OIB-Richtlinie 2
OIB-Richtlinie 2.2
OIB-Richtlinie 3
OIB-Richtlinie 4
OIB-Richtlinie 6
Letzte Aktualisierung: Richtlinie 4 (14.04.2010)
| OIB-Richtlinie 2 |
Brandschutz
| Punkt | Unterstützende Grafiken |
| 0 | Bauteil mit Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Brandverhalten A2 |
| 2 | |
| 2.2.1 | Ein Gebäude der GK 1 an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze |
| 2.2.1 | Zwei Gebäude der GK 1 an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze |
| 2.2.1 | Zwei Wohnungen bzw. Betriebseinheiten als GK 2 |
| 2.2.1 | Zwei Wohnungen bzw. Betriebseinheiten als GK 3 |
| 3.1.5 | Begrenzung der vertikalen Brandübertragung |
| 3.1.6 | Begrenzung der horizontalen Brandübertragung (Überarbeitete Grafik) |
| 3.1.7 und 3.1.8 | Begrenzung der horizontalen Brandübertragung bei Dachöffnungen, Dachgauben und ähnlichen Dachaufbauten |
| 4.1 | Zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete Außenwand |
| 4.1 | Zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete Außenwand, 45° |
| 4.1 | Zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete Außenwand, < und > 45° |
| Tabelle1 Punkt 3 | Reihenhäuser auf jeweils eigenem Grundstück- bzw. Bauplatz (Überarbeitete Grafik) |
| Tabelle1 Punkt 3 und 2.4 | Reihenhäuser auf einem gemeinsamen Grundstück- bzw. Bauplatz (Überarbeitete Grafik) |
| Punkt | Fragen |
| 0 | Kann der Begriff "freistehend" aus der Definition von Gebäuden
der GK 1 auch auf Gebäude mit einer Grundfläche von nicht mehr als 15 m²
angewendet werden? |
| 1 | Wie ist bei der Einstufung eines Gebäude vorzugehen, bei denen einzelne Gebäudeteile eine unterschiedliche Anzahl von oberirdischen Geschoßen oder ein unterschiedliches Fluchtniveau aufweisen? |
| 2.1.2 | Sind bei Wärmdämmverbundsystemen, die an Gebäuden mit drei
oberirdischen Geschoßen, jedoch mit einem Fluchtniveau des obersten Geschoßes
von mit mehr als 7 m angebracht sind, Brandschutzschotte
(Brandschutzriegel) gemäß Fußnote 4 der Tabelle 1 der ÖNORM B 3806
erforderlich? |
| 2.2.1 Frage 1 |
Muss ein bestehendes Einfamilienhaus oder Betriebsgebäude (GK 1)
bei einer Änderung zu einem Zweifamilienwohnhaus o.ä. automatisch alle
Bedingungen der GK 2 erfüllen? |
| 2.2.1 Frage 2 |
Entsprechen folgende Ausführungen von Balkonplatten in Gebäuden der GK
4 der Anforderung R30 oder A2? - Stahlträgerkonstruktion (A2) mit Holzbohlenbelag R30 dimensioniert - Stahlträgerkonstruktion (A2) mit Trapezblech - Stahlträgerkonstruktion (A2) mit Gitterost |
| 3.1.1 |
In unterirdischen Geschoßen darf ein Brandabschnitt eine Fläche
von 800 m² nicht überschreiten. Darf sich der Brandabschnitt auf
mehrere Geschoße erstrecken, wie dies bei oberirdischen Geschoßen der Fall
ist? |
| 3.1.5 | Muss die thermische Trennung (z. B. Isokorb) des horizontal
auskragenden Bauteiles über besondere brandschutztechnische Eigenschaften
verfügen? |
| 3.1.6 |
Welche Anforderungen müssen Außenwände
erfüllen, die an brandabschnittsbildende Wände anschließen? |
| 3.3 | Muss die thermische Trennung (z. B. Isokorb) des horizontal
auskragenden Bauteiles über besondere brandschutztechnische Eigenschaften
verfügen? |
| 3.4 | Welche Anforderungen werden an Revisionsöffnungen von Schächten und Kanälen
gestellt? |
| 3.6.1 | Welche Anforderungen müssen Aufzugsschachtladestellen erfüllen, die in
Trennbauteilen liegen oder diese durchdringen, die keine
brandabschnittsbildenden Bauteile sind? |
| 3.7.1 | Wie ist vorzugehen, wenn bei Feuerstätten und Verbindungsstücken vom
Hersteller keine Angaben betreffend des notwendigen Abstands zu brennbaren
Bauteilen angegeben werden? |
| 3.8.3 Frage 1 |
Welcher Abstand von brennbaren Baustoffen ist bei konventionellen
gemauerten Abgasanlagen einzuhalten? |
| 3.8.3 Frage 2 |
Wie ist vorzugehen, wenn bei Abgasanlagen vom Hersteller keine Angaben
betreffend des notwendigen Abstandes zu brennenden Bauteilen angegeben werden? |
| 3.9.5 Frage 1 |
Dürfen Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer
Beschickung aus einem Vorratsbehälter mit einem Fassungsvermögen von nicht
mehr als 1,5 m³ mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW
auch außerhalb von Heizräumen aufgestellt und betrieben werden? |
| 3.9.5 Frage 2 |
Müssen Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer
Brennstoffförderung mittels Saugleitung in einen Zwischenbehälter von nicht
mehr als 1,5 m³ in einem Heizraum aufgestellt werden? |
| 3.12 | |
| 4.1 | |
| 5.1.2 | Müssen bei Maisonettenwohnungen in jedem Geschoß zwei voneinander unabhängige
Fluchtwege zu Treppenhäusern gemäß Tabelle 3 vorhanden sein, d.h. auch
aus der oberen Ebene der Maisonette-Wohnungen. |
| 5.2.2 | Muss bei Maisonettenwohnungen bei Ersatz eines Treppenhauses durch einen
Rettungsweg die Erreichbarkeit mit Geräten der Feuerwehr auch
aus der oberen Ebene der Maisonette-Wohnungen sichergestellt sein. |
| 5.3.5 | Muss die thermischer Trennung (z. B. Isokorb) des horizontal
auskragenden Bauteiles über besondere brandschutztechnische Eigenschaften
verfügen? |
| 7.2.3 | In diesem Punkt wird festgelegt, dass nur bei Geschoßen mit Unterrichtsräumen die Punkte 5.1.1 (b) und 5.2 nicht angewendet werden dürfen. Kann bei Kindergartengebäuden davon ausgegangen werden, dass Gruppenräume sinngemäß wie Unterrichtsräume zu behandeln sind? |
| 7.4.1 | Müssen freistehende Verkaufsstätten allseitig freistehend sein oder nur dreiseitig, wie bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1? |
Antworten
Ja, „freistehend“ im Sinne der Begriffsbestimmung für Gebäude der Gebäudeklasse 1 („an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglich") ist auch auf Gebäude mit einer Grundfläche von nicht mehr als 15 m² anzuwenden.
