
Allgemeines
Ermächtigte Stellen
Gutachten
Information
Kundmachung
Regelwerke
Übereinstimmungsnachweise
Einbauzeichen
Übergangsfristen
Übergang von der ÜA- zur CE-Kennzeichnung
Umsetzungsvorschriften
Zertifikate
Checklisten des OIB
Informationsangebot
Informationsblatt Rauch- und Abgasfänge
Übereinstimmungsnachweise für das ÜA-Zeichen (Datenbank)
Verordnung des OIB über die 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA
5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA - Verordnung des OIB über die Baustoffliste ÖA
gültig seit 13.6.2008 über die 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA
In-Kraft-Treten der Verordnung über die 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA
Verordnung des OIB über die 1. Novelle zur 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA (NEU!)
1. Novelle zur 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA - Verordnung des OIB
gültig seit 2.8.2010
Kundmachung der 1. Novelle zur 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA
In-Kraft-Treten der 1. Novelle zur 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA
Gesamtfassung der Baustoffliste ÖA (5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA und 1. Novelle zur 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA)
Änderungen der 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA durch die 1. Novelle zur Baustoffliste ÖA
Historische Ausgaben der Baustoffliste ÖA
Außer Kraft gesetzte Verordnungen über die Baustofflisten ÖA
Letzte Aktualisierung:
Verordnungen (2.8.2010)
| Allgemeines |
Die österreichische Baustoffliste ÖA legt
für Bauprodukte, die noch nicht der CE-Kennzeichnung unterliegen, den in Österreich
erforderlichen Nachweis der Verwendbarkeit fest. Optisch dokumentiert und damit für den
Verwender der Baustoffe kenntlich wird die Erfüllung dieser Anforderungen mit dem
Einbauzeichen ÜA, welches an den Produkten in geeigneter Form anzubringen ist. Grundlage
für die Anbringung des Einbauzeichens ÜA durch den Hersteller ist die Vorlage eines
positiven Übereinstimmungszeugnisses bzw. einer Herstellererklärung.
Die Baustoffliste ÖA wird vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) als
Verordnung herausgegeben.
| Umsetzungsvorschriften |
Die Umsetzungsvorschriften, mit denen das In-Kraft-Treten der
Baustoffliste ÖA in den Ländern rechtlich ermöglicht wird, sind in den
Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und
Wien in Kraft getreten.
Burgenland: Burgenländisches Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz,
LGBl. Nr. 32/2007.
Kärnten: Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetz,
LGBl. Nr. 24/1994, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 78/1998 und in der Fassung
LGBl. Nr. 31/2001.
Niederösterreich: NÖ Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 8200-16.
Oberösterreich: Oö. Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994, zuletzt
geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 30/2010.
Salzburg: Salzburger Bauproduktegesetz, LGBl. Nr. 11/1995, in der
Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2001 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 47, 63 und
123/1995 und LGBl. Nr. 99/2001.
Steiermark: Steiermärkisches Bauproduktegesetz 2000, LGBl. Nr. 50/2001, in der
Fassung LGBl. Nr. 85/2005 und in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010.
Tirol: Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz 2001 -
TBAG 2001, LGBl. Nr. 95/2001.
Vorarlberg: Vorarlberger Bauproduktegesetz, LGBl. Nr. 33/1994, in der Fassung
LGBl. Nr. 65/2000.
Wien: Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 30/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 24/2008.
Geltungsdauer der bisher erschienenen Baustofflisten ÖA
Die "Verordnung über die Baustoffliste ÖA vom 23. Oktober 2001" trat in diesen Bundesländern mit 1. November 2001 in Kraft.
Mit dem In-Kraft-Treten der "Verordnung des OIB vom 15. Dezember 2002 über die Baustoffliste ÖA" am 1. Jänner 2003 trat gleichzeitig die Verordnung vom 23. Oktober 2001 außer Kraft.
Mit dem In-Kraft-Treten der "Verordnung des OIB vom 15. November 2005 über die Baustoffliste ÖA" am 15. Dezember 2005 trat gleichzeitig die Verordnung vom 15. Dezember 2002 außer Kraft.
Mit dem In-Kraft-Treten der "Verordnung des OIB vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA" am 8. Februar 2007 trat gleichzeitig die Verordnung vom 15. November 2005 außer Kraft.
Mit dem In-Kraft-Treten der "Verordnung
des OIB vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA" am 13. Juni 2008 trat gleichzeitig die Verordnung vom
8. Jänner 2007 außer
Kraft.
Üblicherweise wird die Verordnung vom 23. Oktober 2001 als
die "1. Ausgabe der Baustoffliste ÖA", jene vom 15. Dezember 2002 als "2. Ausgabe der Baustoffliste
ÖA" jene vom 15. November 2005 als "3. Ausgabe der Baustoffliste ÖA",
jene vom 8. Jänner 2007 als "4. Ausgabe der
Baustoffliste ÖA" und die nun aktuelle Verordnung vom 13. Mai 2008 als
"5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA" bezeichnet.
| Außer Kraft gesetzte Verordnungen über die Baustoffliste ÖA |
Damit wird für die in der Baustoffliste ÖA enthaltenen Produkte unter Berücksichtigung einer entsprechenden Übergangsfrist die Anbringung des Einbauzeichens ÜA verbindlich.
Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) hat zu diesem Zwecke die Baustofflisten ÖA als Verordnung des OIB erlassen und in den Mitteilungen des OIB OIB aktuell als Sonderhefte publiziert.
Um die Rückverfolgbarkeit der bisher erschienenen
Verordnungen des OIB über die Baustoffliste ÖA zu ermöglichen, finden Sie
nachfolgende Auflistung:
Die 1.
Ausgabe der Baustoffliste
ÖA wurde mit Datum 23. Oktober 2001 erlassen. Diese ist in den Mitteilungen des OIB OIB
aktuell als Sonderheft Nr. 1,
1. Ausgabe der Baustoffliste ÖA,
publiziert.
Geltungsdauer: 1.11.2001 - 1.1.2003
Die 2. Ausgabe der Baustoffliste ÖA wurde mit Datum
15. Dezember 2002 erlassen. Diese ist in den Mitteilungen des OIB OIB aktuell
als Sonderheft Nr. 2, 2. Ausgabe der Baustoffliste ÖA,
publiziert.
Die 3. Ausgabe der Baustoffliste ÖA wurde mit Datum
15. November 2005 erlassen. Diese ist in den Mitteilungen des OIB OIB
aktuell als Sonderheft Nr. 4, 3. Ausgabe der
Baustoffliste ÖA, publiziert.
Die 4. Ausgabe der Baustoffliste ÖA wurde mit Datum
8. Jänner 2007 erlassen. Diese ist in den Mitteilungen des OIB OIB
aktuell als Sonderheft Nr. 5, 4. Ausgabe der
Baustoffliste ÖA,
publiziert.
Die 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA wurde mit Datum 13. Mai 2008 erlassen. Diese ist in den Mitteilungen des OIB OIB aktuell als Sonderheft Nr. 7 publiziert.
Die zugehörige 1. Novelle zur Baustoffliste ÖA trat mit 2. August 2010 in Kraft.
Diese ist in den Mitteilungen des OIB OIB
aktuell als Sonderheft Nr. 10 publiziert.
Bestellungen sind an das Österreichische Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, A-1010 Wien, Telefon: +43 (01)533 65 50, Fax: +43 (01)533 64 23, E-Mail: mail@oib.or.at zu richten.
| Kundmachung |

Die rechtsverbindliche Kundmachung der Verordnungen des Österreichischen
Instituts für Bautechnik über die Baustoffliste ÖA erfolgt für die einzelnen
Bundesländer nach den jeweiligen Kundmachungsvorschriften.
Für die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Vorarlberg und Wien erfolgt die Kundmachung
nunmehr ausschließlich in den
Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik. (s. Rubrik Verordnung)
Überdies liegt die Verordnung über die Baustoffliste ÖA beim Österreichischen Institut
für Bautechnik werktags von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr zur
Einsichtnahme auf. Ebenso liegt sie für die Länder Burgenland, Kärnten,
Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,
Tirol und Vorarlberg bei den Ämtern der jeweiligen Landesregierung während der für den
Parteienverkehr bestimmten Zeit zur Einsichtnahme auf.
| Übergangsfristen |
Übergangsfrist bedeutet, dass nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung während dieses Zeitraumes die Anbringung des ÜA-Zeichens zwar bereits möglich, aber noch nicht verpflichtend ist. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist dürfen nur mehr ÜA-gekennzeichnete Produkte verwendet werden, es sei denn, diese tragen bereits die CE-Kennzeichnung.
Die für die aktuelle 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA (Verordnung vom 13. Mai 2008) maßgebenden Übergangsfristen sind im Paragraph 3 der Verordnung festgelegt.
| Übergang von der ÜA- zur CE-Kennzeichnung |
Für harmonisierte Normen wird von der Kommission eine Übergangsfrist
("Koexistenzperiode") bis zu deren verbindlicher Anwendung festgelegt
(siehe hierzu die Auflistung im "NANDO-Informationssystem").
Während dieser Übergangsfrist sind diese Normen zwar schon anwendbar und
damit die CE-Kennzeichnung möglich, es besteht jedoch noch keine Verpflichtung
zur CE-Kennzeichnung. Der Hersteller kann während dieser Zeit daher für die in der Baustoffliste
ÖA angeführten Bauprodukte wahlweise
bereits den Weg der CE-Kennzeichnung beschreiten oder die ÜA-Kennzeichnung
anbringen. Dies ist in den landesgesetzlichen Umsetzungsvorschriften zur
"Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit
von Bauprodukten" festgelegt.
Nach Ablauf der Koexistenzperiode müssen die in diesen harmonisierten Normen erfassten Produkte mit der CE-Kennzeichnung versehen werden. Die Anforderungen nach der Baustoffliste ÖA sind dann nicht mehr relevant (auch eine bestehende ÜA-Kennzeichnung von Produkten verliert mit diesem Datum ihre Gültigkeit), unabhängig davon, ob die Produkte noch in der Baustoffliste ÖA angeführt sind oder nicht. (Vergleiche hierzu die Ausführungen in der Verordnung über die Baustoffliste ÖA, Abschnitt 0.)
