, die in allen neun Bundesländern Gültigkeit haben, ein österreichweit gültiges Regelungsinstrument für die Verwendbarkeit dieser Produkte dar.
In der Baustoffliste ÖA ist für die Produktgruppe 13 "Rauch- und Abgasfänge" der Verwendungsgrundsatz des OIB "Fangsysteme" in der jeweils geltenden Fassung angeführt. Daher sind die Bestimmungen nach diesem Verwendungsgrundsatz relevant.
In der Baustoffliste ÖE finden sich in der Produktgruppe 12 die Verwendungsbestimmungen für CE-gekennzeichnete Abgas-Anlagen bzw. Komponenten auf Basis harmonisierter Produktnormen bzw. Europäischer technischer Zulassungen.
Zusätzlich finden Sie noch allgemein relevante Informationen zu diesen Themen im Informationsblatt des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) "ÜA- und CE-Kennzeichnung von Rauch- und Abgasfängen", das von dem im OIB für diese Belange eingerichteten Sachverständigenbeirat und unter Einbeziehung des zuständigen ON-K 187 "Rauch- und Abgasfänge" des Österreichischen Normungsinstituts ausgearbeitet wurde.

    

Verordnung über die Baustoffliste ÖA vom 13. Mai 2008
(5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA) - (Seit 13.6.2008 gültig)
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Das Österreichische Institut für Bautechnik hat mit 13. Mai 2008 (5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA) die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die Baustoffliste ÖA erlassen. Diese trat mit 13. Juni 2008 in Kraft.
Die Verordnung wurde als Sonderheft Nr. 7 der Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik OIB aktuell publiziert (Sonderheft Nr. 7, Mai 2008, 9. Jahrgang, ISSN 1615-9950).
Das Sonderheft Nr. 7 kann beim Österreichischen Institut für Bautechnik unter folgender Adresse bezogen werden:

Österreichisches Institut für Bautechnik
Schenkenstraße 4
A-1010 Wien

Tel.: +43(01)533 65 50
Fax: +43(01)533 64 23
E-Mail: mail@oib.or.at

Sie finden unter dem Begriff Bemerkungen die "Einleitenden Bemerkungen zur nachstehenden Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖA" (5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA vom 13.05.2008) und unter dem Begriff Baustoffliste ÖA die Verordnung (ebenfalls 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA vom 13.05.2008) selbst, beide Dokumente als PDF-Dateien.
Die einleitenden Bemerkungen dienen der Erläuterung der rechtlichen Situation und der Funktionsweise der Baustoffliste ÖA. Sie sind jedoch nicht Teil der Verordnung.

Die Verordnung bezieht sich auf die einzelnen landesgesetzlichen Umsetzungsvorschriften, daher wurde für jedes Bundesland eine eigene Verordnung erstellt. Die Verordnung über die Baustoffliste ÖA besteht aus dem Verordnungstext, aus der Liste der Bauprodukte, den ergänzenden Bestimmungen und den verbindlichen Mustern für die Übereinstimmungsnachweise.

Bitte beachten Sie, dass die rechtsverbindliche Kundmachung für die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Vorarlberg und Wien in den Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik durch das eingangs genannte Sonderheft Nr. 7 erfolgt. Für die Bundesländer Salzburg, Steiermark und Tirol erfolgt die rechtsverbindliche Kundmachung nach den jeweiligen Kundmachungsvorschriften in den einzelnen Bundesländern.

    

 
Kundmachung der Verordnung über die 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA zurück zum Seitenanfang

Die Verordnung des OIB über die Baustoffliste ÖA (5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA) wird in den Mitteilungen des OIB OIB aktuell publiziert. Für die fünfte Ausgabe geschieht dies in Form des Sonderheftes Nr. 7 von OIB aktuell.

Bestellungen des Sonderheftes Nr. 7 sind direkt an das Österreichische Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, A-1010 Wien, Tel.: +43 (01) 533 65 50, Fax: +43 (01) 533 64 23, E-Mail: mail@oib.or.at zu richten.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die rechtsverbindliche Kundmachung der Baustoffliste ÖA für die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Vorarlberg und Wien in den Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik durch das eingangs genannte Sonderheft Nr. 7 erfolgt. Für die Bundesländer Salzburg, Steiermark und Tirol erfolgt die rechtsverbindliche Kundmachung nach den jeweiligen Kundmachungsvorschriften in den einzelnen Bundesländern.

    

In-Kraft-Treten der Verordnung über die 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA zurück zum Seitenanfang

Datum des In-Kraft-Tretens der fünften Ausgabe der Baustoffliste ÖA: 13. Juni 2008. Gleichzeitig trat die vierte Ausgabe der Baustoffliste ÖA vom 8. Jänner 2007 außer Kraft.

     

 
1. Novelle zur 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA - Verordnung des OIB
(seit 2.8.2010 gültig)
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Die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik, mit der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die Baustoffliste ÖA (5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA) geändert wird (1. Novelle zur Baustoffliste ÖA), wird als Sonderheft Nr. 10 der Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik OIB aktuell publiziert. (Sonderheft Nr. 10, August 2010,  ISSN 1615-9950).

Das Sonderheft Nr. 10 kann beim Österreichischen Institut für Bautechnik unter folgender Adresse bezogen werden:

Österreichisches Institut für Bautechnik
Schenkenstraße 4
A-1010 Wien
Tel.: +43 (01) 533 65 50
Fax: +43 (01) 533 64 23
E-Mail: mail@oib.or.at  

Sie finden unter dem Begriff Bemerkungen die "Einleitenden Bemerkungen zur nachstehenden 1. Novelle zur Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖA" und unter dem Begriff Baustoffliste ÖA die 1. Novelle zur 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA selbst, beide Dokumente als PDF-Dateien.
Die einleitenden Bemerkungen dienen der Erläuterung der rechtlichen Situation und der Funktionsweise der Baustoffliste ÖA. Sie sind jedoch nicht Teil der Verordnung.

Die Verordnung bezieht sich auf die einzelnen landesgesetzlichen Umsetzungsvorschriften, daher wurde für jedes Bundesland eine eigene Verordnung erstellt. Die Verordnung besteht aus dem Verordnungstext, aus der Liste der Bauprodukte und den ergänzenden Bestimmungen.