Für die
Einstufung in eine Gebäudeklasse wird grundsätzlich das Gebäude als Summe der
einzelnen Gebäudeteile betrachtet, und zwar unabhängig davon, ob die einzelnen
Gebäudeteile durch brandabschnittsbildende Bauteile innerhalb des Gebäudes
getrennt sind oder nicht.
Bei einem Gebäude mit einem Fluchtniveau des obersten Geschoßes von
mehr als 7 m handelt es sich auch dann um ein Gebäude der GK 4, wenn
es nur drei oberirdische Geschoße aufweist. Da jedoch die Forderung nach dem
Brandschutzriegel fachlich aus der Anzahl der Geschoße und nicht aus der Höhe
des Fluchtniveaus resultiert, ist daher für solche Gebäude - abweichend von
der ÖNORM B 3806 - kein Brandschutzschott erforderlich.
Ja
Ja, die beispielhaft aufgezählten Ausführungsarten entsprechen den Anforderungen der Tabelle 1, Punkt 5.
Ja
Ja, durch die thermische Trennung dürfen die brandschutztechnischen
Eigenschaften des betroffenen Bauteiles nicht beeinträchtigt werden.
In der OIB-Richtlinie 2 werden
keine konkreten Anforderungen festgelegt. Aus brandschutztechnischer Sicht wird
im Hinblick auf die Funktion der brandabschnittsbildenden Wand bei Gebäuden ab
der Gebäudeklasse 3 empfohlen, dass die an brandabschnittsbildende Wände
anschließenden Außenwandbauteile in einem Abstand von jeweils 0,5 m
beidseits der Achse der brandabschnittsbildenden Wand bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3
und 4 der Feuerwiderstandsklasse E 30 sowie bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5
der Feuerwiderstandsklasse E 60 aus Baustoffen der Euroklasse des
Brandverhaltens mindestens A2 ausgeführt werden. Sofern die anschließenden Außenwandbauteile
einen Winkel von weniger als 135 Grad bilden, sollten in jenem Bereich, in
dem der Abstand der gegenüberliegenden Außenwandbauteile nicht mehr als 3 m
beträgt, bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 und 4 der
Feuerwiderstandsklasse EI 30 sowie bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5
der Feuerwiderstandsklasse EI 60 aus Baustoffen der Euroklasse des
Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen.
Ja, durch die thermische Trennung dürfen die brandschutztechnischen
Eigenschaften des betroffenen Bauteiles nicht beeinträchtigt werden.
Revisionsöffnungen sind grundsätzlich in derselben Feuerwiderstandszeit
wie die Schachtwand herzustellen. Eine Selbstschließeinrichtung ist nicht
erforderlich, da davon ausgegangen werden kann, dass die Revisionsöffnung in
der Regel geschlossen ist.
Es gelten die Bestimmungen des Punktes 3.2 der RL 2. Hierbei ist
jedoch zu beachten, dass Trennbauteile nur solche Wände und Decken sind, die
zwischen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen
liegen. Das bedeutet, dass bei Aufzügen, die allgemeine Teile eines Gebäudes
wie z. B. Gänge innerhalb eines Brandabschnittes miteinander verbinden, im
Bereich der Ladestellen des Aufzuges keine brandschutztechnischen Maßnahmen
notwendig sind. Verbindet der Aufzug jedoch verschiedene Wohnungen bzw.
Betriebseinheiten direkt, so sind im Bereich der Ladestellen
brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich, wobei sinngemäß die ÖNORM B
2473 herangezogen werden kann. In der Regel wird es sich hierbei um
Aufzugsschachttüren in der Klassifizierung E 90 gemäß ÖNORM EN 81-58
oder um eine der Aufzugsschachttüre vorgesetzte Türe der Klassifizierung E 30-C
gemäß ÖNORM EN 13501-2 handeln.
Für diese Fälle können z. B. die ÖNORM B 2331 bzw. die DIN V 18160-1
herangezogen werden.
Für diesen Fall kann die ÖNORM B 2331 sinngemäß herangezogen werden.
Für diese Fälle können
z.B. die ÖNORM B 2331 bzw. die DIN V 18160-1 herangezogen werden.
Nein, da die allgemeine Bestimmung betreffend der Notwendigkeit eines Heizraumes ab einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW unabhängig von der Größe des Vorratsbehälters gilt.
Ja, da es sich bei diesem System auch um eine automatische Beschickung
handelt.
Zur Rauchableitung in unterirdischen Geschoßen sind bei Brandabschnitten mit einer Fläche von nicht mehr als 200 m² ebenfalls geeignete Öffnungen ins Freie vorzusehen. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn Öffnungen mit einer geometrischen Fläche von mindestens von 0,5 % der Brandabschnittsfläche, mindestens jedoch 0,5 m² vorhanden sind.
Eine Wand gilt als eine der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete
Wand, wenn der spitze Winkel, den sie mit der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze
bildet, nicht mehr als 45 Grad beträgt.
Nein. Bei Maisonettenwohnungen genügt die Anforderung hinsichtlich des Fluchtweges nur für das Erschließungsgeschoß. Unbeschadet davon muss die höchstzulässige Gehweglänge von 40 m von jeder Stelle der Maisonettenwohnung eingehalten werden.
Nein. Bei Maisonettenwohnungen genügt die Anforderung hinsichtlich der
Erreichbarkeit für Geräte der Feuerwehr nur für das Erschließungsgeschoß.
Ja, durch die thermische Trennung dürfen die brandschutztechnischen Eigenschaften des betroffenen Bauteiles nicht beeinträchtigt werden.
Für diesen Fall kann die ÖNORM B 2331 sinngemäß herangezogen werden.
Für diese Fälle können
z.B. die ÖNORM B 2331 bzw. die DIN V 18160-1 herangezogen werden.
Nein, da die allgemeine Bestimmung betreffend der Notwendigkeit eines Heizraumes ab einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW unabhängig von der Größe des Vorratsbehälters gilt.
Ja, da es sich bei diesem System auch um eine automatische Beschickung
handelt.
Zur Rauchableitung in unterirdischen Geschoßen sind bei Brandabschnitten mit einer Fläche von nicht mehr als 200 m² ebenfalls geeignete Öffnungen ins Freie vorzusehen. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn Öffnungen mit einer geometrischen Fläche von mindestens von 0,5 % der Brandabschnittsfläche, mindestens jedoch 0,5 m² vorhanden sind.
Eine Wand gilt als eine der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete
Wand, wenn der spitze Winkel, den sie mit der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze
bildet, nicht mehr als 45 Grad beträgt.
Nein. Bei Maisonettenwohnungen genügt die Anforderung hinsichtlich des Fluchtweges nur für das Erschließungsgeschoß. Unbeschadet davon muss die höchstzulässige Gehweglänge von 40 m von jeder Stelle der Maisonettenwohnung eingehalten werden.