Die unter dem nachfolgenden Link abzurufende Tabelle enthält eine Zusammenstellung jener Produkte der Baustoffliste ÖA, für die bis zum derzeitigen Stand der Tabelle die CE-Kennzeichnung maßgebend wurde, sowie für jene Produkte der Baustoffliste ÖA, für die im Laufe der Jahre 2008 und 2009 die CE-Kennzeichnung maßgebend wird und daher nach Ablauf der Übergangsfrist die ÜA-Kennzeichnung nicht mehr relevant ist.
Download
Die Tabelle (pdf) (Stand: 22.02.2010) kann kostenlos abgerufen werden.
Sie wird bei Bedarf laufend erweitert.
| Regelwerke |
Regelwerke sind die in der Baustoffliste ÖA angeführten Normen und
Richtlinien bzw. Verwendungsgrundsätze des OIB sowie zusätzliche Bestimmungen in der
Anlage A zur Baustoffliste ÖA.
Die Regelwerke sind bei den jeweiligen Herausgebern zu beziehen (d.h. Normen und
ON-Regeln
beim
Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, Fax: +43/1/213 00 818,
E-Mail: sales@on-norm.at; RVS-Richtlinien bei der Österreichischen
Forschungsgemeinschaft Straße - Schiene - Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, Fax: +43/1/504 15 55, E-Mail:
office@fsv.at; Richtlinien des Österreichischen Betonvereins und
Richtlinien der Österreichischen Vereinigung für Beton- und Bautechnik bei der
Vereinigung für Beton- und Bautechnik, Karlsgasse 5, 1040 Wien, Fax: +43/1/504
15 96; Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für
Bautechnik beim Österreichischen Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, 1010
Wien, Fax: +43/1/533 64 23, E-Mail: mail@oib.or.at).
Das jeweils aktuelle Verzeichnis der Verwendungsgrundsätze ist auch auf der Homepage des
OIB unter Veröffentlichungen zu finden.
Im Bundesgesetzblatt zu
verlautbarende Verordnungen
des Bundes werden seit 1. Jänner 2004 im Internet unter der Adresse www.ris.bka.gv.at
zur Abfrage bereitgehalten. Ausdrucke der Verlautbarungen
im Bundesgesetzblatt sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 erschienenen
Bundesgesetzblätter können bei der Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, Wiedner Gürtel 10,
1040 Wien, bezogen werden.
| Gutachten |
Bei wesentlicher Abweichung von dem(n) in der Baustoffliste
festgelegten Regelwerk(en) ist für die Ausstellung eines Übereinstimmungsnachweises ein
Gutachten des OIB erforderlich.
Die Ausstellung eines Gutachtens des OIB, mit dem die gleichwertige Verwendbarkeit im
Sinne der Baustoffliste ÖA bestätigt wird, erfolgt auf Antrag des Herstellers (oder
seines bevollmächtigten Vertreters) durch das Österreichische Institut für Bautechnik.
Die Ausstellung des Übereinstimmungsnachweises und damit die Anbringung des ÜA-Zeichens
ist erst nach Vorlage eines positiven Gutachtens möglich.
| Übereinstimmungsnachweise |
Sofern in der Baustoffliste ÖA ein "Z" vorgesehen ist, wird
ein Übereinstimmungszeugnis ausschließlich durch die Zulassungs- oder
Zertifizierungsstellen der Länder (Ermächtigte Stellen)
ausgestellt.
Bei "E oder Z" entsprechend der Baustoffliste ÖA erfolgt die Ausstellung des
Übereinstimmungszeugnisses wahlweise durch die Zulassungs- oder Zertifizierungsstellen
der Länder oder durch vom OIB ermächtigte Stellen.
Bei "H" ist eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers
(Kurzbezeichnung in der Baustoffliste ÖA: "H") durch den Hersteller
erforderlich.
Die Kurzbezeichnung des Übereinstimmungsnachweises in Form einer
Buchstabenzahlenkombination (z.B. H-1.1.5-01-0001) enthält auch eine vom OIB zu
vergebende laufende vierstellige Nummer. Im Falle der Ausstellung des Zertifikates durch
ermächtigte Stellen ("E oder Z" bzw. "Z" gemäß der Bezeichnungen in
der Baustoffliste ÖA) erfolgt die Beantragung dieser Nummer durch die ermächtigte
Stelle. Im Falle einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers ("H" gemäß der
Bezeichnung in der
Baustoffliste ÖA) erfolgt die Beantragung durch den Hersteller oder seinen
bevollmächtigten Vertreter. Der Antrag um Vergabe der laufenden Nummer ist unter Angabe
der Art des Übereinstimmungsnachweises, des Herstellers und Herstellwerkes und der
betreffenden Produktgruppe der Baustoffliste ÖA an das OIB zu richten. Als Hilfestellung
zur Übermittlung kann das Formular "Nummernvergabe", welches ebenfalls auf der
Homepage des OIB zu finden ist, verwendet werden.
| Einbauzeichen |
Das Einbauzeichen besteht aus dem Bildzeichen "ÜA" und
zusätzlichen Angaben. Die zusätzlichen Angaben beinhalten die Kurzbezeichnung des
Übereinstimmungsnachweises sowie die Bezeichnung der Stelle, die den
Übereinstimmungsnachweis (Übereinstimmungszeugnis bzw. Herstellererklärung) ausgestellt
hat. Für die Anbringung des Einbauzeichens sind die in den Umsetzungsvorschriften der
Länder enthaltenen Angaben über die Gestaltung des Bildzeichens "ÜA" sowie
der zusätzlichen Angaben zu beachten.

Für die Gestaltung des Bildzeichens "ÜA" sind die nachstehenden
Maßerläuterungen zu berücksichtigen. Die Wahl der Farbe für das Bildzeichen
und die zusätzlichen Angaben ist grundsätzlich frei. Bei zweifärbiger
Gestaltung des Bildzeichens können die mit "R" gekennzeichneten Balken
auch in roter Farbe ausgeführt werden. Das Verhältnis der Abmessungen des
Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen. Bei der Verkleinerung oder
Vergrößerung des Einbauzeichens müssen die sich aus dem Raster ergebenden Proportionen
eingehalten werden. Der Raster selbst ist nicht Bestandteil des Bildzeichens!

| Ermächtigte Stellen |
Zulassungs- bzw. Zertifizierungsstellen der Länder sind zur Ausstellung von
Übereinstimmungszeugnissen für jene Bauprodukte, für die in der Baustoffliste ÖA die
Übereinstimmungsnachweise "E oder Z" bzw. "Z" vorgeschrieben sind,
berechtigt.
Zulassungs- bzw. Zertifizierungsstellen für die Ausstellung von
Übereinstimmungszeugnissen im Sinne von ermächtigten Stellen sind:
Oberösterreich:
Amt der oberösterreichischen Landesregierung, ABTEILUNG BAU-SERVICES Zertifizierungsstelle
(BAU CERT)
4060 Leonding, Schirmerstraße 12
Tel.: 0043 (0732) 7720 12547, Fax: 0043 (0732) 7720 12966, E-Mail: Cert.Serv.Post@ooe.gv.at
Neben den oben angeführten Zulassungs- und Zertifizierungsstellen der Länder stehen auch die folgenden vier vom OIB ermächtigten Stellen ("E-Stellen") für die Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen für nachstehende Bauprodukte (siehe Tabelle 1) gemäß der Baustoffliste ÖA *) zur Verfügung:
BAU-KONFORM Zertifizierung von Baustoffen GmbH
4715 Tollet, Unterstetten 40
Tel.: 0043 (7734) 2523, Fax: 0043 (7734) 2523-6, E-Mail: office@bau-konform.at
Ermächtigte Stelle für Holzprodukte der
Österreichischen Gesellschaft für Holzforschung. (Nachstehende Liste
siehe "Holzcert")
1030 Wien, Franz-Grill-Straße 7
Tel.: 0043 (01) 79 82 623-90, Fax: 0043 (01) 79 82 623-50, E-Mail: hca@holzcert.at
ISC Institut für Sicherheit und Conformität GesmbH
4017 Linz, Petzoldstraße 45-47
Tel.: 0043 (0732) 7617-0, Fax: 0043 (0732) 7617-29,
E-Mail: office@isc-austria.at
Tabelle 1: Zusätzlich zu den Zulassungs- und Zertifizierungsstellen der Länder vom OIB ermächtigte Stellen für die Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen:
| Lfd. Nr. | Bauprodukt | Ermächtigte Stellen |
| 4. | Holzbau | |
| Lfd. Nr. 4.1.1 | Vorgefertigte Wand- und Deckenbauteile mit hölzerner Tragkonstruktion | Holzcert |
| 14. | Feuerschutzabschlüsse | |
| Lfd. Nr. 14.1.1 | Drehflügel-, Pendeltüren und -tore | ISC |
| Lfd. Nr. 14.1.2 | Hub-, Hubglieder-, Kipp-, Roll-, Schiebe- und Falttüren und -tore | ISC |
| Lfd. Nr. 14.1.3 | Dachbodenabschlüsse | ISC |
| Lfd. Nr. 14.1.4 | Rauchschutzabschlüsse - Drehflügel-, Pendeltüren und -tore (ein- und zweiflügelige Ausführung) | ISC |
| Lfd. Nr. 14.1.5 | Rauchschutzabschlüsse - Hub-, Hubglieder-, Kipp-, Roll-, Schiebe- und Falttüren und -tore | ISC |
| Lfd. Nr. 14.2.1 | Brandschutzverglasungen | ISC |
| Lfd. Nr. 14.2.2 | Brandschutzfenster | ISC |
| Lfd. Nr. 14.3.1 | Brandschutzklappen | ISC |
| Lfd. Nr. 14.3.2 | Feuerschutzabschlüsse in Lüftungsleitungen auf Basis intumeszierender Materialien ohne mechanisches Verschlusselement | ISC |
| Lfd. Nr. 14.3.3 | Feuerschutzabschlüsse in Lüftungsleitungen auf Basis intumeszierender Materialien mit mechanischem Verschlusselement | ISC |
| 15. | Produkte für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung | |
| Lfd. Nr. 15.1.1 | Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen | Bau-Konform |
*) Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai
2008
über die Baustoffliste ÖA (OIB-095.1-018/08).
| Zertifikate |
Formulare für die Übereinstimmungserklärung durch
den Hersteller (Formular "Übereinstimmungserklärung")
können beim OIB bezogen werden bzw. werden in der Homepage des OIB zur Verfügung
gestellt.