    

 
Kundmachung der 1. Novelle zur 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA zurück zum Seitenanfang

Die 1. Novelle zur 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA wird in den Mitteilungen des OIB OIB aktuell in Form des Sonderheftes Nr. 10 von OIB aktuell publiziert.

Bestellungen des Sonderheftes Nr. 10 sind direkt an das Österreichische Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, A-1010 Wien, Tel.: +43 (01) 533 65 50, Fax: +43 (01) 533 64 23, E-Mail: mail@oib.or.at zu richten.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die rechtsverbindliche Kundmachung der 1. Novelle zur 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA für die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Vorarlberg und Wien in den Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik durch das eingangs genannte Sonderheft Nr. 10 erfolgt. Für die Bundesländer Salzburg, Steiermark und Tirol erfolgt die rechtsverbindliche Kundmachung nach den jeweiligen Kundmachungsvorschriften in den einzelnen Bundesländern.

    

In-Kraft-Treten der 1. Novelle zur 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA zurück zum Seitenanfang

Datum des In-Kraft-Tretens der 1. Novelle zur fünften Ausgabe der Baustoffliste ÖA: 2. August 2010. 

    

Gesamtfassung der Baustoffliste ÖA (5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA und 1. Novelle zur 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA) zurück zum Seitenanfang

Dem Verwender der Baustoffliste ÖA soll ein rascher Überblick über alle vorliegenden Regelungen möglich sein. Zu diesem Zweck wird der technische Teil der Stammverordnung und der 1. Novelle, das sind die Liste der Bauprodukte und die Anlage A, in einer konsolidierten Fassung zur Verfügung gestellt. Sie finden diese unter dem Begriff Baustoffliste ÖA - Konsolidierte Fassung, Stand 2. August 2010 als PDF-Datei. 

Hinweis: Die Verordnungstexte der Bundesländer für die Stammfassung der Verordnung und der 1. Novelle zur Verordnung sind darin nicht wiedergegeben.

    

Änderungen der 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA durch die 1. Novelle zur Baustoffliste ÖA zurück zum Seitenanfang

Um die Rückverfolgbarkeit der durch die Novelle erfolgten Änderungen gegenüber der Stammverordnung zu gewährleisten, wird ein ergänzendes Dokument bereitgestellt. Dieses beinhaltet die Darstellung der jeweiligen Änderungen und Erweiterungen in den jeweiligen Produktgruppen durch optisches Hervorheben.

Dieses Dokument ist nicht Bestandteil der Verordnung und damit auch nicht Bestandteil der Veröffentlichung in den Mitteilungen des OIB. Es soll vielmehr ein informelles Begleitdokument zur Verordnung darstellen. Sie finden dieses unter dem Begriff Erläuterungen 1. Novelle Baustoffliste ÖA als PDF-Dokument.

   

Fragen + Antworten zurück zum Seitenanfang

Sehr geehrte Benutzer der Homepage!

Ziel der nachstehenden Zusammenstellung von Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Baustoffliste ÖA ist es, auf diese Weise für immer wiederkehrende allgemein gültige Fragen die festgelegten und abgestimmten Vorgangsweisen einem erweiterten Interessentenkreis kenntlich zu machen. Die Festlegung und Abstimmung der Vorgangsweise erfolgt in den im Österreichischen Institut für Bautechnik angesiedelten "Sachverständigenbeirat für Fragen des ÜA-Zeichens" und "Gremium der ermächtigten Stellen".

Bitte haben Sie Verständnis, dass nicht jede individuelle Frage hier ihren Eingang findet, da dies den beabsichtigten Umfang sprengen würde und auch die Liste unübersichtlich und damit unhandlich werden liese.

Wir ersuchen Sie, essentielle Fragen in schriftlicher Form (Brief, Fax, E-Mail) an das OIB oder eine ermächtigte Stelle im Sinne der Baustoffliste ÖA zu richten. Die Fragen werden, sofern zu der Fragestellung nicht ohnehin schon eine Entscheidung vorliegt, den relevanten Gremien vorgelegt und Sie umgehend über das Beratungsergebnis informiert.

Die nachstehende Zusammenstellung ist nach dem Datum der Stellungnahmen gegliedert.

Kleinkläranlagen aus (Stahl)beton bis 50 Einwohnerwerte (lfd. Nr. 9.3.1) Kläranlagen 1
Stellungnahme 17.12.2003
Kleine Kläranlagen aus (Stahl)beton von 51 bis 500 Einwohnerwerte (lfd. Nr. 9.3.2) Kläranlagen 1
Stellungnahme 17.12.2003
Bitumen für den Straßenbau Bitumen 1
Stellungnahme 25.4.2003
Verlängerung der Übergangsfristen für die verbindliche Kennzeichnung von Bauprodukten mit dem Einbauzeichen Übergangsfristen 1
Stellungnahme 25.4.2002
ÜA-Kennzeichnung für Luftporenbildende Betonzusatzmittel (lfd. Nr. 1.4.1) Zusatzmittel 1
Stellungnahme 25.4.2002
ÜA-Kennzeichnung für Fließmittel (lfd. Nr. 1.4.4) Zusatzmittel 1
Stellungnahme 25.4.2002
ÜA-Kennzeichnung für LPV-Mittel (lfd. Nr. 1.4.5) Zusatzmittel 1
Stellungnahme 25.4.2002
ÜA-Kennzeichnung für Zement Zement 1
Stellungnahme 25.4.2002
ÜA-Kennzeichnung von Kombinationsprodukten von Dämmstoffen Dämmstoffe 1
Stellungnahme 25.4.2002
Checkliste für Ziegel (lfd. Nr. 3.1.1 und lfd. Nr. 3.1.2) Ziegel 3
Stellungnahme 25.4.2002
Checkliste für aus Ringen gerichteten Betonstahl (lfd. Nr. 2.1.2) Betonstahl 1
Stellungnahme 25.4.2002
Checkliste für Gesteinskörnungen (lfd. Nr. 1.2.1 und lfd. Nr. 1.5.1) Gesteinskörnungen 1
Stellungnahme 25.4.2002
ÜA-Kennzeichnung von Deckputzen Deckputze 1
Stellungnahme 4.2.2002
ÜA-Kennzeichnung von endlosproduzierten Gipskartonplatten Gipskartonplatten 1
Stellungnahme 4.2.2002
ÜA-Kennzeichnung von Polymerdispersionen Polymerdispersion 1
Stellungnahme 4.2.2002
Polymerbitumenbahnen mit Glasvlieseinlage Polymerbitumenbahnen 1
Stellungnahme 4.2.2002
Mineralwolle zur Dämmung haustechnischer Anlagen Mineralwolle 1
Stellungnahme 4.2.2002
ÜA-Kennzeichnung für Überlager Überlager 1
Stellungnahme 4.2.2002
ÜA-Kennzeichnung für Verflüssiger Verflüssiger 1
Stellungnahme 4.2.2002