Nein. Bei Maisonettenwohnungen genügt die Anforderung hinsichtlich der
Erreichbarkeit für Geräte der Feuerwehr nur für das Erschließungsgeschoß.
Ja, durch die thermische Trennung dürfen die brandschutztechnischen Eigenschaften des betroffenen Bauteiles nicht beeinträchtigt werden.
Ja
Grundsätzlich wird unter "freistehend" die freie Zugänglichkeit an allen Seiten eines Gebäudes verstanden. Lediglich im Zusammenhang mit Gebäuden der Gebäudeklasse 1, deren Fläche mit 400 m² begrenzt ist, wurde der Begriff "freistehend" dahingehend abgeschwächt, dass die Zugänglichkeit für die Brandbekämpfung an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen ausreicht. Somit gelten nur Verkaufsstätten in der Gebäudeklasse 1 auch bei bloß dreiseitiger Zugänglichkeit als freistehend.
| OIB-Richtlinie 2.2 |
Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks
| Punkt | Fragen |
| 2.1 Frage 1 |
Beziehen sich die Anforderungen an den Feuerwiderstand bei überdachten
Stellplätzen innerhalb von 2,0 m zur Grundstücks- bzw.
Bauplatzgrenze auch auf die Decke bzw. das Dach? |
| 2.1 Frage 2 |
Welche Anforderungen gelten für den Baustoff der Überdachung? Kann
Kunststoff verwendet werden? |
| 2.1 Frage 3 |
Wird aus einem überdachten Stellplatz an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze durch die gegebenenfalls an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze erforderliche Wand eine Garage? |
| 2.1 Frage 4 |
Kann die Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten nicht allenfalls auf
30 Minuten reduziert werden, zumal eine Ungleichbehandlung zu Tabelle 1
mit überdachten Stellplätzen von mehr als 35 m² bis 250 m²
besteht, wo für diese Wand nur 30 Minuten gefordert wird? |
| 2.1 Frage 5 |
Muss bei einem überdachten Stellplatz mit nicht mehr als 35 m²
Nutzfläche, welcher näher als 2 m zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze
errichtet wird, eine Wand zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze errichtet
werden, wenn ja, mit welchen Anforderungen? |
| 2.2 | Muss bei überdachten Stellplätzen mit mehr als 35 m² und nicht
mehr als 250 m² Nutzfläche, welche näher als 2 m zur Grundstücks-
bzw. Bauplatzgrenze errichtet werden, eine Wand zur Grundstücks- bzw.
Bauplatzgrenze errichtet werden, wenn ja, mit welchen Anforderungen? |
| 2.3 | Muss bei überdachten Stellplätzen ohne überdachte Fahrgassen mit
mehr als 250 m² Nutzfläche, welche näher als 2 m zur Grundstücks-
bzw. Bauplatzgrenze errichtet werden, eine Wand zur Grundstücks- bzw.
Bauplatzgrenze erstellt werden, wenn ja, mit welchen Anforderungen? |
| 2.4.2 | |
| 3 Frage 1 |
Welche Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstandes müssen
Garagentore, Fenster, Verglasungen, Lüftungsöffnungen etc., die innerhalb
des Mindestabstandes von
2 m zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder von 4 m zu Gebäuden
auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz angeordnet sind, erfüllen? |
| 3 Frage 2 |
Wann gilt eine Wand als eine der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder
einem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrte Wand? |
| 4.5.1 |
Welche Neigung darf die Ein- bzw. Ausfahrtsrampe betragen, über die der
einzige Fluchtweg gemäß Punkt 4.5.1 (a) führt? |
| 4.5.3 | Kann der Fluchtweg aus einer Garage durch einen anderen Brandabschnitt
der Garage führen? |
| 4.7.1 Frage 1 |
Dürfen bei Garagen mit einer Brandabschnittsfläche von nicht mehr als
1.600 m² die erforderlichen Öffnungsquerschnitte bei Vorhandensein
einer automatischen Brandmeldeanlage, allenfalls mit automatischer
Alarmweiterleitung, reduziert werden? |
| 4.7.1 Frage 2 |
Ist es zulässig, dass die erforderlichen Öffnungsquerschnitte nur im
Brandfall zur Verfügung stehen? Wenn ja, welche Anforderungen gibt es an die
Ansteuerung der Verschlüsse solcher Öffnungen? |
Antworten
Nein, da bei dieser Größenordnung
der überdachten Stellplätze durch die Wand eine Brandübertragung erschwert
wird.
In der OIB-Richtlinie 2.2 werden keine Anforderungen an das
Brandverhalten von Überdachungsmaterialien gestellt. Unter sinngemäßer
Heranziehung der ÖNORM B 3806 „Anforderungen an das Brandverhalten
von Bauprodukten (Baustoffen)“ wird festgehalten, dass Baustoffe der
Euroklasse des Brandverhaltens F jedenfalls unzulässig sind.
Nur in jenen Fällen,
in denen die Kriterien für überdachte Stellplätze gemäß OIB-Richtlinie
„Begriffsbestimmungen“ nicht mehr zutreffen.
Grundsätzlich nicht möglich, da die Anforderung gemäß Punkt 2.1
nur für den Feuerwiderstand von 60 Minuten ohne gleichzeitiger Forderung
hinsichtlich einer bestimmten Euroklasse des Brandverhaltens gilt, während im
Punkt 2.2 der Tabelle 1 die Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten
mit den Anforderungen an die Brennbarkeit A2 verknüpft wird.
In der Regel besteht keine Verpflichtung zur Errichtung einer Wand. Wenn
jedoch aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude
zu erwarten ist, kann jedoch eine Wand erforderlich werden, die die
Anforderungen des Punktes 2.1 der OIB-Richtlinie 2.2 zu erfüllen hat.
Sofern eine Wand erforderlich ist, gelten die Anforderungen auch an allenfalls
vorhandene Stützen im Verlauf dieser Wand.
In der Regel besteht keine Verpflichtung zur Errichtung einer Wand. Wenn
jedoch aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf
Nachbargebäude zu erwarten ist, kann eine Wand erforderlich werden, die die
Anforderungen der Tabelle 1 der OIB-Richtlinie 2.2 zu erfüllen hat.
In der Regel besteht keine Verpflichtung zur Errichtung einer Wand. Wenn
jedoch aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude
zu erwarten ist, kann eine Wand erforderlich werden, die die Anforderungen der
Tabelle 1 der OIB-Richtlinie 2.2 zu erfüllen hat.
Es besteht eine Verpflichtung zur Errichtung einer Wand, die die
Anforderungen der Tabelle 1 der OIB-Richtlinie 2.2 zu erfüllen hat.