Vordrucke für die Übereinstimmungszeugnisse können beim OIB als
Drucksorten bezogen werden. Die zugehörigen Textbausteine können
elektronisch zugesandt werden.
| Checklisten des OIB |
Um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen der Regelwerke für die Belange der Baustoffliste ÖA und eine akkordierte Vorgangsweise bei der Ausstellung der Übereinstimmungsnachweise zu unterstützen, wurden hierfür sogenannte "Checklisten" geschaffen.
Diese Checklisten werden im OIB unter Heranziehung maßgebender Experten erstellt. Sie stellen keine Regelwerke dar, sondern geben - soweit erforderlich - Antwort auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation der Regelwerke und der Baustoffliste ÖA. Die Checklisten werden von dem für Fragen der Baustoffliste ÖA zuständigen Sachverständigenbeirat des OIB für Fragen des ÜA-Zeichens, in dem alle Länder vertreten sind, einvernehmlich beschlossen. Haupt-Adressat der Checklisten sind die Prüf- und Überwachungsstellen sowie jene Stellen, die Übereinstimmungsnachweise ausstellen.
Vom Sachverständigenbeirat durch Beschluss freigegebene Checklisten sind im OIB entgeltlich erhältlich. Derzeit liegen - geordnet nach den laufenden Nummern (lfd. Nr.) der Baustoffliste ÖA - nachstehende Checklisten vor:
| Lfd. Nr. | Titel |
| 2.1.2 | Werkseigene Produktionskontrolle und Überwachung von Biegebetrieben, die Betonstahl in Ringen verarbeiten (September 2007); 8 Seiten |
| 2.1.2 | Eignungsprüfung, des aus Ringen gerichteten Betonstahles (September 2007); 8 Seiten |
| 2.3; 2.4.1; 9.1.1; 11.1.1; 11.1.2; 12.1.1 | Checkliste vorgefertigte Bauteile aus Beton, Stahlfaserbeton, Leichtbeton, Stahlbeton, Ziegel (incl. Ergänzungen Nr. 1 und Nr. 2) (Oktober 2002); 36 Seiten |
| 4.1.1 | Checkliste Vorgefertigte Wand- und Deckenbauteile mit hölzerner Tragkonstruktion (Februar 2008); 25 Seiten |
| 7.5.1 - 7.5.6 | Checkliste Abweichungen vom zugehörigen Regelwerk für Übereinstimmungserklärungen für bituminöse Dach- und Abdichtungsbahnen (Dezember 2002); 8 Seiten |
Download: Checklisten - Preisliste (pdf)
Fachbeiträge zum Thema Checklisten sind bisher in folgenden Ausgaben der Mitteilungen des OIB OIB aktuell erschienen:
Heft 2/2002: Die Checkliste Ziegel des OIB
Heft 4/2002: Die Checkliste Gesteinskörnungen des OIB
| Formulare |
Nummernvergabe für die Übereinstimmungserklärung:
Für die Zuteilung der vom OIB zu vergebenden Nummer im Falle der
Übereinstimmungserklärung durch den Hersteller ist das Formular
"Antragsformular-H" zu verwenden und vollständig ausgefüllt dem OIB zu
übermitteln.
| Antragsformular-H Größe: 48 kB Aktualisierung am 28.11.2003 |
| Beilagenblatt Größe: 25 kB Aktualisierung am 5.12.2001 |
| Erläuterungen Größe: 27 kB Aktualisierung am 8.2.2007 |
Übereinstimmungserklärung:
Für die Ausstellung des Übereinstimmungsnachweises in Form einer
Übereinstimmungserklärung des Herstellers ist das Formular
"Übereinstimmungserklärung" zu verwenden.
In diesem sind in den hierfür vorgesehenen Feldern die entsprechenden Angaben
einzufügen. (siehe Erläuterungen).
In dem Anhang zur Übereinstimmungserklärung sind die entsprechend dem Regelwerk
nachzuweisenden Produkteigenschaften in geeigneter Form aufzulisten.
| Übereinstimmungserklärung Größe: 141 kB Aktualisierung am 01.03.2004 |
| Erläuterungen Größe: 35 kB Aktualisierung am 8.2.2007 |
Antragstellung und Nummernvergabe bei
Übereinstimmungszeugnissen:
Im Falle der Nummernvergabe durch das OIB für "E"- oder "Z"-Zeugnisse
kann das Formular für die Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen
"Antragsformular-E-Z" verwendet werden. Die Nummernvergabe ist in diesem
inkludiert.
Das Formular ist vollständig ausgefüllt (siehe Erläuterungen hierzu) der ermächtigten
Stelle, die für die Ausstellung des Übereinstimmungszeugnisses herangezogen wird, zu
übermitteln. Die Beantragung der vom OIB zu vergebenden Nummer erfolgt durch die
ermächtigte Stelle und nicht durch den Hersteller!
Bei Fragen bitten wir Sie, sich an die ermächtigte Stelle
zu wenden.
| Antrag Größe: 83 kB Aktualisierung am 30.04.2007 |
| Beilage Größe: 27 kB |
| Erläuterungen Größe: 25 kB Aktualisierung am 30.04.2007 |
| Information |
Die fünfte Ausgabe der Baustoffliste ÖA wurde mit 13. Mai 2008 als Neufassung erlassen; Datum des In-Kraft-Tretens: 13. Juni 2008. Die 1. Novelle zur geltenden Baustoffliste trat mit 2. August 2010 in Kraft.
Änderungen in der fünften Ausgabe der Baustoffliste ÖA
Mit der Erlassung der fünften Ausgabe der Verordnung über die Baustoffliste ÖA
wird zum einen dem in ständigem Umbruch befindlichen Stand der Technik,
dargestellt in neuen oder überarbeiteten Normen, Rechnung getragen.
Vermehrte Bedeutung kommt in dieser Ausgabe auch der Streichung von Produktgruppen infolge des
inzwischen bereits anzuwendenden CE-Kennzeichnungsregimes für diese Produktgruppen zu.
(Näheres dazu enthält die ebenfalls vom Österreichischen Institut für Bautechnik
herausgegebene vierte Ausgabe der Baustoffliste ÖE vom 7. November 2008).
Gegenüber den vorangegangenen Ausgaben der Baustoffliste ÖA unverändert
bleiben das
Nummerierungssystem und damit die laufenden Nummern (lfd. Nr.) für die
Produkte, die bereits in den vorangegangenen Ausgaben der Baustoffliste ÖA enthalten
waren. Bei Streichung von Produkten aus der Baustoffliste ÖA werden die
zugehörigen lfd. Nr. nicht neu belegt.
Auch das Konzept der Liste der Bauprodukte (lfd. Nr. - Bauprodukt - Regelwerk
- Übereinstimmungsnachweis) bleibt gleich. Zu den bereits in der
vorangegangenen Ausgabe enthaltenen Produktgruppen bleiben die Arten der möglichen
Übereinstimmungsnachweise ebenfalls unverändert.
Bestellungen des Sonderheftes
Nr. 7 (5. Baustoffliste ÖA) und des Sonderheftes
Nr. 10 (1. Novelle zur 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA) sind direkt an das Österreichische Institut für Bautechnik
, Schenkenstraße 4, A-1010 Wien, Tel.: +43 (01) 533 65 50, Fax:
+43 (01) 533 64 23, E-Mail: mail@oib.or.at,
zu richten.
Weitere Informationen über das ÜA-Zeichen und die Baustoffliste ÖA
erhalten Sie bei den zuständigen Fachabteilungen der Ämter der Landesregierungen und
beim OIB.
Insbesondere ist auf die regelmäßigen Veröffentlichungen (siehe unten) in den Mitteilungen des OIB OIB aktuell zu diesem Thema hinzuweisen.
| Informationsangebot |
Informationen über die Baustoffliste ÖA erhalten Sie bei den zuständigen Fachabteilungen der Ämter der Landesregierungen und beim OIB. Insbesondere ist auf die regelmäßigen Veröffentlichungen in den Mitteilungen des OIB OIB aktuell hinzuweisen.
Bisher sind in OIB aktuell folgende Fachbeiträge zum Thema Baustoffliste ÖA erschienen:
Heft 4/2000: Die österreichische Baustoffliste ÖA - eine Chance für die Wirtschaft
Heft 2/2001: Regelwerke und Übereinstimungsnachweise der Baustoffliste ÖA
Heft 1/2002: Die österreichische Baustoffliste ÖA - ein bereits bekanntes Regelungsinstrument
Heft 4/2002: Neuerungen in der 2. Ausgabe der Baustoffliste ÖA
Heft 4/2003: Zwei Jahre Baustoffliste ÖA - eine Bestandsaufnahme aus der Sicht des Herausgebers
Heft 3/2004: Neuausgabe der Baustoffliste ÖA
Heft 4/2005: Neuerungen in der 3. Ausgabe der Baustoffliste ÖA
Heft 2/2006: Abgasfänge - von der ÜA- zur CE-Kennzeichnung
Heft 1/2008: Neuerungen in der 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA
Heft 2/2010: Die erste Novelle zur Baustoffliste ÖA - ein Schnellschuss?
Darüber hinaus werden von den Ämtern der Landesregierungen den betroffenen Stellen in den Bundesländern (Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften, Magistrate, Baudienste etc.) zur rechtlichen Relevanz der ÜA- bzw. CE-Kennzeichnung entsprechende Informationsschreiben zur Verfügung gestellt.