Aktualisierung: 13.2.2002
Ordnungsgemäße ÜA-Kennzeichnung bei Ziegeln Ziegel 1
Stellungnahme 12.11.2001
Welche Formen der Mauer- und Hochlochziegel brauchen das ÜA-Zeichen Ziegel 2
Stellungnahme 12.11.2001
Werk-Vorspritzmörtel, Zuschläge für Putzmörtel Mörtel und Putze 1
Stellungnahme 12.11.2001
Saniersperrputze Mörtel und Putze 2
Stellungnahme 12.11.2001
Herstellererklärung - Gesetzliche Grundlagen Herstellererklärung
Stellungnahme 17.09.2001
Anerkennung von Prüfzeugnissen Prüfzeugnisse 2
Stellungnahme 17.09.2001
Nummernvergabe durch das OIB Nummernvergabe
Stellungnahme 10.09.2001
Wesentliche Abweichung bei Herstellererklärung Wesentliche Abweichung 1
Stellungnahme 10.09.2001
Wesentliche Abweichung bei Übereinstimmungszeugnis ermächtigter Stellen Wesentliche Abweichung 2
Stellungnahme 10.09.2001
Gutachten des OIB Gutachten
Stellungnahme 10.09.2001
Status der Verwendungsgrundsätze des OIB Verwendungsgrundsätze
Stellungnahme 10.09.2001
Aktualisierung der Baustoffliste ÖA Aktualisierung 1
Stellungnahme 10.09.2001
Neuaufnahme von Bauprodukten in die Baustoffliste ÖA Aktualisierung 2
Stellungnahme 10.09.2001
CE-Kennzeichung im Zusammenhang mit der Baustoffliste ÖA CE-Kennzeichnung
Stellungnahme 10.09.2001
Fertigteile aus Schleuderbeton Schleuderbeton
Stellungnahme 11.06.2001
Werkseigene Produktionskontrolle bei Herstellererklärungen Werkseigene Produktionskontrolle
Stellungnahme 26.02.2001
Geltungsdauer von Prüfzeugnissen Prüfzeugnisse 1
Stellungnahme 15.11.2000


Aktualisierung 1
Die Baustoffliste ÖA wird voraussichtlich in bestimmten Abständen aktualisiert werden. Für die im Zuge der Aktualisierung abgeänderten/ergänzten Abschnitte der Baustoffliste ÖA werden wiederum die vorgesehenen Anhörungen und eine Notifizierung durchzuführen sein. Die Erlassung der Neuauflage der Baustoffliste ÖA wird im Verordnungswege durch das OIB erfolgen und die Kundmachung in den Ländern entsprechend den einzelnen landesgesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden.


Aktualisierung 2
Im Zuge der Aktualisierung der Baustoffliste ÖA können auch zusätzliche Produkte in die Baustoffliste ÖA aufgenommen werden. Es ist dazu notwendig, einen entsprechenden Antrag unter Anführung der Produktgruppe und des zu verwendenden Regelwerkes an das Österreichische Institut für Bautechnik zu richten. Sofern bereits Vorstellungen über die Art des Übereinstimmungsnachweises bestehen, sollten auch diese eingebracht werden.
Da die ÜA-Kennzeichnung von Produkten in der Baustoffliste ÖA nicht herstellerbezogen sondern für diese Produktgruppe allgemein gültig ist, ist die Abstimmung unter den Herstellern Voraussetzung für die Antragstellung. Bei Vorliegen einer Interessensvertretung (Fachverband, Güteschutzverband etc.) empfiehlt sich die Antragstellung durch die Interessensvertretung.

Betonstahl 1
Zu der Produktgruppe lfd. Nr. 2.1.2 sind nähere Ausführungen zu einschlägigen Begriffen, Randbedingungen für die Relevanz der Baustoffliste ÖA, Definition und Elementen der werkseigenen Produktionskontrolle und Fremdüberwachung sowie zur Kennzeichnung in der Checkliste des OIB „Werkseigene Produktionskontrolle und Überwachung von Biegebetrieben die Betonstahl in Ringen verarbeiten“ enthalten.
Die Checkliste „Werkseigene Produktionskontrolle und Überwachung von Biegebetrieben die Betonstahl in Ringen verarbeiten“ kann im OIB (Fax: + 43/1/533 64 23; E-Mail: mail@oib.or.at) bezogen werden.

Bitumen 1
Für die Produktgruppe Bindemittel, lfd. Nr. 1.1 der Baustoffliste ÖA (Verordnung des OIB vom 23. Oktober 2001 über die Baustoffliste ÖA, OIB-095.1-051/01), sind unter den lfd. Nr. 1.1.1 bis 1.1.5 taxativ die durch die Baustoffliste ÖA erfassten Bindemittel aufgelistet (Zement, Baukalk, Spritz-Bindemittel, Putz- und Mauerbinder, Gips für Bauzwecke). Straßenbaubitumen und Elastomermodifiziertes Bitumen ist darin nicht enthalten. Die Ausstellung von Übereinstimmungsnachweisen und die damit verbundene ÜA-Kennzeichnung ist für diese Produkte daher nicht möglich. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass Bautenschutzmittel unter der lfd. Nr. 10 der e.a. Baustoffliste ÖA angeführt sind. Näheres dazu ist der gegenständlichen Verordnung zu entnehmen.