Garagentore, Fenster, Verglasungen, Lüftungsöffnungen etc., die in
einer Wand eingebaut sind, die nicht der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder
dem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrt sind, müssen
keine Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstandes erfüllen.
Eine Wand gilt als eine der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder einem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrte Wand, wenn der spitze Winkel, den sie mit der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder mit der Außenwand des Gebäudes auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz bildet, nicht mehr als 45 Grad beträgt.
Maximal 10 %; dies ergibt sich sinngemäß aus Punkt 2.1.1 der
OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“.
Im Falle von zwei voneinander unabhängigen Fluchtwegen kann einer der
beiden Fluchtwege gemäß Punkt 4.5.3 durch einen anderen Brandabschnitt führen.
Zumindest ein Fluchtweg (falls es nur einen einzigen gibt, der binnen 40 m,
direkt ins Freie mündet) darf jedoch nicht durch einen anderen Brandabschnitt führen.
Nein. Da sich bei kleineren Raumvolumina die negativen Einflüsse von
Rauch und Wärme früher auswirken als bei größeren Raumvolumina, sind Rauch-
und Wärmeabzugseinrichtungen, welche sich auf die freigesetzte Rauchmenge eines
brennenden Kraftfahrzeuges beziehen, erforderlich. Durch eine automatische
Brandmeldeanlage kann der Brand eines Kraftfahrzeuges nicht verhindert werden.
Ja. Die Ansteuerung hat in diesem Fall durch eine automatische
Brandmeldeanlage oder gemäß Punkt 4.7.2 (c) zu erfolgen. Auf die
Bestimmungen des Punktes 8.3 „Lüftung von Garagen“ der OIB-Richtlinie 3
wird hingewiesen.
| OIB-Richtlinie 3 |
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
| Punkt | Frage |
| 5.1.3 | Wie ist eine Mündung einer Abgasanlage situiert, die "vor einem Fenster" liegt? |
| 5.6.2 | Gibt es für den Anschluss mehrerer Feuerstätten für unterschiedliche Brennstoffe an den selben abgasführenden Teil einer Abgasanlage einer Wohnung oder Betriebseinheit im selben Geschoß besondere technische Anforderungen? |
| 5.6.3 | Für welche Feuerstätten ist es zulässig, dass Abgasrohre aus mehreren Wohn- und Betriebseinheiten verschiedener Geschoße in dieselbe Abgasanlage (z. B. Luft-Abgas-Systeme) einmünden? |
| 8.3 Frage 1 |
Gelten für Garagen, in denen Kraftfahrzeuge abgestellt werden dürfen, die mit Erdgas (CNG) betrieben werden, strengere Anforderungen? |
| 8.3 Frage 2 |
Gelten für Garagen, in denen Kraftfahrzeuge abgestellt werden dürfen, die mit Flüssiggas (LPG, Autogas) betrieben werden, strengere Anforderungen? |
| 8.3 und 8.3.5 | Muss bei einer mechanischen Lüftungsanlage immer mechanisch be- und entlüftet werden? |
| 9.1.1 und 9.1.2 | Was ist unter der Lichteintrittsfläche eines Fensters im Sinne des Punktes 9.1.1 und unter Belichtungsöffnung in Sinne des Punktes 9.1.2 der OIB-Richtlinie 3 zu verstehen? |
| 9.1.2 | Auf welchen Teil des Fensters bezieht sich die Anforderung des freien Lichteinfallwinkels? |
| 9.1.3 | Worauf beziehen sich die 50 cm? |
| 9.2 | Muss für jeden Aufenthaltsraum eine freie waagrechte Sicht von mind. 6 m gewährleistet sein? |
| 11.2.2 | Darf die lichte Raumhöhe in Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, in Dachgeschoßen weniger als 2,10 m betragen? |
| 12.3 | Gibt es eine normative Grundlage für die Regelung zur Lagerung von brennbaren flüchtigen Stoffen wie insbesondere brennbare Gase oder brennbare Flüssigkeiten? |
Antworten
Es ist ein Bereich von 10 m im Umkreis vor der Fensterflucht gemeint.
Es müssen die Anforderungen des Punktes 5.5 erfüllt sein. In der Regel müssen die Einmündungen für Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe in dieser Reihenfolge aufsteigend angeordnet werden.
Abgasrohre, die aus mehreren Wohn- und Betriebseinheiten verschiedener Geschoße in dieselbe Abgasanlage (z. B. Luft-Abgas-Systeme) einmünden, sind zulässig, wenn nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe daran angeschlossen werden und ein Nachweis (Strömungsberechnung) über die Eignung der Feuerstätten und Abgasanlagen vorliegt.
Es gelten die gleichen Bestimmungen, insbesondere betreffend Be- und Entlüftung, wie bei mit Benzin oder Dieselkraftstoff betriebenen Fahrzeugen. Eine geeignete Belüftung im Sinne von Punkt 8.3 ist beim Abstellen von mit Erdgas (CNG) betriebenen Kraftfahrzeugen jedenfalls dann gegeben, wenn die erforderlichen oberen Lüftungsöffnungen in der Decke oder unmittelbar unterhalb der Decke angeordnet sind. Dabei dürfen keine unentlüftbaren Todräume im Deckenbereich bestehen, in denen sich Zündquellen befinden.
Ja, gemäß Punkt 8.3.6 der OIB-Richtlinie 3 ist die Abstellung von Kraftfahrzeugen, die mit Flüssiggas (LPG, Autogas) betrieben werden, nur zulässig, wenn nachgewiesen wurde, dass zusätzlich zu den Anforderungen an Garagen, die für die Einfahrt von mit Benzin oder Dieselkraftstoff betriebenen Fahrzeugen bestimmt sind, durch eine ausreichende Lüftung sichergestellt ist, dass bei Austreten von Flüssiggas durch das entstehende Gas-Luftgemisch keine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Personen auftritt. Hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung sind Verbindungen zu tiefer gelegenen Räumen, Abflüssen, Rigolen, Zündquellen und Ansaugöffnungen in Bodennähe zu vermeiden.
Nein, gemäß Punkt 8.3.1 können sowohl Be- als auch Entlüftung mechanisch oder natürlich erfolgen
(z. B. natürliche Belüftung und mechanische Entlüftung).
Der Verweis am Ende von Punkt 8.3.5 bezieht sich richtigerweise nicht auf Punkt 8.3.3, sondern auf
Punkt 8.3.4.
Die Lichteintrittsfläche eines
Fensters im Sinne des Punktes 9.1.1 ist die Netto-Glasfläche (ohne Rahmen und
Sprossen).
Die Belichtungsöffnung im Sinne des Punktes 9.1.2 bezieht sich beim
Lichteinfallswinkel und bei der Lichteinfallsrichtung auf die Architekturlichte
in der Fassadenflucht.
Entsprechend der Formulierung von 9.1.2 bezieht sich die Anforderung auf ein Lichtprisma mit der notwendigen Lichteintrittsfläche als Basis.