Unter Informationsschreiben Kärnten "Verwendung von Bauprodukten" + Anhang A finden Sie das entsprechende Informationsschreiben des Bundeslandes Kärnten.
Unter Informationsschreiben Oberösterreich "Verwendung von Bauprodukten" + Anhang A finden Sie das entsprechende Informationsschreiben des Bundeslandes Oberösterreich.
Unter Informationsschreiben Steiermark "Verwendung von Bauprodukten" finden Sie das entsprechende Informationsschreiben des Bundeslandes Steiermark.
Unter Informationsschreiben Tirol "Verwendung von Bauprodukten" finden Sie das entsprechende Informationsschreiben des Bundeslandes Tirol.
Unter Informationsschreiben Vorarlberg "Verwendung von Bauprodukten" finden Sie das entsprechende Informationsschreiben des Bundeslandes Vorarlberg.
Unter "Anhang A"
finden Sie den aktualisierten Anhang A zu den Informationsschreiben der
Bundesländer.
| Informationsblatt Rauch- und Abgasfänge |
Betreffend Rauch- und Abgasfänge stellen die beiden vom
Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen Baustofflisten ÖA
und ÖE, die in allen neun Bundesländern Gültigkeit haben, ein österreichweit
gültiges Regelungsinstrument für die Verwendbarkeit dieser Produkte dar.
In der Baustoffliste ÖA ist für die Produktgruppe 13 "Rauch- und
Abgasfänge" der Verwendungsgrundsatz des OIB "Fangsysteme" in
der jeweils geltenden Fassung angeführt. Daher sind die Bestimmungen nach
diesem Verwendungsgrundsatz relevant.
In der Baustoffliste ÖE finden sich in der Produktgruppe 12 die
Verwendungsbestimmungen für CE-gekennzeichnete Abgas-Anlagen bzw. Komponenten
auf Basis harmonisierter Produktnormen bzw. Europäischer technischer
Zulassungen.
Zusätzlich finden Sie noch allgemein relevante Informationen zu diesen Themen
im Informationsblatt des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) "ÜA-
und CE-Kennzeichnung von Rauch- und Abgasfängen", das von dem im OIB
für diese Belange eingerichteten Sachverständigenbeirat und unter Einbeziehung
des zuständigen ON-K 187 "Rauch- und Abgasfänge" des
Österreichischen Normungsinstituts ausgearbeitet wurde.
| Verordnung über die Baustoffliste
ÖA vom 13. Mai 2008
(5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA) - (Seit 13.6.2008 gültig) |
Das Österreichische Institut für Bautechnik hat mit 13. Mai 2008 (5.
Ausgabe der Baustoffliste ÖA) die Verordnung
des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die Baustoffliste ÖA erlassen.
Diese trat mit 13. Juni 2008 in Kraft.
Die Verordnung bezieht sich auf die einzelnen landesgesetzlichen Umsetzungsvorschriften,
daher wurde für jedes Bundesland eine eigene Verordnung erstellt. Die Verordnung
über die Baustoffliste ÖA besteht aus dem Verordnungstext, aus der Liste der
Bauprodukte, den ergänzenden Bestimmungen und den verbindlichen Mustern für die
Übereinstimmungsnachweise. Die Verordnung des OIB über die Baustoffliste ÖA (5. Ausgabe der
Baustoffliste ÖA) wird in den Mitteilungen des OIB OIB aktuell publiziert.
Für die fünfte Ausgabe geschieht dies in Form des Sonderheftes
Nr. 7 von OIB aktuell. Bestellungen des Sonderheftes Nr. 7 sind direkt an das Österreichische
Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, A-1010 Wien, Tel.: +43 (01) 533 65
50, Fax: +43 (01) 533 64 23, E-Mail:
mail@oib.or.at zu richten. Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die rechtsverbindliche Kundmachung der
Baustoffliste ÖA für die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich,
Oberösterreich, Vorarlberg und Wien in den Mitteilungen des Österreichischen
Instituts für Bautechnik durch das eingangs genannte Sonderheft Nr. 7 erfolgt.
Für die Bundesländer Salzburg, Steiermark und Tirol erfolgt die
rechtsverbindliche Kundmachung nach den jeweiligen Kundmachungsvorschriften in
den einzelnen Bundesländern. Datum des In-Kraft-Tretens der fünften Ausgabe der
Baustoffliste ÖA: 13. Juni 2008. Gleichzeitig trat die vierte Ausgabe der
Baustoffliste ÖA vom 8. Jänner 2007 außer Kraft.
Die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik, mit der
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die
Baustoffliste ÖA (5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA) geändert wird (1. Novelle
zur Baustoffliste ÖA), wird als Sonderheft
Nr. 10 der Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik OIB
aktuell publiziert. (Sonderheft Nr. 10, August 2010, ISSN 1615-9950). Das Sonderheft Nr. 10 kann beim Österreichischen Institut für Bautechnik
unter folgender Adresse bezogen werden: Österreichisches Institut für Bautechnik Sie finden unter dem Begriff Bemerkungen
die "Einleitenden Bemerkungen zur nachstehenden 1. Novelle zur Verordnung
des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖA"
und unter dem Begriff Baustoffliste ÖA
die 1. Novelle zur 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA selbst, beide Dokumente als
PDF-Dateien. Die Verordnung bezieht sich auf die einzelnen
landesgesetzlichen Umsetzungsvorschriften, daher wurde für jedes Bundesland
eine eigene Verordnung erstellt. Die Verordnung besteht aus dem Verordnungstext,
aus der Liste der Bauprodukte und den ergänzenden Bestimmungen. Die 1. Novelle zur 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA wird in den Mitteilungen
des OIB OIB aktuell in Form des Sonderheftes
Nr. 10 von OIB aktuell publiziert. Bestellungen des Sonderheftes Nr. 10 sind direkt an das Österreichische
Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, A-1010 Wien, Tel.: +43 (01) 533 65
50, Fax: +43 (01) 533 64 23, E-Mail:
mail@oib.or.at zu richten. Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die rechtsverbindliche Kundmachung der
1. Novelle zur 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA für die Bundesländer
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Vorarlberg und Wien in
den Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik durch das
eingangs genannte Sonderheft Nr. 10 erfolgt. Für die Bundesländer Salzburg,
Steiermark und Tirol erfolgt die rechtsverbindliche Kundmachung nach den
jeweiligen Kundmachungsvorschriften in den einzelnen Bundesländern. Datum des In-Kraft-Tretens der 1. Novelle zur fünften Ausgabe
der Baustoffliste ÖA: 2. August 2010.
Dem Verwender der Baustoffliste ÖA soll ein rascher Überblick
über alle vorliegenden Regelungen möglich sein. Zu diesem Zweck wird der
technische Teil der Stammverordnung und der 1. Novelle, das sind die Liste der
Bauprodukte und die Anlage A, in einer konsolidierten Fassung zur Verfügung
gestellt. Sie finden diese unter dem Begriff Baustoffliste
ÖA - Konsolidierte Fassung, Stand 2. August 2010 als PDF-Datei.
Hinweis: Die Verordnungstexte der Bundesländer für die
Stammfassung der Verordnung und der 1. Novelle zur Verordnung sind darin nicht
wiedergegeben.
Um die Rückverfolgbarkeit der durch die Novelle erfolgten Änderungen
gegenüber der Stammverordnung zu gewährleisten, wird ein ergänzendes Dokument
bereitgestellt. Dieses beinhaltet die Darstellung der jeweiligen Änderungen und
Erweiterungen in den jeweiligen Produktgruppen durch optisches Hervorheben.
Dieses Dokument ist nicht Bestandteil der Verordnung und
damit auch nicht Bestandteil der Veröffentlichung in den Mitteilungen des OIB.
Es soll vielmehr ein informelles Begleitdokument zur Verordnung darstellen. Sie
finden dieses unter dem Begriff Erläuterungen
1. Novelle Baustoffliste ÖA als PDF-Dokument.
Sehr geehrte Benutzer der Homepage! Aktualisierung 1
Betonstahl 1
CE-Kennzeichnung
Dämmstoffe 1
Gesteinskörnungen 1
Kläranlagen 1
Übergangsfristen 1 Die ermächtigten Stellen in den
Ländern sind jedoch bemüht, bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen die
Verfahren zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen möglichst rasch abzuwickeln. In Abhängigkeit vom Einzelfall
wird von den eingeschalteten ermächtigten Stellen auch geprüft, ob eine
nachträgliche Ausstellung eines Übereinstimmungszertifikates für bereits
produzierte Produkte (z.B. Lagerware) möglich ist. Hierbei sind eine
nachweislich regelwerkkonforme Produktion inklusive der zugehörigen
Prüfberichte und eine eindeutige Definition und Eingrenzung der diesem Zeugnis
zuzuordnenden Produktpalette sowie eine eindeutige Identifizierung der zugehörigen
Produkte Voraussetzung. Ebenso wird aber auch eindeutig festgestellt, dass die
bloße Beantragung eines Übereinstimmungszertifikates vor Ablauf der
Übergangsfrist das Zertifikat nicht ersetzt und daher nicht ausreichend ist.
Die Hersteller werden vielmehr eingeladen, die erforderlichen Unterlagen den
Anträgen bereits vollständig beizulegen, damit eine zeitgerechte Ausstellung
des Übereinstimmungszeugnisses möglich ist. Für auf Lager liegende Produkte
sollte sich daher der Handel zwecks Nachreichung des Einbauzeichens mit den
Herstellern ins Einvernehmen setzen, um so die für die Verwendbarkeit der
Produkte erforderlichen Nachweise (ÜA-Zeichen) beistellen zu können. Ergänzend wird noch darauf
verwiesen, dass gemäß § 29 Abs. 2 des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000
in der Steiermark Bauprodukte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Steiermärkischen
Bauproduktegesetzes (1. Oktober 2001) bereits zum Vertrieb oder zur Verwendung
bereitgestellt sind und in der Baustoffliste ÖA angeführt werden, längstens bis
zum 1. März 2003 verwendet werden dürfen, wenn sie die Anforderungen des
Paragraph 3 Abs. 2 des eingangs genannten Gesetzes erfüllen. Dies gilt jedoch
nur in der Steiermark! (Auszug aus Stellungnahme des Österreichischen Instituts
für Bautechnik an die Wirtschaftskammer Österreich) Verwendungsgrundsätze
Ziegel 1
Ziegel 3
Dipl.-Ing. Dr. Georg Kohlmaier Referat 3
Die Verordnung wurde als
Sonderheft Nr. 7 der Mitteilungen des Österreichischen
Instituts für Bautechnik OIB aktuell publiziert (Sonderheft Nr. 7, Mai 2008, 9. Jahrgang, ISSN 1615-9950).