CE-Kennzeichnung
Entsprechend dem Guidance Paper J "Transitional Arrangements under the Construction Products Directive" ist für Produkte, für die harmonisierte Normen oder europäische technische Zulassungen auf Basis einer Leitlinie vorliegen, nach einer Übergangszeit die CE-Kennzeichnung verpflichtend.
Die Dauer der Übergangszeit für die einzelnen Produktgruppen wird vom Ständigen Ausschuss für das Bauwesen der Kommission festgelegt und in den Mitteilungen des OIB sowie entsprechend den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen kundgemacht. Während der Übergangszeit ist die CE-Kennzeichnung bereits möglich. Da diese noch nicht verpflichtend ist, bleiben diese Produkte bis zum Ende der Übergangszeit in der Baustoffliste ÖA. Dennoch ist bei Vorliegen einer CE-Kennzeichnung keine zusätzliche ÜA-Kennzeichnung erforderlich. Dies ist in den Umsetzungsvorschriften der Länder vorgesehen.

Dämmstoffe 1
Kombinationsprodukte von Dämmstoffen (z.B. Dämmstoff plus Dämmstoff oder Dämmstoff plus Gipskartonplatte oder Dämmstoff plus Bitumenbahn), bei denen die einzelnen Produkte für sich Gegenstand der Baustoffliste ÖA sind, sind in der derzeit geltenden Ausgabe der Baustoffliste ÖA nicht enthalten. Für die einzelnen Ausgangsprodukte gelten, soweit diese in der Baustoffliste ÖA enthalten sind, deren Bestimmungen.


Deckputze 1
Gemäß lfd. Nr. 3.5.8 der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik vom 23. Oktober 2001 über die Baustoffliste ÖA sind Deckputze Produkte der Baustoffliste ÖA. Als Regelwerk gilt die ÖNORM B 6110. Als Übergangsfrist bis zur verpflichtenden ÜA-Kennzeichnung sind 12 Monate festgelegt, d.h. dass während dieser Zeit nicht ÜA gekennzeichnete Deckputze verwendet werden können.
In der zweiten Ausgabe der Baustoffliste ÖA wurde die Produktgruppe lfd. Nr. 3.5.8 Deckputze der Verordnung vom 23. Oktober 2001 ersatzlos gestreichen, da für die Verwendung von Deckputzen im Zusammenhalt mit Wärmedämm-Verbundsystemen die einschlägige Leitlinie für europäische technische Zulassungen herangezogen werden kann und damit durch die CE-Kennzeichnung der ursprünglich durch die ÖNORM B 6110 erfasste Verwendungszweck für Deckputze abgedeckt ist.
Wenn das Produkt zusätzlich (außerhalb eines WDVS) verwendet wird und sofern eine Überlappung mit der Produktgruppe lfd. Nr. 3.5.2 Werk-Putzmörtel der Baustoffliste ÖA vom 23.10.2001 gegeben ist, ist für die Verwendung entsprechend der Produktgruppe lfd. Nr. 3.5.2 eine ÜA-Kennzeichnung gemäß dieser lfd. Nummer erforderlich. In diesem Fall ist daher ein ÜA-Zeichen (Verwendungszweck Werk-Putzmörtel) anzubringen. Das bedeutet aber nicht, dass für unterschiedliche Verwendungszwecke (neben der CE-Kennzeichnung für den Verwendungszweck WDVS ist die Verwendung als Werk-Putzmörtel gegeben) aufgrund der verpflichtenden Kennzeichnungen unterschiedliche Gebinde notwendig sind, sondern es besteht vielmehr die Möglichkeit, für beide Anwendungsmöglichkeiten die beiden Kennzeichnungen an einem Gebinde vorzusehen.

Gesteinskörnungen 1
Zu den Produktgruppen lfd. Nr. 1.2.1 und 1.5.1 sind nähere Ausführungen zu Relevanz der Baustoffliste ÖA, Anforderungen an die Produkte und Prüfverfahren sowie der werkseigenen Produktionskontrolle und der Fremdüberwachung und Gestaltung des Anhanges zum Übereinstimmungszeugnis und zur Anbringung des ÜA-Zeichens in der Checkliste des OIB „Gesteinskörnungen“ enthalten.  Die Checkliste „Gesteinskörnungen“ kann im OIB (Fax: + 43/1/533 64 23; E-Mail: mail@oib.or.at) bezogen werden.


Gipskartonplatten 1
Gemäß lfd. Nr. 8.1.1 der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik vom 23.10.2001 über die Baustoffliste ÖA sind Gipskartonplatten Produkte der Baustoffliste ÖA und damit ÜA-gekennzeichnet.
Das gesetzlich vorgeschriebene Einbauzeichen besteht aus dem Bildzeichen ÜA und den zusätzlichen Angaben. Die zusätzlichen Angaben umfassen die Kurzbezeichnungen der Übereinstimmungserklärung und der die Übereinstimmungserklärung ausstellenden Stelle (Herstellerbezeichnung).
Zumindest an einer Stelle (Produkt, Verpackung (Staplerkarten - sofern diese jeder verpackten Produktpalette beigegeben werden), Begleitpapier (Lieferschein)) ist die Anbringung des gesetzlich vorgeschriebenen ÜA-Zeichens (= Bildzeichen ÜA und zusätzliche Angaben) erforderlich.
Bei Anbringung des ordnungsgemäßen ÜA-Zeichens auf der Verpackung (oder den darin eingebundenen Staplerkarten) oder dem Lieferschein kann zusätzlich auf den endlos produzierten Gipskartonplatten selbst die Kurzbezeichnung der Übereinstimmungserklärung angebracht werden. Diese ist zur eindeutigen Zuordnung durch die Buchstabenfolge ÜA zu ergänzen, z.B. in Form: ÜA H-8.1.1-02-0123.
Die ausschließliche Kennzeichnung der Verpackung mit dem Bildzeichen alleine und der Gipskartonplatten mit den zusätzlichen Angaben (Kurzbezeichnung der Übereinstimmungserklärung + Bezeichnung des Herstellers) ist gesetzwidrig!