Die 50 cm beziehen sich auf jenen Teil des vorragenden Bauteiles, der in das Lichtprisma entsprechend 9.1.2 hineinragt.
Nein, diese Anforderung muss nur für mindestens ein Fenster
eines Aufenthaltsraumes einer Wohnung erfüllt werden.
Die Anforderung nach einer freien Sicht von mind. 2 Meter ist jedoch für alle für die Belichtung notwendigen Fenster aller
Aufenthaltsräume von Wohnungen zu erfüllen.
Ja, die Bestimmung für die lichte Räumhöhe für Aufenthaltsräume in Dachgeschoßen ist sinngemäß auch auf andere Räume als Aufenthaltsräume anzuwenden, da es sinnwidrig wäre, wenn bei Nebenräumen strengere Bestimmungen bestünden als bei Aufenthaltsräumen, bei denen auch Raumhöhen gegen 0 m sein können.
Gemäß 12.3 der OIB-Richtlinie 3 ist eine Lagerung flüchtiger Stoffe nur in Räumen zulässig, die ausreichend be- und entlüftet werden, um beispielsweise eine Explosionsgefahr oder gesundheitliche Schäden von Personen zu verhindern. Als Stand der Technik sind beispielsweise die Inhalte der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) oder der Flüssiggasverordnung (FGV) sowie die einschlägigen technischen Regelwerke anzusehen. Als Lagerung gilt hierbei im Sinne der FGV auch das Einstellen von Fahrzeugen, bei denen Flüssiggasversandbehälter zum Betrieb von Heizung, Herd, Kühlschrank etc. dienen (wie beispielsweise bei Campingbussen).
OIB-Richtlinie 4 |
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
| Punkt | Frage |
| 2.1.5 | Wie viele Aufzüge sind für Gebäude zwischen 22 und 32 m Fluchtniveau erforderlich? |
| 2.2 | Welche Anforderungen gelten an Gänge und Treppen im Zuge von Fluchtwegen? |
| 2.2.3 | Wie ist die Formulierung bezüglich Erhöhung der Fluchtwegsbreiten für je angefangene 60 Personen zu verstehen? |
| 2.5.1 | Was
ist unter der "lichten Durchgangsbreite" einer Tür zu
verstehen? |
| 2.6.2 | Müssen Türen im Verlauf von Fluchtwegen immer als Drehflügeltüren ausgeführt werden? |
| 3.1.1 | Was für einen Stellenwert haben die in den "Erläuternden Bemerkungen" enthaltenen R-Werte, insbesondere für den Wohn- bzw. Privatbereich? |
| 4.1 | Wie ist die Höhe der Absturzsicherung im Falle der gemäß 4.1.2, zweiter Satz, zulässigen Reduktion zu messen? |
| 4.3 | Darf bei bestimmten absturzsichernden Verglasungen mit ausfachender Funktion gemäß ÖNORM B 3716 abweichend zur OIB-Richtlinie 4 auch ESG verwendet werden? |
| 5.1.1 Frage 1 |
Müssen Schaufensterverglasungen gemäß Punkt 5.1.1 in jedem Fall aus ESG hergestellt werden? |
| 5.1.1 Frage 2 |
Sind Blei- oder Tiffanyverglasungen in Türen und Verglasungen gemäß Punkt 5.1.1 zulässig? |
| 5.1.1 Frage 3 |
Für welche Scheiben gilt die Anforderung gemäß Punkt 5.1.1 im Falle von Isolierglas? |
| 5.1.3 | Sind gemäß Punkt 5.1.3 der OIB-Richtlinie 4 auch für ESG-HST (heißgelagertes thermisch vorgespanntes Einscheibensicherheitsglas mit Heat-Soak-Test) Schutzvorrichtungen erforderlich? |
| 5.3 | Gilt die Ausnahmeregelung für die Verwendung von ESG als Überkopfverglasung in privat genutzten Räumen gemäß ÖNORM B 3716? |
| 8 | Welche Bestimmungen gelten für den anpassbaren Wohnbau? |
| 8.1
Frage 1 |
Stellen die Inhalte der Anmerkungen in jenen Punkten der ÖNORM B 1600, welche gemäß Punkt 8.1 der OIB-Richtlinie 4 verbindlich erklärt sind, einzuhaltende Anforderungen dar? |
| 8.1
Frage 2 |
Sind Markierungen nach ÖNORM B 1600 Pkt. 3.2.4.1.5 immer vorzusehen? |
| 8.1.1 Frage 1 |
In den OIB-Richtlinien wird teilweise auf bestimmte Normen Bezug genommen. Sind weiterführende Verweise in solchen Normen auf andere von den OIB-Richtlinien nicht explizit erfasste Normen einzuhalten? |
| 8.1.1 Frage 2 |
Wie sind Wohnungstreppen im Falle der Barrierefreiheit zu gestalten? |
Antworten
Ab einem Fluchtniveau von 22 m ist gemäß Punkt 2.1.5 zumindest ein Personenaufzug erforderlich, und dieser muss eine innere Fahrkorbgrundfläche von mindestens 1,10 m Breite und 2,10 m Tiefe aufweisen. Ab einem Fluchtniveau von mehr als 32 m ist zumindest ein zweiter Personenaufzug zu errichten, für diesen reichen jedoch die Abmessungen gemäß Punkt 2.1.4 aus.
Gänge und Treppen im Zuge von Fluchtwegen aus Aufenthaltsräumen und Räumen der täglichen Nutzung müssen die Anforderungen an Hauptgänge und Haupttreppen erfüllen, da Fluchtwege notwendige Verbindungswege sind. Wobei die zusätzlichen Anforderungen an Gänge und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen zu beachten sind (siehe Punkte 2.1.2, 2.2.3, 2.2.8 und 2.6)
Bei Gängen und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen für mehr als 120 Personen muss die lichte Breite für jeweils weitere angefangene 60 Personen um jeweils 60 cm erhöht werden.
Mit der
"lichten Durchgangsbreite" ist laut den erläuternden Bemerkungen und
der ÖNORM B 5330-1 die Stocklichte gemeint.
Diese "lichte Durchgangsbreite" darf nicht durch Einbauten wie z. B.
Aufdopplungen und Beschläge reduziert werden.
Einengungen
durch Türblatt und Türdrücker spielen jedoch keine Rolle, da Türflügel
grundsätzlich mit einem Öffnungswinkel von mind. 90° aufschlagen müssen.
In der Regel sind Türen im Verlauf von Fluchtwegen als Drehflügeltüren oder sicherheitstechnisch gleichwertig auszuführen. Es ist nicht auszuschließen, dass Schiebetüren nicht auch sicherheitstechnisch gleichwertig sein können.
In den Erläuternden
Bemerkungen zu Punkt 3.1.1 der OIB-Richtlinie 4 wurden R-Werte aus den deutschen
„Bundesgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der
Arbeit BGR 181“ nur auszugsweise und lediglich zur Information zitiert.