Das Sonderheft Nr. 7 kann beim Österreichischen Institut für Bautechnik unter folgender Adresse bezogen
werden:
Österreichisches Institut für Bautechnik
Schenkenstraße 4
A-1010 Wien
Tel.: +43(01)533 65 50
Fax: +43(01)533 64 23
E-Mail: mail@oib.or.at
Sie finden unter dem Begriff Bemerkungen die "Einleitenden Bemerkungen zur nachstehenden Verordnung des Österreichischen Instituts für
Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖA" (5. Ausgabe der Baustoffliste
ÖA vom 13.05.2008) und unter dem Begriff Baustoffliste ÖA
die Verordnung (ebenfalls 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA vom 13.05.2008) selbst, beide Dokumente als
PDF-Dateien.
Die einleitenden Bemerkungen dienen der Erläuterung der rechtlichen Situation und
der Funktionsweise der Baustoffliste ÖA. Sie sind jedoch nicht Teil der
Verordnung.
Bitte beachten Sie, dass die rechtsverbindliche Kundmachung für die Bundesländer Burgenland,
Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Vorarlberg und Wien in den Mitteilungen des Österreichischen Instituts
für Bautechnik durch das eingangs genannte Sonderheft Nr. 7 erfolgt. Für die
Bundesländer Salzburg, Steiermark und Tirol erfolgt die rechtsverbindliche Kundmachung nach den jeweiligen Kundmachungsvorschriften
in den einzelnen Bundesländern.
Kundmachung der Verordnung über die 5. Ausgabe der
Baustoffliste ÖA
![]()
In-Kraft-Treten der Verordnung über die 5. Ausgabe der
Baustoffliste ÖA
![]()
1. Novelle zur 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA -
Verordnung des OIB
(seit 2.8.2010
gültig)![]()
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Fax: +43 (01) 533 64 23
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Die einleitenden Bemerkungen dienen der Erläuterung der rechtlichen Situation
und der Funktionsweise der Baustoffliste ÖA. Sie sind jedoch nicht Teil der
Verordnung.
Kundmachung der 1. Novelle zur 5. Ausgabe der
Baustoffliste ÖA
![]()
In-Kraft-Treten der 1. Novelle zur 5. Ausgabe der
Baustoffliste ÖA
![]()
Gesamtfassung der Baustoffliste ÖA (5. Ausgabe der
Baustoffliste ÖA und 1. Novelle zur 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA)
![]()
Änderungen der 5. Ausgabe der Baustoffliste ÖA durch
die 1. Novelle zur Baustoffliste ÖA
![]()
Fragen + Antworten
![]()
Ziel der nachstehenden Zusammenstellung von Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der
Baustoffliste ÖA ist es, auf diese Weise für immer wiederkehrende allgemein gültige
Fragen die festgelegten und abgestimmten Vorgangsweisen einem erweiterten
Interessentenkreis kenntlich zu machen. Die Festlegung und Abstimmung der Vorgangsweise
erfolgt in den im Österreichischen Institut für Bautechnik angesiedelten
"Sachverständigenbeirat für Fragen des ÜA-Zeichens" und "Gremium der
ermächtigten Stellen".
Bitte haben Sie Verständnis, dass nicht jede individuelle Frage hier ihren Eingang
findet, da dies den beabsichtigten Umfang sprengen würde und auch die Liste unübersichtlich und
damit unhandlich werden liese.
Wir ersuchen Sie, essentielle Fragen in schriftlicher Form (Brief, Fax, E-Mail) an das OIB
oder eine ermächtigte Stelle im Sinne der Baustoffliste ÖA zu richten. Die Fragen
werden, sofern zu der Fragestellung nicht ohnehin schon eine Entscheidung vorliegt, den
relevanten Gremien vorgelegt und Sie umgehend über das Beratungsergebnis informiert.
Die nachstehende Zusammenstellung ist nach dem Datum der Stellungnahmen gegliedert.
Kleinkläranlagen aus (Stahl)beton bis 50 Einwohnerwerte
(lfd. Nr. 9.3.1)
Kläranlagen 1
Stellungnahme 17.12.2003
Kleine Kläranlagen aus (Stahl)beton von 51 bis 500
Einwohnerwerte (lfd. Nr. 9.3.2)
Kläranlagen 1
Stellungnahme 17.12.2003
Bitumen für den Straßenbau
Bitumen 1
Stellungnahme 25.4.2003
Verlängerung der Übergangsfristen für die verbindliche
Kennzeichnung von Bauprodukten mit dem Einbauzeichen
Übergangsfristen
1
Stellungnahme 25.4.2002
ÜA-Kennzeichnung für Luftporenbildende Betonzusatzmittel
(lfd. Nr. 1.4.1)
Zusatzmittel
1
Stellungnahme 25.4.2002
ÜA-Kennzeichnung für Fließmittel (lfd. Nr. 1.4.4)
Zusatzmittel
1
Stellungnahme 25.4.2002
ÜA-Kennzeichnung für LPV-Mittel (lfd. Nr. 1.4.5)
Zusatzmittel
1
Stellungnahme 25.4.2002
ÜA-Kennzeichnung für Zement
Zement
1
Stellungnahme 25.4.2002
ÜA-Kennzeichnung von Kombinationsprodukten von Dämmstoffen
Dämmstoffe
1
Stellungnahme 25.4.2002
Checkliste für Ziegel (lfd. Nr. 3.1.1 und lfd. Nr. 3.1.2)
Ziegel 3
Stellungnahme 25.4.2002
Checkliste für aus Ringen gerichteten Betonstahl (lfd. Nr.
2.1.2)
Betonstahl
1
Stellungnahme 25.4.2002
Checkliste für Gesteinskörnungen (lfd. Nr. 1.2.1 und lfd.
Nr. 1.5.1)
Gesteinskörnungen 1
Stellungnahme 25.4.2002
ÜA-Kennzeichnung von Deckputzen
Deckputze 1
Stellungnahme 4.2.2002
ÜA-Kennzeichnung von endlosproduzierten
Gipskartonplatten
Gipskartonplatten 1
Stellungnahme 4.2.2002
ÜA-Kennzeichnung von Polymerdispersionen
Polymerdispersion 1
Stellungnahme 4.2.2002
Polymerbitumenbahnen mit Glasvlieseinlage
Polymerbitumenbahnen 1
Stellungnahme 4.2.2002
Mineralwolle zur Dämmung haustechnischer Anlagen
Mineralwolle 1
Stellungnahme 4.2.2002
ÜA-Kennzeichnung für Überlager
Überlager 1
Stellungnahme 4.2.2002
ÜA-Kennzeichnung für Verflüssiger
Verflüssiger 1
Stellungnahme 4.2.2002
Aktualisierung: 13.2.2002
Ordnungsgemäße ÜA-Kennzeichnung bei Ziegeln
Ziegel 1
Stellungnahme 12.11.2001
Welche Formen der Mauer- und Hochlochziegel brauchen
das ÜA-Zeichen
Ziegel 2
Stellungnahme 12.11.2001
Werk-Vorspritzmörtel, Zuschläge für Putzmörtel
Mörtel und Putze 1
Stellungnahme 12.11.2001
Saniersperrputze
Mörtel und Putze 2
Stellungnahme 12.11.2001
Herstellererklärung - Gesetzliche Grundlagen
Herstellererklärung
Stellungnahme 17.09.2001
Anerkennung von Prüfzeugnissen
Prüfzeugnisse 2
Stellungnahme 17.09.2001
Nummernvergabe durch das OIB
Nummernvergabe
Stellungnahme 10.09.2001
Wesentliche Abweichung bei Herstellererklärung
Wesentliche Abweichung 1
Stellungnahme 10.09.2001
Wesentliche Abweichung bei Übereinstimmungszeugnis
ermächtigter Stellen
Wesentliche Abweichung 2
Stellungnahme 10.09.2001
Gutachten des OIB
Gutachten
Stellungnahme 10.09.2001
Status der Verwendungsgrundsätze des OIB
Verwendungsgrundsätze
Stellungnahme 10.09.2001
Aktualisierung der Baustoffliste ÖA
Aktualisierung 1
Stellungnahme 10.09.2001
Neuaufnahme von Bauprodukten in die Baustoffliste ÖA
Aktualisierung 2
Stellungnahme 10.09.2001
CE-Kennzeichung im Zusammenhang mit der Baustoffliste
ÖA
CE-Kennzeichnung
Stellungnahme 10.09.2001
Fertigteile aus Schleuderbeton
Schleuderbeton
Stellungnahme 11.06.2001
Werkseigene Produktionskontrolle bei
Herstellererklärungen
Werkseigene
Produktionskontrolle
Stellungnahme 26.02.2001
Geltungsdauer von Prüfzeugnissen
Prüfzeugnisse 1
Stellungnahme 15.11.2000
Die Baustoffliste ÖA wird voraussichtlich in bestimmten Abständen aktualisiert
werden. Für die im Zuge der Aktualisierung abgeänderten/ergänzten Abschnitte der
Baustoffliste ÖA werden wiederum die vorgesehenen Anhörungen und eine Notifizierung
durchzuführen sein. Die Erlassung der Neuauflage der Baustoffliste ÖA wird im
Verordnungswege durch das OIB erfolgen und die Kundmachung in den Ländern entsprechend
den einzelnen landesgesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden.