Gutachten
Im Falle einer wesentlichen Abweichung von dem(n) in der Baustoffliste ÖA festgelegten Regelwerk(en) ist die gleichwertige Verwendbarkeit des Bauproduktes durch ein Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik festzustellen.
Der Antrag um Ausstellung eines Gutachtens ist unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Prüfberichte etc.) an das Österreichische Institut für Bautechnik zu richten.
Die Vorlage eines positiven Gutachtens ist unbedingte Voraussetzung für die Ausstellung eines Übereinstimmungszeugnisses durch die ermächtigten Stellen, aber auch für die Abgabe der Herstellererklärung durch den Hersteller oder seinen bevollmächtigten Vertreter.


Herstellererklärung
Für die Ausstellung der Herstellererklärung sind die landesgesetzlichen Bestimmungen jenes Bundeslandes heranzuziehen, in dem der Hersteller seinen Sitz hat.
Hersteller mit Sitz im Ausland sind in der Wahl der landesgesetzlichen Bestimmung frei.
Hersteller mit Sitz im Burgenland benötigen, sobald die Baustoffliste per Verordnung des OIB erlassen und in den Ländern kundgemacht wurde, nach Ablauf der Übergangsfrist bei der Verwendung der Produkte in einem anderen Bundesland eine Vertretung in einem der anderen acht Bundesländer, da im Burgenland die landesgesetzlichen Umsetzungsvorschriften noch nicht vorliegen. Es sind daher die gesetzlichen Bestimmungen jenes Bundeslandes, in dem die Vertretung ihren Sitz hat, zu verwenden. Bei der Verwendung der Produkte im Burgenland selbst ist bis zum Erlassen der Verordnung der Baustoffliste ÖA für das Burgenland noch kein Einbauzeichen erforderlich.

Kläranlagen 1
Gemäß lfd. Nr. 9.3.1 und lfd. Nr. 9.3.2 der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik vom 15. Dezember 2002 über die Baustoffliste ÖA sind "Kleinkläranlagen aus (Stahl)beton bis 50 Einwohnerwerte" und "Kleine Kläranlagen aus (Stahl)beton von 51 bis 500 Einwohnerwerte" Produkte der Baustoffliste ÖA. Laut Beschluss vom 16. Dezember 2003 des im OIB eingerichteten Sachverständigenbeirates für Fragen des ÜA-Zeichens sollen in der dritten Ausgabe der Baustoffliste ÖA die Produktgruppen lfd. Nr. 9.3.1 und lfd. Nr. 9.3.2 ersatzlos gestrichen werden.


Mineralwolle 1
Mineralwolle, die für die Dämmung haustechnischer Anlagen verwendet wird, aber nicht durch den Regelungsumfang der ÖNORM B 6035 erfasst ist, ist von der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik vom 23. Oktober 2001 über die Baustoffliste ÖA nicht berührt.


Mörtel und Putze 1
Werk-Vorspritzmörtel sind nicht Produkte im Sinne der lfd. Nr. 3.5.2 Werk-Putzmörtel der Baustoffliste ÖA (Verordnung des OIB vom 23.10.2001; Kundmachung: Sonderheft Nr. 1 der Mitteilungen des OIB, Ausgabe Oktober 2001, Zahl: OIB-095.1-051/01) und daher ist die ÜA-Kennzeichnung nicht vorgesehen.
Vorspritzmörtel im Zusammenhang mit Sanierputzmörteln gemäß lfd. Nr. 3.5.3 Sanierputzmörtel der Baustoffliste ÖA sind jedoch Produkte der Baustoffliste ÖA und müssen daher ÜA-gekennzeichnet werden.


Mörtel und Putze 2
Saniersperrputze sind nicht von der ÜA-Kennzeichnung erfasst.


Nummernvergabe
Für die Ausstellung des Übereinstimmungsnachweises ist eine vierstellige Nummer, die durch das Österreichische Institut für Bautechnik vergeben wird, zu beantragen. Diese vierstellige Nummer ist Teil der Buchstaben-Zahlen-Kombination des Übereinstimmungszertifikates.
Diese vierstellige Nummer wird zum Zeitpunkt der Beantragung festgelegt. Das heißt, die gesamte Buchstaben-Zahlen-Kombination ist auf den Zeitpunkt der Beantragung abgestellt.
Dies schließt auch die zweistellige Zahl für das Jahr der Beantragung ein.
Die Beantragung der Nummer beim OIB erfolgt bei Herstellererklärungen durch den Hersteller oder seinen bevollmächtigten Vertreter. Bei Übereinstimmungszeugnissen durch vom OIB ermächtigte Stellen ("E-Stellen") oder Zertifizierungs- bzw. Zulassungsstellen der Länder ("Z-Stellen") erfolgt die Beantragung durch diese Stellen.

Beispiel 1:
Herstellererklärung für ein Produkt der Produktgruppe Lfd. Nr. 8.1.1 der Baustoffliste ÖA; Jahr der Beantragung: 2001. Bei z.B. Vergabe der vierstelligen laufenden Nummer 0003 des OIB lautet die Nummer der Herstellererklärung:
H-8.1.1-01-0003

Beispiel 2:
Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle für ein Produkt der Produktgruppe Lfd. Nr. 1.5.1 der Baustoffliste ÖA; Jahr der Beantragung: 2002. Bei z.B. Vergabe der vierstelligen laufenden Nummer 0021 des OIB lautet die Nummer des Übereinstimmungszeugnisses:
E-1.5.1-02-0021

Beispiel 3:
Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- bzw. Zertifizierungsstelle der Länder (ermächtigte Stelle) für ein Produkt der Produktgruppe Lfd. Nr. 2.1.1 der Baustoffliste ÖA; Jahr der Beantragung: 2002. Bei z.B. Vergabe der vierstelligen laufenden Nummer 0215 des OIB lautet die Nummer des Übereinstimmungszeugnisses:
Z-2.1.1-02-0215


Polymerbitumenbahnen mit Glasvlieseinlage 1
Bituminöse Dach- und Abdichtungsbahnen sind entsprechend der Produktgruppe lfd. Nr. 7.5 der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik vom 23. Oktober 2001 über die Baustoffliste ÖA Produkte der Baustoffliste ÖA. Polymerbitumenbahnen mit Glasvlieseinlage sind als Abweichungsfälle zu den Produktgruppen lfd. Nr. 7.5.5 bzw. lfd. Nr. 7.5.6 zu betrachten und daher ÜA-Zeichen pflichtig.