Hierbei ist jedoch ein Druckfehler aufgetreten, und insbesondere die R-Werte für
den Wohn- bzw. Privatbereich sind unzutreffend. Die zitierten R-Werte sollten
richtig wie folgt heißen:
Eingangsbereich außen: R11 oder R10 V4
Eingangsbereich
innen:
R9
Außentreppe:
R11 oder R10 V4
Treppe
innen:
R9
Die im Falle einer zulässigen Reduktion erforderliche Höhe der Absturzsicherung ist durch jenen Bauteil einzuhalten, der die entsprechende Brüstungsbreite aufweist, wobei diese Brüstungsbreite auf Höhe der Oberkante der Absturzsicherung gewährleistet sein muss.
Nein, die OIB-Richtlinie 4 verlangt ein höheres Sicherheitsniveau, sodass die Ausnahmeregelung für die Verwendung von ESG nicht gilt.
Sofern konstruktive Maßnahmen im Sinne von Punkt 5.1.2 getroffen werden, wie z. B. eine entsprechende Dimensionierung, kann auch eine andere geeignete Glasart, wie z. B. Floatglas, verwendet werden.
Grundsätzlich nein, es sei denn, es werden Maßnahmen im Sinne des Punktes 5.1.2 ergriffen, wie z. B. ausreichend kleine Scheiben ohne scharfkantige Ränder.
Bei
Flächen aus Isolierglas gilt die Anforderung gemäß Punkt 5.1.1 an die
Verwendung von geeignetem Sicherheitsglas, wie z. B. ESG, für beide Seiten der
Glasfläche. Sind mehr als zwei Scheiben vorhanden, gilt die Anforderung auch für
die zusätzlichen inneren Scheiben.
Wird bei Flächen aus Isolierglas, die nur von einer Seite zugänglich sind, an
der zugänglichen Seite der Glasfläche geeignetes Verbundsicherheitsglas
verwendet, so werden an die restlichen Scheiben keine weiteren Anforderungen
gestellt.
Die Bestimmungen gelten generell, nicht nur in allgemein zugänglichen
Bereichen.
Nein,
man kann davon ausgehen, dass bei der Herstellung von heißgelagertem
Einscheibensicherheitsglas nach ÖNORM EN 14179-1 (2005-08-01) (mit
Heat-Soak-Test) eine Prozesssicherheit gegeben ist, die als „konstruktive Maßnahme“
im Sinne der OIB-Richtlinie 4 angesehen werden kann, sofern gemäß Punkt 2.1
des Anhanges ZA der ÖNORM EN 14179-1, Tabelle ZA.2, das System der Konformitätsbescheinigung
3 („andere Anwendungen, die Risken für die Sicherheit in der Anwendung
aufweisen und den entsprechenden Vorschriften unterliegen“) angewendet wurde.
Nein, dies ist nicht möglich. Die ÖNORM B 3716-2 kann zwar für die Bemessung herangezogen werden, allerdings wird in der OIB-Richtlinie 4 ein höheres Sicherheitsniveau verlangt, und folglich gilt die in der ÖNORM vorgesehene Ausnahmeregelung für die Verwendung von ESG in privat genutzten Räumen bis 4 m über der Fußbodenoberkante und max. 8 mm Glasdicke als Einfachverglasung oder als untere Scheibe des Isolierglases nicht.
Für den anpassbaren Wohnbau gelten alle Bestimmungen des Punktes 8.1.1, jedoch unter Berücksichtigung der in 8.1.2 enthaltenen Abweichung für Sanitärräume.
Nein.
Markierungen nach ÖNORM B 1600 Pkt. 3.2.4.1.5 sind nur in allgemein zugänglichen Bereichen anzubringen, wobei taktile Aufmerksamkeitsfelder nur bei abwärts führenden Einzeltreppen, nicht jedoch in Treppenhäusern erforderlich sind.
Nein.
Sowohl in der OIB-Richtlinie 4 (Kapitel 2 und 3) als auch in der ÖNORM B 5371, Punkt 8, unterliegen Wohnungstreppen als "sonstige Haupttreppen" anderen Bestimmungen als für "Haupttreppen" generell gelten. Deshalb müssen Wohnungstreppen auch in barrierefreien Bauwerken nicht die Anforderung an Haupttreppen erfüllen. Es gelten somit nur die Anforderungen an Wohnungstreppen gemäß der OIB-Richtlinie 4.
OIB-Richtlinie 6 |
Energieeinsparung und Wärmeschutz
| Punkt | Frage |
|
Allgemein Frage 1 |
Wie ist die Anzahl der HGT zu berechnen? |
|
Allgemein
Frage 2 |
Wie ist der Begriff "Prozessenergie" zu verstehen? |
|
Allgemein
Frage 3 |
Welche Bedeutung haben die Felder "Anforderungen" auf der zweiten Seite des Energieausweises bei Energieausweisen für Bestandsobjekte? |
|
Allgemein
Frage 4 |
Wie ist bei multiplen Heizungssystemen in einem Gebäude in Bezug auf den Energieausweis vorzugehen (z. B. Etagenheizungen und Fernwärmeanschlüsse in einem Gebäude)? |
|
Allgemein
Frage 5 |
Wie ist bei der Berechnung des Energieausweises vorzugehen, wenn mehrere Wohngebäude (einer Gebäudeverwaltung) von einer gemeinsamen Heizungszentrale mit Wärme versorgt werden? |
|
Begriffs- bestimmungen |
Was ist unter gesamter Nutzfläche im Sinne der Begriffsbestimmung "umfassende Sanierung" zu RL 6 verstehen? |
| 2.1 | Wie ist bei der Berechnung des EEBs bei multiplen Bereitstellungssystemen vorzugehen? |
| 2.2.2 Frage 1 |
Wie ist bei der Ausstellung von Energieausweisen bei multipler Nutzung vorzugehen? |
| 2.2.2 Frage 2 |
Welchem Nutzungsprofil sind Schwimmbäder zuzuordnen? |
|
2.2.2 Frage 3 |
Für zahlreiche Gebäudenutzungen existieren keine explizite Nutzungsprofile. Wie ist damit umzugehen? |
| 2.4.1.2 und 2.6.1.2 | Was ist unter Nutzfläche in den Punkten 2.4.1.2 und 2.6.1.2 der RL6 zu verstehen? |
| 2.6.3.1 lit. a | Ist für eine in einem Wohngebäude untergebrachte andere Nutzungseinheit ein gesonderter Energieausweis auszustellen, wenn zwar die Bruttogrundfläche dieser Einheit mehr als 10% der Gesamtbruttogrundfläche, aber weniger als 50 m2 Nettogrundfläche beträgt? |
|
5.1 Frage 1 |
Welche Bauteilanforderungen gelten für Tore? |
|
5.1 Frage 2 |
Wie ist der U-Wert für sonstige transparente Bauteile nachzuweisen? |
|
5.1 Frage 3 |
Wie geht man bei Randstreifendämmungen und Perimeterdämmungen bei Verlusten gegen Erdreich vor? |