Aktualisierung 2
Im Zuge der Aktualisierung der Baustoffliste ÖA können auch zusätzliche Produkte in die
Baustoffliste ÖA aufgenommen werden. Es ist dazu notwendig, einen entsprechenden Antrag
unter Anführung der Produktgruppe und des zu verwendenden Regelwerkes an das
Österreichische Institut für Bautechnik zu richten. Sofern bereits Vorstellungen über
die Art des Übereinstimmungsnachweises bestehen, sollten auch diese eingebracht werden.
Da die ÜA-Kennzeichnung von Produkten in der Baustoffliste ÖA nicht herstellerbezogen
sondern für diese Produktgruppe allgemein gültig ist, ist die Abstimmung unter den
Herstellern Voraussetzung für die Antragstellung. Bei Vorliegen einer
Interessensvertretung (Fachverband, Güteschutzverband etc.) empfiehlt sich die
Antragstellung durch die Interessensvertretung.
Zu der Produktgruppe lfd. Nr. 2.1.2 sind nähere Ausführungen zu einschlägigen
Begriffen, Randbedingungen für die Relevanz der Baustoffliste ÖA, Definition
und Elementen der werkseigenen Produktionskontrolle und Fremdüberwachung sowie
zur Kennzeichnung in der Checkliste des OIB „Werkseigene Produktionskontrolle
und Überwachung von Biegebetrieben die Betonstahl in Ringen verarbeiten“
enthalten.
Die Checkliste „Werkseigene Produktionskontrolle und Überwachung von Biegebetrieben die
Betonstahl in Ringen verarbeiten“ kann im OIB (Fax: + 43/1/533 64 23; E-Mail: mail@oib.or.at) bezogen werden.
Für die Produktgruppe Bindemittel, lfd. Nr. 1.1 der
Baustoffliste ÖA (Verordnung des OIB vom 23. Oktober 2001 über die
Baustoffliste ÖA, OIB-095.1-051/01), sind unter den lfd. Nr. 1.1.1 bis 1.1.5
taxativ die durch die Baustoffliste ÖA erfassten Bindemittel aufgelistet
(Zement, Baukalk, Spritz-Bindemittel, Putz- und Mauerbinder, Gips für
Bauzwecke).
Straßenbaubitumen und Elastomermodifiziertes Bitumen ist darin nicht enthalten. Die Ausstellung von
Übereinstimmungsnachweisen und die damit verbundene ÜA-Kennzeichnung ist für
diese Produkte daher nicht möglich.
Ergänzend wird darauf verwiesen, dass Bautenschutzmittel
unter der lfd. Nr. 10 der e.a. Baustoffliste ÖA angeführt sind. Näheres dazu
ist der gegenständlichen Verordnung zu entnehmen.
Entsprechend dem Guidance Paper J "Transitional Arrangements under the Construction
Products Directive" ist für Produkte, für die harmonisierte Normen oder
europäische technische Zulassungen auf Basis einer Leitlinie vorliegen, nach einer
Übergangszeit die CE-Kennzeichnung verpflichtend.
Die Dauer der Übergangszeit für die einzelnen Produktgruppen wird vom Ständigen
Ausschuss für das Bauwesen der Kommission festgelegt und in den Mitteilungen des OIB
sowie entsprechend den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen kundgemacht.
Während der Übergangszeit ist die CE-Kennzeichnung bereits möglich. Da diese noch nicht
verpflichtend ist, bleiben diese Produkte bis zum Ende der Übergangszeit in der
Baustoffliste ÖA. Dennoch ist bei Vorliegen einer CE-Kennzeichnung keine zusätzliche
ÜA-Kennzeichnung erforderlich. Dies ist in den Umsetzungsvorschriften der Länder
vorgesehen.
Kombinationsprodukte von Dämmstoffen (z.B. Dämmstoff plus Dämmstoff oder Dämmstoff plus
Gipskartonplatte oder Dämmstoff plus Bitumenbahn), bei denen die einzelnen
Produkte für sich Gegenstand der Baustoffliste ÖA sind, sind in der derzeit
geltenden Ausgabe der Baustoffliste ÖA nicht enthalten. Für die einzelnen
Ausgangsprodukte gelten, soweit diese in der Baustoffliste ÖA enthalten sind,
deren Bestimmungen.
Deckputze 1
Gemäß lfd. Nr. 3.5.8 der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik vom
23. Oktober 2001 über die Baustoffliste ÖA sind Deckputze Produkte der Baustoffliste
ÖA. Als Regelwerk gilt die ÖNORM B 6110. Als Übergangsfrist bis zur verpflichtenden
ÜA-Kennzeichnung sind 12 Monate festgelegt, d.h. dass während dieser Zeit nicht ÜA
gekennzeichnete Deckputze verwendet werden können.
In der zweiten Ausgabe der Baustoffliste ÖA wurde die Produktgruppe lfd. Nr. 3.5.8
Deckputze der Verordnung vom 23. Oktober 2001 ersatzlos gestreichen, da für die
Verwendung von Deckputzen im Zusammenhalt mit Wärmedämm-Verbundsystemen die
einschlägige Leitlinie für europäische technische Zulassungen herangezogen werden kann
und damit durch die CE-Kennzeichnung der ursprünglich durch die ÖNORM B 6110 erfasste
Verwendungszweck für Deckputze abgedeckt ist.
Wenn das Produkt zusätzlich (außerhalb eines WDVS) verwendet wird und sofern eine
Überlappung mit der Produktgruppe lfd. Nr. 3.5.2 Werk-Putzmörtel der Baustoffliste ÖA
vom 23.10.2001 gegeben ist, ist für die Verwendung entsprechend der Produktgruppe lfd.
Nr. 3.5.2 eine ÜA-Kennzeichnung gemäß dieser lfd. Nummer erforderlich. In diesem Fall
ist daher ein ÜA-Zeichen (Verwendungszweck Werk-Putzmörtel) anzubringen. Das bedeutet
aber nicht, dass für unterschiedliche Verwendungszwecke (neben der CE-Kennzeichnung für
den Verwendungszweck WDVS ist die Verwendung als Werk-Putzmörtel gegeben) aufgrund der
verpflichtenden Kennzeichnungen unterschiedliche Gebinde notwendig sind, sondern es
besteht vielmehr die Möglichkeit, für beide Anwendungsmöglichkeiten die beiden
Kennzeichnungen an einem Gebinde vorzusehen.
Zu den Produktgruppen lfd. Nr. 1.2.1 und 1.5.1 sind nähere Ausführungen zu Relevanz
der Baustoffliste ÖA, Anforderungen an die Produkte und Prüfverfahren sowie der
werkseigenen Produktionskontrolle und der Fremdüberwachung und Gestaltung des
Anhanges zum Übereinstimmungszeugnis und zur Anbringung des ÜA-Zeichens in der
Checkliste des OIB „Gesteinskörnungen“ enthalten. Die Checkliste „Gesteinskörnungen“ kann im OIB (Fax: + 43/1/533
64 23; E-Mail: mail@oib.or.at)
bezogen werden.
Gipskartonplatten 1
Gemäß lfd. Nr. 8.1.1 der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik vom
23.10.2001 über die Baustoffliste ÖA sind Gipskartonplatten Produkte der Baustoffliste
ÖA und damit ÜA-gekennzeichnet.
Das gesetzlich vorgeschriebene Einbauzeichen besteht aus dem Bildzeichen ÜA und den
zusätzlichen Angaben. Die zusätzlichen Angaben umfassen die Kurzbezeichnungen der
Übereinstimmungserklärung und der die Übereinstimmungserklärung ausstellenden Stelle
(Herstellerbezeichnung).
Zumindest an einer Stelle (Produkt, Verpackung (Staplerkarten - sofern diese jeder
verpackten Produktpalette beigegeben werden), Begleitpapier (Lieferschein)) ist die
Anbringung des gesetzlich vorgeschriebenen ÜA-Zeichens (= Bildzeichen ÜA und
zusätzliche Angaben) erforderlich.
Bei Anbringung des ordnungsgemäßen ÜA-Zeichens auf der Verpackung (oder den darin
eingebundenen Staplerkarten) oder dem Lieferschein kann zusätzlich auf den endlos
produzierten Gipskartonplatten selbst die Kurzbezeichnung der Übereinstimmungserklärung
angebracht werden. Diese ist zur eindeutigen Zuordnung durch die Buchstabenfolge ÜA zu
ergänzen, z.B. in Form: ÜA H-8.1.1-02-0123.
Die ausschließliche Kennzeichnung der Verpackung mit dem Bildzeichen alleine und der
Gipskartonplatten mit den zusätzlichen Angaben (Kurzbezeichnung der
Übereinstimmungserklärung + Bezeichnung des Herstellers) ist gesetzwidrig!
Gutachten
Im Falle einer wesentlichen Abweichung von dem(n) in der Baustoffliste ÖA festgelegten
Regelwerk(en) ist die gleichwertige Verwendbarkeit des Bauproduktes durch ein Gutachten
des Österreichischen Instituts für Bautechnik festzustellen.
Der Antrag um Ausstellung eines Gutachtens ist unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen
(Prüfberichte etc.) an das Österreichische Institut für Bautechnik zu richten.
Die Vorlage eines positiven Gutachtens ist unbedingte Voraussetzung für die Ausstellung
eines Übereinstimmungszeugnisses durch die ermächtigten Stellen, aber auch für die
Abgabe der Herstellererklärung durch den Hersteller oder seinen bevollmächtigten
Vertreter.
Herstellererklärung
Für die Ausstellung der Herstellererklärung sind die landesgesetzlichen Bestimmungen
jenes Bundeslandes heranzuziehen, in dem der Hersteller seinen Sitz hat.
Hersteller mit Sitz im Ausland sind in der Wahl der landesgesetzlichen Bestimmung frei.
Hersteller mit Sitz im Burgenland benötigen, sobald die Baustoffliste per Verordnung des
OIB erlassen und in den Ländern kundgemacht wurde, nach Ablauf der Übergangsfrist bei
der Verwendung der Produkte in einem anderen Bundesland eine Vertretung in einem der
anderen acht Bundesländer, da im Burgenland die landesgesetzlichen Umsetzungsvorschriften
noch nicht vorliegen. Es sind daher die gesetzlichen Bestimmungen jenes Bundeslandes, in
dem die Vertretung ihren Sitz hat, zu verwenden. Bei der Verwendung der Produkte im
Burgenland selbst ist bis zum Erlassen der Verordnung der Baustoffliste ÖA für das
Burgenland noch kein Einbauzeichen erforderlich.