Polymerdispersion 1
Gemäß lfd. Nr. 1.4.2 der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik vom 23. Oktober 2001 über die Baustoffliste ÖA sind Polymerdispersionen Produkte der Baustoffliste ÖA. Als Regelwerk gilt die ÖNORM B 5017.
Polymerdispersionen im Sinne der Produktgruppe lfd. Nr. 1.4.2 sind solche, die für eine Verwendung für Hochleistungsbeton vorgesehen sind und bei denen somit nicht die Hafteigenschaften der Produkte im Vordergrund stehen sondern deren Mitwirken zur Beständigkeit des Betons gegen aggressive Umgebungsbedingungen. Dies ist auch durch das Regelwerk (Hochleistungsbeton im Siedlungswasserbau) belegt.
Für die zweite Ausgabe der Baustoffliste ÖA wurde eine nähere Beschreibung der Produktgruppe ("Polymerdispersion zur Verwendung für Hochleistungsbeton") vorgenommen.


Prüfzeugnisse 1
Grundsätzlich haben nur Prüfzeugnisse von nach landesrechtlichen Bestimmungen akkreditierten (Akkreditierung durch das Österreichische Institut für Bautechnik) Prüf- und Überwachungsstellen Gültigkeit. Sonderfälle: siehe Rubrik Prüfzeugnisse 2.
Bestehende Prüfzeugnisse können zur Erlangung der Übereinstimmungsnachweise verwendet werden, wenn diese für die betreffende Produktgruppe Gültigkeit haben, auf das in der Baustoffliste enthaltene Regelwerk Bezug nehmen und sich die Produktionsbedingungen nicht geändert haben.


Prüfzeugnisse 2
Für die Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen und Herstellererklärungen ist die Vorlage von Prüfzeugnissen und Überwachungsberichten von Prüf- und Überwachungsstellen erforderlich, die entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen akkreditiert sind (Akkreditierung durch das Österreichische Institut für Bautechnik).
Ein Verzeichnis der vom OIB akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen ist auf der Homepage des OIB unter "Verzeichnisse" zu finden.
Für Prüfungen bzw. Überwachungen, die von nicht in Österreich ansässigen Stellen durchgeführt werden gilt:
Grundsätzlich ist das Regelwerk der Baustoffliste ÖA maßgebend. Ausländische Prüfstellen können dann akzeptiert werden, wenn sie entweder
- im Wege eines Sonderverfahrens nach Art. 16 der Bauproduktenrichtlinie für die
Durchführung der Prüfung entsprechend dem Regelwerk der Baustoffliste ÖA anerkannt sind oder
- eine Akkreditierung des Österreichischen Instituts für Bautechnik besitzen.
Anerkennung im Wege eines Sonderverfahrens heißt, dass von der betroffenen Prüf-/Überwachungsstelle im Staat des Sitzes der Stelle ein Antrag auf Durchführung eines Sonderverfahrens gestellt wird und dieses im Einvernehmen mit dem Österreichischen Institut für Bautechnik abgeführt wird.
Sollte eine Prüfung nach einem ausländischen Regelwerk beabsichtigt werden, ist zusätzlich im Zuge des Sonderverfahrens die Gleichwertigkeit dieses "ausländischen" Regelwerkes mit dem in der Baustoffliste ÖA enthaltenen Regelwerk festzustellen.
Dies gilt auch für EN-Normen, die nicht in der Baustoffliste ÖA enthalten sind (nicht harmonisierte EN-Normen im Sinne der Bauproduktenrichtlinie).


Schleuderbeton
Der Werkstoff Schleuderbeton ist in der ersten Ausgabe der Baustoffliste ÖA nicht enthalten. Somit sind Produkte aus Schleuderbeton nicht durch die verpflichtende ÜA-Kennzeichnung tangiert.

Übergangsfristen 1
Die für die einzelnen Produktgruppen geltenden Übergangsfristen bis zur verbindlich erforderlichen ÜA-Kennzeichnung sind in der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik vom 23. Oktober 2001 über die Baustoffliste ÖA festgelegt. Diese Verordnung stellt ein für alle darin angeführten Länder verbindliches Regelungsinstrument dar. Die Verordnung basiert auf den entsprechenden Beschlussfassungen durch die zuständigen Organe der Länder (Landtagsbeschluss, Regierungsbeschluss). Das OIB kann daher nicht davon abweichende „informelle“ Übergangsfristen "empfehlen".

Die ermächtigten Stellen in den Ländern sind jedoch bemüht, bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen die Verfahren zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen möglichst rasch abzuwickeln.

In Abhängigkeit vom Einzelfall wird von den eingeschalteten ermächtigten Stellen auch geprüft, ob eine nachträgliche Ausstellung eines Übereinstimmungszertifikates für bereits produzierte Produkte (z.B. Lagerware) möglich ist. Hierbei sind eine nachweislich regelwerkkonforme Produktion inklusive der zugehörigen Prüfberichte und eine eindeutige Definition und Eingrenzung der diesem Zeugnis zuzuordnenden Produktpalette sowie eine eindeutige Identifizierung der zugehörigen Produkte Voraussetzung. Ebenso wird aber auch eindeutig festgestellt, dass die bloße Beantragung eines Übereinstimmungszertifikates vor Ablauf der Übergangsfrist das Zertifikat nicht ersetzt und daher nicht ausreichend ist. Die Hersteller werden vielmehr eingeladen, die erforderlichen Unterlagen den Anträgen bereits vollständig beizulegen, damit eine zeitgerechte Ausstellung des Übereinstimmungszeugnisses möglich ist.

Für auf Lager liegende Produkte sollte sich daher der Handel zwecks Nachreichung des Einbauzeichens mit den Herstellern ins Einvernehmen setzen, um so die für die Verwendbarkeit der Produkte erforderlichen Nachweise (ÜA-Zeichen) beistellen zu können.