|
6.4
Frage 1 |
Sind reine Abluftanlagen mit einer Wärmerückgewinnung auszustatten? |
|
6.4
Frage 2 |
Stellen
Luft-Luft-Wärmepumpen eine Bestimmung im Sinne der Bestimmung 6.4 der
OIB-Richtlinie 6 dar? |
|
7.6
Frage 1 |
Was ist unter Netto-Grundfläche bei Punkt 7.6 der RL6 zu verstehen? |
|
7.6
Frage 2 |
Wie ist der Begriff "Einsatz" eines alternativen Energiesystems zu verstehen? Ist z. B. durch den Einsatz einer thermischen Solaranlage für Warmwasser und/oder Heizung diese Bestimmung erfüllt? |
| 8 | Welches Datum ist bei bestehenden Bauten im Eingabefeld "Erbaut" einzutragen? |
| 8.1.3 | Welcher HWB-Wert ist in der Effizienzskala für Nicht-Wohngebäude einzutragen? |
| 9 | Welches Klima ist für die Ausnahmeregelung HGT 680 Kd anzunehmen? |
| 9.d | Wie ist mit der Ausnahmeregelung für 680 HGT umzugehen? |
|
Leitfaden 2.1 |
Wie sind die Verteilungsverluste bei Zweileiter-Systemen (Raumwärme, Warmwasser) zu berechnen? |
|
Leitfaden 2.6 Frage 1 |
Wie ist ein Energieausweis für die Mischform Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude auszustellen? |
|
Leitfaden 2.6 Frage 2 |
Welcher Zone ist eine gemeinsame zentrale Erschließungsfläche zuzuordnen, die mehrere Zonen erschließt? |
|
Leitfaden 2.6 Frage 3 |
Wie ist mit Mischformen zwischen Fensterlüftung und kontrollierter Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung innerhalb von Nutzungseinheiten vorzugehen? |
|
Leitfaden 2.6 Frage 4 |
Welche Anforderungen gelten für Gebäude, die unter das Nutzungsprofil "Sonstige Gebäude" fallen. |
|
Leitfaden 2.6 Frage 5 |
Dürfen Wohngebäude mit zusätzlicher Nutzung, die aufgrund der Zonierungsregeln nicht zoniert werden müssen, trotzdem zoniert werden, wenn sie unterschiedliche Nutzungen beinhalten? |
|
Leitfaden
ÖNORM B 8110-6 Frage 1 |
Wie ist ein offener Stiegenabgang zum unbeheizten Keller bei der Erstellung des Energieausweises zu behandeln? |
|
Leitfaden ÖNORM B 8110-6 Frage 2 |
Wie geht man mit beheizbaren Kellerräumen, Nebenräumen oder Wintergärten um? Bedeutet das Vorhandensein eines Wärmeabgabesystems auch automatisch, dass die Räume als konditioniert anzunehmen sind? |
Antworten
Der HGT-Wert gemäß Richtlinie ergibt sich wie folgt:
Für alle Monate in denen die Monatsmitteltemperatur unter 12° C beträgt, ist die Differenz auf 20° C mit den Monatstagen zu multiplizieren und über das Jahr zu summieren.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass das Regressionsmodell zur Berechnung der Monatsmitteltemperaturen nicht mit den Angaben aus dem bisherigen OIB-Leitfaden (Ausgabe 1999) zu vergleichen ist.
Prozessenergie ist jene Form von Energie, die dazu dient, andere Energiebedürfnisse zu befriedigen, als die Konditionierung von Räumen für die Nutzung durch Personen, z. B. das Konditionieren von Ställen, das Kühlen von Technikräumen, das Beheizen von Glashäusern etc.
Diese Felder sind bei Energieausweisen für Bestandsobjekte nicht zu befüllen.
a) Es wird das Haustechniksystem so abgebildet, wie
es zum Zeitpunkt der Ausstellung des EA vorhanden ist (das hat allerdings den
Nachteil, dass z. B. bei Wohnungen mit Etagenheizung auch das Heizungssystem der
anderen Wohnungen mit einfließt). Bei Nicht-Wohngebäuden ist dies die einzige
Möglichkeit.
b) Es kann das gesamte Gebäude mit der Haustechnik Variante A, dann in der
Variante B usw. berechnet werden. Je nachdem, welche Variante in der
betreffenden Wohnung vorhanden ist, gilt dann der entsprechende Energieausweis
(vom ganzen Gebäude).
In diesem Fall liegt keine Fernwärmeversorgung im eigentlichen Sinn vor (die Heizkosten werden z. B. nicht nach kWh, sondern nach den in der Heizzentrale angefallenen Kosten anteilsmäßig verrechnet), daher wird vorgeschlagen, auch die Energiebereitstellungsverluste in der Heizzentrale und die Verteilungsverluste bis zum Gebäude anteilsmäßig zu berücksichtigen. Die Leitungen außerhalb des Gebäudes sollen als Leitungen im unbeheizten Bereich eingegeben werden, sofern nicht eine genauere Berechnung erfolgt.
Gemeint ist damit die konditionierte Netto-Grundfläche (unter der Annahme, dass die Funktions- und Verkehrsflächen in der Regel nicht konditioniert sind).
Es ist als Wärmebereitstellung jedes Wärmebereitstellungssystems mit seiner entsprechenden logistischen Schaltung (Vorzugsschaltung etc.) abzubilden. Beispiele dazu sind nicht nur Mehrkesselsysteme, sondern vor allem auch Kesselsysteme im Anschluss an Solarthermie und Wärmepumpe.
Mindestens ein Energieausweis je Nutzungsprofil, siehe jedoch
Leitfaden Punkt 2.6.3.1a (50 m2 bzw. 10 % Regel)
Für den Fall einer zentralen Versorgung können Gebäudeteile mit gleichem
Nutzungsprofil gemeinsam behandelt werden; für den Fall dezentraler Versorgung
getrennt (es besteht jedoch die Möglichkeit einer repräsentativen Behandlung).
Schwimmbäder in Wohngebäuden sind mit dem Nutzungsprofil
"Wohngebäude" zu rechnen.
Schwimmbäder in Nicht-Wohngebäuden sind mit den zugehörigen Nutzungsprofilen
zu rechnen, dabei ist darauf zu achten, ob organisatorisch getrennte Nutzungen
möglich wären. Für diesen Fall ist jedenfalls das Nutzungsprofil
"Sportstätten" anzunehmen.
Dabei ist grundsätzlich jenes Nutzungsprofil gemäß ÖNORM B 8110-5 zu wählen, welches im Hinblick auf Betriebszeiten, Luftwechselraten etc. dem Gegenständlichen am ehesten entspricht.