Gemäß lfd. Nr. 9.3.1 und lfd. Nr. 9.3.2 der Verordnung des
Österreichischen Instituts für Bautechnik vom 15. Dezember 2002 über die
Baustoffliste ÖA sind "Kleinkläranlagen aus (Stahl)beton bis 50
Einwohnerwerte" und "Kleine Kläranlagen aus (Stahl)beton von 51
bis 500 Einwohnerwerte" Produkte der Baustoffliste ÖA. Laut Beschluss
vom 16. Dezember 2003 des im OIB eingerichteten Sachverständigenbeirates
für Fragen des ÜA-Zeichens sollen in der dritten Ausgabe der Baustoffliste
ÖA die Produktgruppen lfd. Nr. 9.3.1 und lfd. Nr. 9.3.2 ersatzlos
gestrichen werden.
Mineralwolle 1
Mineralwolle, die für die Dämmung haustechnischer Anlagen verwendet wird, aber nicht
durch den Regelungsumfang der ÖNORM B 6035 erfasst ist, ist von der Verordnung des
Österreichischen Instituts für Bautechnik vom 23. Oktober 2001 über die Baustoffliste
ÖA nicht berührt.
Mörtel und Putze 1
Werk-Vorspritzmörtel sind nicht Produkte im Sinne der lfd. Nr. 3.5.2 Werk-Putzmörtel der
Baustoffliste ÖA (Verordnung des OIB vom 23.10.2001; Kundmachung: Sonderheft Nr. 1 der
Mitteilungen des OIB, Ausgabe Oktober 2001, Zahl: OIB-095.1-051/01) und daher ist die
ÜA-Kennzeichnung nicht vorgesehen.
Vorspritzmörtel im Zusammenhang mit Sanierputzmörteln gemäß lfd. Nr. 3.5.3
Sanierputzmörtel der Baustoffliste ÖA sind jedoch Produkte der Baustoffliste ÖA und
müssen daher ÜA-gekennzeichnet werden.
Mörtel und Putze 2
Saniersperrputze sind nicht von der ÜA-Kennzeichnung erfasst.
Nummernvergabe
Für die Ausstellung des Übereinstimmungsnachweises ist eine vierstellige Nummer, die
durch das Österreichische Institut für Bautechnik vergeben wird, zu beantragen. Diese
vierstellige Nummer ist Teil der Buchstaben-Zahlen-Kombination des
Übereinstimmungszertifikates.
Diese vierstellige Nummer wird zum Zeitpunkt der Beantragung festgelegt. Das heißt, die
gesamte Buchstaben-Zahlen-Kombination ist auf den Zeitpunkt der Beantragung abgestellt.
Dies schließt auch die zweistellige Zahl für das Jahr der Beantragung ein.
Die Beantragung der Nummer beim OIB erfolgt bei Herstellererklärungen durch den
Hersteller oder seinen bevollmächtigten Vertreter. Bei Übereinstimmungszeugnissen durch
vom OIB ermächtigte Stellen ("E-Stellen") oder Zertifizierungs- bzw.
Zulassungsstellen der Länder ("Z-Stellen") erfolgt die Beantragung durch diese
Stellen.
Beispiel 1:
Herstellererklärung für ein Produkt der Produktgruppe Lfd. Nr. 8.1.1 der Baustoffliste
ÖA; Jahr der Beantragung: 2001. Bei z.B. Vergabe der vierstelligen laufenden Nummer 0003
des OIB lautet die Nummer der Herstellererklärung:
H-8.1.1-01-0003
Beispiel 2:
Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle für ein Produkt der
Produktgruppe Lfd. Nr. 1.5.1 der Baustoffliste ÖA; Jahr der Beantragung: 2002. Bei z.B.
Vergabe der vierstelligen laufenden Nummer 0021 des OIB lautet die Nummer des
Übereinstimmungszeugnisses:
E-1.5.1-02-0021
Beispiel 3:
Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- bzw. Zertifizierungsstelle der Länder
(ermächtigte Stelle) für ein Produkt der Produktgruppe Lfd. Nr. 2.1.1 der Baustoffliste
ÖA; Jahr der Beantragung: 2002. Bei z.B. Vergabe der vierstelligen laufenden Nummer 0215
des OIB lautet die Nummer des Übereinstimmungszeugnisses:
Z-2.1.1-02-0215
Polymerbitumenbahnen mit Glasvlieseinlage 1
Bituminöse Dach- und Abdichtungsbahnen sind entsprechend der Produktgruppe lfd. Nr. 7.5
der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik vom 23. Oktober 2001 über
die Baustoffliste ÖA Produkte der Baustoffliste ÖA. Polymerbitumenbahnen mit
Glasvlieseinlage sind als Abweichungsfälle zu den Produktgruppen lfd. Nr. 7.5.5 bzw. lfd.
Nr. 7.5.6 zu betrachten und daher ÜA-Zeichen pflichtig.
Polymerdispersion 1
Gemäß lfd. Nr. 1.4.2 der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik vom
23. Oktober 2001 über die Baustoffliste ÖA sind Polymerdispersionen Produkte der
Baustoffliste ÖA. Als Regelwerk gilt die ÖNORM B 5017.
Polymerdispersionen im Sinne der Produktgruppe lfd. Nr. 1.4.2 sind solche, die für eine
Verwendung für Hochleistungsbeton vorgesehen sind und bei denen somit nicht die
Hafteigenschaften der Produkte im Vordergrund stehen sondern deren Mitwirken zur
Beständigkeit des Betons gegen aggressive Umgebungsbedingungen. Dies ist auch durch das
Regelwerk (Hochleistungsbeton im Siedlungswasserbau) belegt.
Für die zweite Ausgabe der Baustoffliste ÖA wurde eine nähere Beschreibung der
Produktgruppe ("Polymerdispersion zur Verwendung für Hochleistungsbeton")
vorgenommen.
Prüfzeugnisse 1
Grundsätzlich haben nur Prüfzeugnisse von nach landesrechtlichen Bestimmungen
akkreditierten (Akkreditierung durch das Österreichische Institut für Bautechnik) Prüf-
und Überwachungsstellen Gültigkeit. Sonderfälle: siehe Rubrik Prüfzeugnisse 2.
Bestehende Prüfzeugnisse können zur Erlangung der Übereinstimmungsnachweise verwendet
werden, wenn diese für die betreffende Produktgruppe Gültigkeit haben, auf das in der
Baustoffliste enthaltene Regelwerk Bezug nehmen und sich die Produktionsbedingungen nicht
geändert haben.
Prüfzeugnisse 2
Für die Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen und Herstellererklärungen ist die
Vorlage von Prüfzeugnissen und Überwachungsberichten von Prüf- und Überwachungsstellen
erforderlich, die entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen akkreditiert sind
(Akkreditierung durch das Österreichische Institut für Bautechnik).
Ein Verzeichnis der vom OIB akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen ist auf der
Homepage des OIB unter "Verzeichnisse" zu finden.
Für Prüfungen bzw. Überwachungen, die von nicht in Österreich ansässigen Stellen
durchgeführt werden gilt:
Grundsätzlich ist das Regelwerk der Baustoffliste ÖA maßgebend. Ausländische
Prüfstellen können dann akzeptiert werden, wenn sie entweder
- im Wege eines Sonderverfahrens nach Art. 16 der Bauproduktenrichtlinie für die
Durchführung der Prüfung entsprechend dem Regelwerk der Baustoffliste ÖA anerkannt sind
oder
- eine Akkreditierung des Österreichischen Instituts für Bautechnik besitzen.
Anerkennung im Wege eines Sonderverfahrens heißt, dass von der betroffenen
Prüf-/Überwachungsstelle im Staat des Sitzes der Stelle ein Antrag auf Durchführung
eines Sonderverfahrens gestellt wird und dieses im Einvernehmen mit dem Österreichischen
Institut für Bautechnik abgeführt wird.
Sollte eine Prüfung nach einem ausländischen Regelwerk beabsichtigt werden, ist
zusätzlich im Zuge des Sonderverfahrens die Gleichwertigkeit dieses
"ausländischen" Regelwerkes mit dem in der Baustoffliste ÖA enthaltenen
Regelwerk festzustellen.
Dies gilt auch für EN-Normen, die nicht in der Baustoffliste ÖA enthalten sind (nicht
harmonisierte EN-Normen im Sinne der Bauproduktenrichtlinie).
Schleuderbeton
Der Werkstoff Schleuderbeton ist in der ersten Ausgabe der Baustoffliste ÖA nicht
enthalten. Somit sind Produkte aus Schleuderbeton nicht durch die verpflichtende
ÜA-Kennzeichnung tangiert.
Die für die einzelnen
Produktgruppen geltenden Übergangsfristen bis zur verbindlich erforderlichen
ÜA-Kennzeichnung sind in der Verordnung des Österreichischen Instituts für
Bautechnik vom 23. Oktober 2001 über die Baustoffliste ÖA festgelegt. Diese
Verordnung stellt ein für alle darin angeführten Länder verbindliches
Regelungsinstrument dar. Die Verordnung basiert auf den entsprechenden Beschlussfassungen
durch die zuständigen Organe der Länder (Landtagsbeschluss, Regierungsbeschluss).
Das OIB kann daher nicht davon abweichende „informelle“ Übergangsfristen
"empfehlen".
Überlager 1
Vorgefertigte Überlager sind gemäß der Verordnung des Österreichischen Instituts für
Bautechnik vom 23. Oktober 2001 über die Baustoffliste ÖA Produkte der Baustoffliste
ÖA. Sofern sie nicht der Produktgruppe lfd. Nr. 2.3.10 "Flachstürze"
zuzuordnen sind, sind sie der Produktgruppe lfd. Nr. 2.3.16 "Stützen, Köcherhälse,
Träger, Binder, Winkelstütz-Elemente aus Beton, Leichtbeton und Stahlbeton"
zuzuordnen.