Ergänzend wird noch darauf verwiesen, dass gemäß § 29 Abs. 2 des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000 in der Steiermark Bauprodukte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes (1. Oktober 2001) bereits zum Vertrieb oder zur Verwendung bereitgestellt sind und in der Baustoffliste ÖA angeführt werden, längstens bis zum 1. März 2003 verwendet werden dürfen, wenn sie die Anforderungen des Paragraph 3 Abs. 2 des eingangs genannten Gesetzes erfüllen. Dies gilt jedoch nur in der Steiermark!

(Auszug aus Stellungnahme des Österreichischen Instituts für Bautechnik an die Wirtschaftskammer Österreich)


Überlager 1
Vorgefertigte Überlager sind gemäß der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik vom 23. Oktober 2001 über die Baustoffliste ÖA Produkte der Baustoffliste ÖA. Sofern sie nicht der Produktgruppe lfd. Nr. 2.3.10 "Flachstürze" zuzuordnen sind, sind sie der Produktgruppe lfd. Nr. 2.3.16 "Stützen, Köcherhälse, Träger, Binder, Winkelstütz-Elemente aus Beton, Leichtbeton und Stahlbeton" zuzuordnen.


Verflüssiger 1
Verflüssiger sind entsprechend der Produktgruppe lfd. 1.4.3 der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik vom 23. Oktober 2001 über die Baustoffliste ÖA Produkte der Baustoffliste ÖA. Als Übergangsfrist bis zur verpflichtenden ÜA-Kennzeichnung sind sechs Monate festgelegt.
Betreffend die Anwendung der ÖNORM EN 934-2 wird darauf hingewiesen, dass mit Hinblick auf die Bestimmungen der ÖNORM B 4710-1 für Beton in der zweiten Ausgabe der Baustoffliste ÖA die Produktgruppe 1.4.3 Verflüssiger nach ÖNORM B 3333 gestrichen wurde.
Da die harmonisierte ÖNORM EN 934-2 (Ausgabedatum 2002.02.01), für diese Produkte bereits vorliegt, wird unter Einhaltung der im Guidance Paper J "Transitional arrangements under the Construction Products Directive" angegebenen Zeitabläufe mit der Publikation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C ("C" series of the Official Journal of the European Communities) die CE-Kennzeichnung möglich sein.
Die gemäß der Verordnung vom 23.10.2001 über die Baustoffliste ÖA bestehende Verpflichtung zur ÜA-Kennzeichnung gemäß lfd. Nr. 1.4.3 bleibt bis zum Erscheinen der 2. Ausgabe der Baustoffliste ÖA bzw. bis zur Vorlage CE-gekennzeichneter Produkte aufrecht.

Verwendungsgrundsätze
Verwendungsgrundsätze des OIB sind Regelwerke der Baustoffliste ÖA, so wie ÖNORMEN oder Richtlinien des Betonvereins etc. Sie haben daher für die Anwendbarkeit der Baustoffliste ÖA den Status einer Verbindlichkeit.
In welchen Fällen ein Verwendungsgrundsatz des OIB heranzuziehen ist, ist in der Baustoffliste in der Rubrik Regelwerke festgelegt.
Im wesentlichen enthalten sie die Festlegung des Anwendungsbereiches, der Prüfparameter und der Güteüberwachung.
Die Verwendungsgrundsätze des OIB können im Österreichischen Institut für Bautechnik bezogen werden. Eine Übersicht ist auf der Homepage unter Veröffentlichungen enthalten.


Werkseigene Produktionskontrolle
Die werkseigene Produktionskontrolle dient der Sicherstellung der gleichbleibenden Produktqualität im laufenden Produktverfahren. Sofern nicht ohnehin das in der Baustoffliste ÖA angeführte Regelwerk oder nähere Bestimmungen in der Anlage A der Baustoffliste ÖA Festlegungen enthalten, ist die werkseigene Produktionskontrolle durch den Hersteller in Abhängigkeit von dem betroffenen Produkt im Einzelfall nach eigenem Ermessen einzurichten.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die ordungsgemäße Einrichtung der werkseigenen Produktionskontrolle im Beschwerdefall einer Überprüfung unterzogen werden kann.
Allgemeine Grundsätze zur werkseigenen Produktionskontrolle in europäischen technischen Spezifikationen finden sich auch in dem von der Europäischen Kommission herausgegebenen Guidance Paper B "The Definition of Factory Production Control in Technical Specifications for Construction Products" (Leitpapier B: Bestimmung der werkseigenen Produktionskontrolle in technischen Spezifikationen für Bauprodukte. Inoffizielle Übersetzung des Deutschen Instituts für Bautechnik: Mitteilungen DIBt - Sonderheft Nr. 17 vom 11. März 1998).


Wesentliche Abweichung 1
Im Falle einer Herstellererklärung wird die Entscheidung, ob eine wesentliche Abweichung im Sinne der Baustoffliste ÖA vorliegt, durch das Österreichische Institut für Bautechnik getroffen. Anträge zur Feststellung sind vom Hersteller oder seinen bevollmächtigten Vertreter an das Österreichische Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, 1010 Wien, zu richten.


Wesentliche Abweichung 2
Im Falle einer Ausstellung eines Übereinstimmungszeugnisses durch eine vom OIB ermächtigte Stelle (Zulassungs- bzw. Zertifizierungsstelle der Länder oder vom OIB ermächtigte Stelle) wird die Entscheidung, ob eine wesentliche Abweichung im Sinne der Baustoffliste ÖA vorliegt, durch die ermächtigte Stelle unter Befassung des Österreichischen Instituts für Bautechnik getroffen. Bei Vorliegen einer wesentlichen Abweichung vom geltenden Regelwerk im Sinne der Baustoffliste ÖA ist der Antrag auf Ausstellung eines Gutachtens vom Hersteller oder seinen bevollmächtigten Vertreter an das Österreichische Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, 1010 Wien, zu richten.