Gemeint ist damit die konditionierte Netto-Grundfläche (unter der Annahme, dass die Funktions- und Verkehrsflächen in der Regel nicht konditioniert sind).
Nein. Für Zonen unter 50 m2 darf der Energieausweis des Gesamtgebäudes (Wohngebäudes) herangezogen werden.
Die Anforderungen an die U-Werte gelten für Türen, derzeit aber nicht für Tore, daher gibt es keine Mindestanforderung an den U-Wert für Tore. Für die HWB-Berechnung ist der tatsächliche U-Wert des Tores (möglicherweise schlechter als 1,7 W/m² K) einzusetzen.
Die Konstruktion ist auf ein Prüfnormmaß von 1,23 x 1,48 m zu beziehen, wobei die Symetrie-Ebenen an den Rand des Prüfnormmaßes zu legen sind.
Als U-Wert des erdberührten
Bauteiles ist der Leitwert, berechnet nach ÖNORM EN ISO 13370, gebrochen durch
den Temperaturkorrekturfaktor für den Heizfall, dividiert durch dessen Fläche
einzusetzen. Dabei ist die Bedingung, dass der Mindest-U-Wert gemäß
OIB-Richtlinie 6 für erdberührte Bauteile, multipliziert mit dem zugehörigen
Temperaturkorrekturfaktor, durch den berechneten Leitwert nicht überschritten
werden darf, einzuhalten.
Nein, diese Anforderung gilt nur für die Kombination "Zu- und Abluftanlage".
Grundsätzlich bedeutet Wärmerückgewinnung
den Einsatz eines Wärmetauschers. Zusätzlich kann im Abluftstrom eine Wärmepumpe
eingebaut werden. Als alleinige Wärmerückgewinnung ist eine Wärmepumpe als
Ersatz für den Wärmetauscher nur für Gebäude im Passivhausstandard möglich.
Gemeint ist damit die konditionierte Netto-Grundfläche.
Es ist der Energieeinsatz für die Beheizung, das Warmwasser und allenfalls für Kühlung inkl. RLT in die Betrachtungen einzubeziehen. Beispielsweise reicht es nicht, den Warmwasserbedarf im Sommer über eine Solaranlage abzudecken und dabei die Beheizung und den Warmwasserbedarf im Winter außer Betracht zu lassen.
Bei bestehenden Bauten ist das Jahr der erstmaligen Baufertigstellung des Objektes einzutragen.
Es ist HWB*V, NWG, Ref, umgerechnet auf m² einzutragen.
Da sich alle Anforderungen auf das Referenzklima beziehen, ist auch hier das Referenzklima für alle Standorte in Österreich anzuwenden.
Für das Referenzklima ergeben sich folgende HGT für die einzelnen Monate in der Heizperiode:
Oktober 321 HGT
November 475 HGT
Dezember 614 HGT
Jänner 667 HGT
Februar 540 HGT
März 471 HGT
April 311 HGT.
Grundsätzlich sind die 680 Kd für eine kurzzeitige Nutzung gedacht und daher als HGT 20/12 für das Referenzklima ausgewiesen. Jedenfalls ist damit ein Gebäude zu verstehen, dessen Konditionierung auf eine Temperatur von 20° C vorgesehen ist (entsprechend einem Nutzungsprofil), jedoch für einen derart kurzen Nutzungszeitraum, dass 680 Kd unterschritten werden (jedenfalls fallen alle Gebäude, die ganzjährig zu Wohnzwecken dienen, nicht unter diese Ausnahmeregelung).
Leitfaden
2.1
Die Temperatur im Vor- und Rücklauf zur dezentralen Wärmebereitstellung wird in der Regel vom Warmwasser vorgegeben. Dementsprechend ist die Länge der Verteil- und Steigleitungen der Raumheizung mit null Meter anzusetzen. Für die Länge der Verteil- und Steigleitungen des Warmwassers ist die Gesamtlänge (des Zweileiter-Systems) anzunehmen.
Leitfaden
2.6
Grundsätzlich wird festgehalten, dass das Ausstellen eines gemeinsamen Energieausweises aufgrund der Berechnung des Endenergiebedarfs von einzelnen Nutzungszonen bislang noch nicht geregelt ist. Jedenfalls ausgeschlossen ist dieses Addieren bei Zugrundelegung verschiedener Nutzungsprofile dieser Nutzungszonen (eventuell widersprüchliche Nutzungszeiten).
Leitfaden
2.6
Aus Sicht des Sachverständigenbeirats sind mehere Möglichkeiten wählbar:
1.) Alle Nutzungseinheiten sind einzeln entsprechend ihrem Nutzungsprofil zu berechnen und mit Energieausweisen zu versehen. Die Erschließungsfläche wird dabei als "Sonstiges Gebäude" behandelt, welches nur die U-Werte auszuweisen hat.
2.) Liegt eine überwiegende Nutzung der Nutzungseinheiten vor, so ist die Erschließungsfläche mit diesem Nutzungsprofil zu berechnen und danach anteilig den verschiedenen Nutzunszonen zuzuordnen.
3.) Liegt eine Nutzung vor, die eine maximale Nutzungszeit aufweist und zu deren Nutzbarkeit die Konditionierung der Erschließungsfläche notwendig ist, so ist die Erschließungsfläche mit diesem Nutzungsprofil zu berechnen und danach anteilig den verschiedenen
Nutzungszonen zuzuordnen.
Leitfaden
2.6
Der wirksame Luftwechsel ist flächengewichtet unter Berücksichtigung der Rückgewinnungsgrade bzw. unter Berücksichtigung der Infiltration für jene Teile mit kontrollierter Wohnraumlüftung zu berechnen. Dazu hat der Anhang zum Energieausweis eine ausführliche Begründung zu enthalten.
Leitfaden
2.6
Es sind die Mindest-U-Werte einzuhalten und es ist ein Energieausweis für "Sonstige Gebäude" auszustellen. Ausgenommen von der Einhaltung der Mindest-U-Werte und der Ausstellung eines Energieausweises sind jene Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden (d.h. kleiner gleich + 5° C).
Leitfaden
2.6
Ja.
Leitfaden
ÖNORM B 8110-6
Ein offener Stiegenabgang zum unbeheizten Keller kann entweder detailliert eingegeben werden, indem Volumen, Wand- und Deckenflächen zum angrenzenden Keller in das beheizte Volumen eingeschlossen werden oder vereinfacht, indem die Kellerdecke fiktiv durchgezogen wird.
Leitfaden
ÖNORM B 8110-6
Grundsätzlich sind alle Räume, in denen ein Wärmeabgabesystem vorgesehen ist, in die Berechnung des Energieausweises einzubeziehen.
Allfällig angrenzende unbeheizte Räume werden entsprechend der 4 Kelvin-Regel
innerhalb oder außerhalb der Hülle gerechnet.