Verflüssiger 1
Verflüssiger sind entsprechend der Produktgruppe lfd. 1.4.3 der Verordnung des
Österreichischen Instituts für Bautechnik vom 23. Oktober 2001 über die Baustoffliste
ÖA Produkte der Baustoffliste ÖA. Als Übergangsfrist bis zur verpflichtenden
ÜA-Kennzeichnung sind sechs Monate festgelegt.
Betreffend die Anwendung der ÖNORM EN 934-2 wird darauf hingewiesen, dass mit Hinblick
auf die Bestimmungen der ÖNORM B 4710-1 für Beton in der zweiten Ausgabe der
Baustoffliste ÖA die
Produktgruppe 1.4.3 Verflüssiger nach ÖNORM B 3333 gestrichen wurde.
Da die harmonisierte ÖNORM EN 934-2 (Ausgabedatum 2002.02.01), für diese Produkte
bereits vorliegt, wird unter Einhaltung der im Guidance Paper J "Transitional
arrangements under the Construction Products Directive" angegebenen Zeitabläufe mit
der Publikation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C ("C"
series of the Official Journal of the European Communities) die CE-Kennzeichnung möglich
sein.
Die gemäß der Verordnung vom 23.10.2001 über die Baustoffliste ÖA bestehende
Verpflichtung zur ÜA-Kennzeichnung gemäß lfd. Nr. 1.4.3 bleibt bis zum Erscheinen der
2. Ausgabe der Baustoffliste ÖA bzw. bis zur Vorlage CE-gekennzeichneter Produkte
aufrecht.
Verwendungsgrundsätze des OIB sind Regelwerke der Baustoffliste ÖA, so wie ÖNORMEN oder
Richtlinien des Betonvereins etc. Sie haben daher für die Anwendbarkeit der Baustoffliste
ÖA den Status einer Verbindlichkeit.
In welchen Fällen ein Verwendungsgrundsatz des OIB heranzuziehen ist, ist in der
Baustoffliste in der Rubrik Regelwerke festgelegt.
Im wesentlichen enthalten sie die Festlegung des Anwendungsbereiches, der Prüfparameter
und der Güteüberwachung.
Die Verwendungsgrundsätze des OIB können im Österreichischen Institut für Bautechnik
bezogen werden. Eine Übersicht ist auf der Homepage unter Veröffentlichungen
enthalten.
Werkseigene Produktionskontrolle
Die werkseigene Produktionskontrolle dient der Sicherstellung der gleichbleibenden
Produktqualität im laufenden Produktverfahren. Sofern nicht ohnehin das in der
Baustoffliste ÖA angeführte Regelwerk oder nähere Bestimmungen in der Anlage A der
Baustoffliste ÖA Festlegungen enthalten, ist die werkseigene Produktionskontrolle durch
den Hersteller in Abhängigkeit von dem betroffenen Produkt im Einzelfall nach eigenem
Ermessen einzurichten.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die ordungsgemäße Einrichtung der werkseigenen
Produktionskontrolle im Beschwerdefall einer Überprüfung unterzogen werden kann.
Allgemeine Grundsätze zur werkseigenen Produktionskontrolle in europäischen technischen
Spezifikationen finden sich auch in dem von der Europäischen Kommission herausgegebenen
Guidance Paper B "The Definition of Factory Production Control in Technical
Specifications for Construction Products" (Leitpapier B: Bestimmung der werkseigenen
Produktionskontrolle in technischen Spezifikationen für Bauprodukte. Inoffizielle
Übersetzung des Deutschen Instituts für Bautechnik: Mitteilungen DIBt - Sonderheft Nr.
17 vom 11. März 1998).
Wesentliche Abweichung 1
Im Falle einer Herstellererklärung wird die Entscheidung, ob eine wesentliche Abweichung
im Sinne der Baustoffliste ÖA vorliegt, durch das Österreichische Institut für
Bautechnik getroffen. Anträge zur Feststellung sind vom Hersteller oder seinen
bevollmächtigten Vertreter an das Österreichische Institut für Bautechnik,
Schenkenstraße 4, 1010 Wien, zu richten.
Wesentliche Abweichung 2
Im Falle einer Ausstellung eines Übereinstimmungszeugnisses durch eine vom OIB
ermächtigte Stelle (Zulassungs- bzw. Zertifizierungsstelle der Länder oder vom OIB
ermächtigte Stelle) wird die Entscheidung, ob eine wesentliche Abweichung im Sinne der
Baustoffliste ÖA vorliegt, durch die ermächtigte Stelle unter Befassung des
Österreichischen Instituts für Bautechnik getroffen. Bei Vorliegen einer wesentlichen
Abweichung vom geltenden Regelwerk im Sinne der Baustoffliste ÖA ist der Antrag auf
Ausstellung eines Gutachtens vom Hersteller oder seinen bevollmächtigten Vertreter an das
Österreichische Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, 1010 Wien, zu richten.
Zement 1
Für Zement liegt die
harmonisierte Norm EN 197-1 (in Österreich umgesetzt durch die ÖNORM EN 197-1,
Ausgabedatum 1. Dezember 2001) vor.
Für die EN 197-1 (Ausgabe
Juni 2000) ist die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C,
(Fundstelle 2001/C 20/04 vom 23.1.2001, Seite 5) kundgemachte Übergangsperiode
mit 1. April 2002 abgelaufen. Das heißt, dass ab 2. April 2002 für Zemente nach
EN 197-1 die CE-Kennzeichnung verpflichtend ist und daher das ÜA-Zeichen für die
in der EN 197-1 erfassten Zemente nicht mehr relevant ist.
Für Zemente mit
besonderen Verwendungen, die in der ÖNORM B 3327-1 bzw. ÖNORM B 3327-2 erfasst
werden, ist für die über die EN 197-1 hinausgehenden Anforderungen eine
ÜA-Kennzeichnung erforderlich. Diese Verpflichtung ist aus der Verordnung des
Österreichischen Instituts für Bautechnik vom 23. Oktober 2001 über die
Baustoffliste ÖA abzuleiten. In dieser ersten Ausgabe der Baustoffliste ÖA sind
unter der lfd. Nr. 1.1.1 Zemente enthalten. Das darin enthaltene Regelwerk
ÖNORM B 3310 erfasst auch die nicht in
der EN 197-1 behandelten und nunmehr über die ÖNORM B 3327-Serie definierten
Zemente mit besonderen Verwendungen. Die Heranziehung der ÖNORM B 3327-Serie
anstelle der ÖNORM B 3310 für die Ausstellung der Übereinstimmungszeugnisse
wird als unwesentliche Abweichung (zum in der Baustoffliste ÖA kundgemachten
Regelwerk) beurteilt und ist daher möglich.
Für Produkte nach ÖNORM B
3327-2, Abschnitt 4.2, sind die Bestimmungen der lfd. Nr. 1.1.1 der Baustoffliste
ÖA nicht anzuwenden.
Das gesetzlich vorgeschriebene Einbauzeichen besteht aus dem Bildzeichen ÜA und den
zusätzlichen Angaben. Die zusätzlichen Angaben umfassen die Kurzbezeichnungen des
Übereinstimmungszeugnisses und der das Übereinstimmungszeugnis ausstellenden Stelle.
Zumindest an einer Stelle (Ziegel, Verpackung, Begleitpapier (Lieferschein)) ist die
Anbringung des gesetzlich vorgeschriebenen ÜA-Zeichens erforderlich.
Bei Anbringung des ordnungsgemäßen ÜA-Zeichens auf der Verpackung oder dem Lieferschein
kann zusätzlich auf den Ziegeln selbst die Kurzbezeichnung des
Übereinstimmungsnachweises angebracht werden. Diese ist zur eindeutigen Zuordnung durch
die Buchstabenfolge ÜA zu ergänzen, z.B. in der Form: ÜA Z-3.1.1-01-0123.
Die alleinige Kennzeichnung der Verpackung mit dem Bildzeichen alleine und der Ziegel mit
der Kurzbezeichnung des Übereinstimmungsnachweises ist gesetzwidrig!
Bedingt durch die zeitlich befristete Geltungsdauer der Übereinstimmungszeugnisse ist in
den Ziegeln auch das Produktionsdatum (Produktionswoche), auch in kodierter Form, und das
Herstellwerk einzuprägen.
Ziegel 2
Gemäß der lfd. Nr. 3.1.1 Mauer- und Hochlochziegel für tragendes Mauerwerk der
Baustoffliste ÖA (Verordnung des OIB vom 23.10.2001 über die Baustoffliste ÖA;
Kundmachung: Sonderheft Nr. 1 der Mitteilungen des OIB, Ausgabe Oktober 2001, Zahl:
OIB-095.1-051/01) sind Mauer- und Hochlochziegel ÜA-kennzeichnungspflichtig. Dies
bedeutet, dass "ganze Ziegel" ÜA-kennzeichnungspflichtig sind, nicht jedoch
Sondertypen wie z.B. "Erkerziegel", "Verschiebeziegel" etc.. Für
diese Sondertypen ist eine ÜA-Kennzeichnung nicht vorgesehen.
Zu den Produktgruppen lfd. Nr. 3.1.1 und 3.1.2 sind nähere Ausführungen zu Relevanz
der Baustoffliste ÖA, Kennzeichnung der Ziegel, Erläuterungen zur Prüfung der
Druckfestigkeit und den Bestimmungen betreffend die Fremdüberwachung sowie zu den Anforderungen an den
Wärmeschutz und Schallschutz in der Checkliste des OIB „Ziegel“ enthalten.
Die Checkliste „Ziegel“ kann im OIB (Fax: +
43/1/533 64 23; E-Mail: mail@oib.or.at)
bezogen werden.
Zusatzmittel 1
Für Produkte, die die
CE-Kennzeichnung tragen, entfällt die Verpflichtung der ÜA-Kennzeichnung für
die im Rahmen der CE-Kennzeichnung erfassten Anforderungen und
Verwendungszwecke.