Zement 1
Für Zement liegt die harmonisierte Norm EN 197-1 (in Österreich umgesetzt durch die ÖNORM EN 197-1, Ausgabedatum 1. Dezember 2001) vor.
Für die EN 197-1 (Ausgabe Juni 2000) ist die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, (Fundstelle 2001/C 20/04 vom 23.1.2001, Seite 5) kundgemachte Übergangsperiode mit 1. April 2002 abgelaufen. Das heißt, dass ab 2. April 2002 für Zemente nach EN 197-1 die CE-Kennzeichnung verpflichtend ist und daher das ÜA-Zeichen für die in der EN 197-1 erfassten Zemente nicht mehr relevant ist.
Für Zemente mit besonderen Verwendungen, die in der ÖNORM B 3327-1 bzw. ÖNORM B 3327-2 erfasst werden, ist für die über die EN 197-1 hinausgehenden Anforderungen eine ÜA-Kennzeichnung erforderlich. Diese Verpflichtung ist aus der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik vom 23. Oktober 2001 über die Baustoffliste ÖA abzuleiten. In dieser ersten Ausgabe der Baustoffliste ÖA sind unter der lfd. Nr. 1.1.1 Zemente enthalten. Das darin enthaltene Regelwerk ÖNORM B 3310 erfasst auch die nicht in der EN 197-1 behandelten und nunmehr über die ÖNORM B 3327-Serie definierten Zemente mit besonderen Verwendungen. Die Heranziehung der ÖNORM B 3327-Serie anstelle der ÖNORM B 3310 für die Ausstellung der Übereinstimmungszeugnisse wird als unwesentliche Abweichung (zum in der Baustoffliste ÖA kundgemachten Regelwerk) beurteilt und ist daher möglich.
Für Produkte nach ÖNORM B 3327-2, Abschnitt 4.2, sind die Bestimmungen der lfd. Nr. 1.1.1 der Baustoffliste ÖA nicht anzuwenden.

Ziegel 1
Das gesetzlich vorgeschriebene Einbauzeichen besteht aus dem Bildzeichen ÜA und den zusätzlichen Angaben. Die zusätzlichen Angaben umfassen die Kurzbezeichnungen des Übereinstimmungszeugnisses und der das Übereinstimmungszeugnis ausstellenden Stelle.
Zumindest an einer Stelle (Ziegel, Verpackung, Begleitpapier (Lieferschein)) ist die Anbringung des gesetzlich vorgeschriebenen ÜA-Zeichens erforderlich.
Bei Anbringung des ordnungsgemäßen ÜA-Zeichens auf der Verpackung oder dem Lieferschein kann zusätzlich auf den Ziegeln selbst die Kurzbezeichnung des Übereinstimmungsnachweises angebracht werden. Diese ist zur eindeutigen Zuordnung durch die Buchstabenfolge ÜA zu ergänzen, z.B. in der Form: ÜA Z-3.1.1-01-0123.
Die alleinige Kennzeichnung der Verpackung mit dem Bildzeichen alleine und der Ziegel mit der Kurzbezeichnung des Übereinstimmungsnachweises ist gesetzwidrig!
Bedingt durch die zeitlich befristete Geltungsdauer der Übereinstimmungszeugnisse ist in den Ziegeln auch das Produktionsdatum (Produktionswoche), auch in kodierter Form, und das Herstellwerk einzuprägen.


Ziegel 2
Gemäß der lfd. Nr. 3.1.1 Mauer- und Hochlochziegel für tragendes Mauerwerk der Baustoffliste ÖA (Verordnung des OIB vom 23.10.2001 über die Baustoffliste ÖA; Kundmachung: Sonderheft Nr. 1 der Mitteilungen des OIB, Ausgabe Oktober 2001, Zahl: OIB-095.1-051/01) sind Mauer- und Hochlochziegel ÜA-kennzeichnungspflichtig. Dies bedeutet, dass "ganze Ziegel" ÜA-kennzeichnungspflichtig sind, nicht jedoch Sondertypen wie z.B. "Erkerziegel", "Verschiebeziegel" etc.. Für diese Sondertypen ist eine ÜA-Kennzeichnung nicht vorgesehen.

Ziegel 3
Zu den Produktgruppen lfd. Nr. 3.1.1 und 3.1.2 sind nähere Ausführungen zu Relevanz der Baustoffliste ÖA, Kennzeichnung der Ziegel, Erläuterungen zur Prüfung der Druckfestigkeit und den Bestimmungen betreffend die Fremdüberwachung sowie zu den Anforderungen an den Wärmeschutz und Schallschutz in der Checkliste des OIB „Ziegel“ enthalten.
Die Checkliste „Ziegel“ kann im OIB (Fax: + 43/1/533 64 23; E-Mail: mail@oib.or.at) bezogen werden.


Zusatzmittel 1
Für Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen, entfällt die Verpflichtung der ÜA-Kennzeichnung für die im Rahmen der CE-Kennzeichnung erfassten Anforderungen und Verwendungszwecke.

Für Zusatzmittel für Beton liegt die harmonisierte Norm EN 934-2 (in Österreich umgesetzt durch die ÖNORM EN 934-2, Ausgabedatum 1. Februar 2002:  Zusatzmittel für Beton, Mörtel und Einpressmörtel – Teil 2: Betonzusatzmittel – Definitionen, Anforderungen, Konformität, Kennzeichnung und Beschriftung) vor und ist nach Ablauf der Koexistenzperiode die CE-Kennzeichnung verpflichtend. Gleichzeitig mit der CE-Kennzeichnung entfällt die ÜA-Kennzeichnung. Für die EN 934-2 (Ausgabe Juli 2001) wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 1. Mai 2003 als Koexistenzperiode festgelegt (Fundstelle 2002/C 40/03 vom 14.2.2002, Seite 3). Das heißt, dass bis 1. Mai 2003 die CE-Kennzeichnung für diese Produkte noch nicht verpflichtend ist. Daher gelten bis zum Ende der Koexistenzperiode, sofern die Produkte nicht bereits die CE-Kennzeichnung tragen, die Anforderungen der jeweils geltenden Baustoffliste ÖA.

Dipl.-Ing. Dr. Georg Kohlmaier Referat 3